IV. Ausnahmevisum und Passersatz

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Ausnahmesichtvermerke werden herkömmlicherweise an der Grenze erteilt (Art. 5 Abs. 4 lit. b und c SGK). Das Visum für einen längeren Zeitraum als drei Monate nach Art 18 SDÜ ist ein nationales Visum und auf den Ausstellerstaat beschränkt. Ein unbeschränktes Ausnahmevisum war nach der VO (EG) Nr. 415/2003 zulässig, nunmehr Art. 35 VK.

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Ein einheitliches Ausnahmevisum darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK (außer Visumbesitz) erfüllt sind. Es ist nicht auf den ausstellenden Staat beschränkt. Ein Ausnahmevisum darf nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 lit. b und c SGK erteilt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt sind (vgl. hierzu schon Nr. 14.2.2. bis 14.2.2.7 VAH zum SDÜ; die Nr. 14.2 f. AVwV-AufenthG geben hierzu ebenfalls nicht mehr die gültige Rechtslage wieder).
Nach Art. 4 Abs. 2 VK sind abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsbestimmung zu Gunsten der Konsularbehörden die für die Personenkontrollen zuständigen Behörden ermächtigt, Visa zu erteilen, die ausnahmsweise an der Außengrenze beantragt werden. Die Befugnis besteht daher für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) nach § 71 Abs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 lit. b SGK und Artikel 35, 36 VK an der Außengrenze (Flughafen- und Seehafendienststellen). Neben den bekannten Voraussetzungen der bisherigen Regelungen bestimmt Art. 35 Abs. 2, das von der Verpflichtung des Abschlusses einer Reisekrankenversicherung nur abgesehen werden darf, wenn eine solche an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen. Grundsätzlich ist nach den allgemeinen Regeln für die Erteilung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c VK ein Lichtbild durch den Antragsteller vorzulegen. Das einheitliche Visum (Typ C) darf höchstens für 15 Tage Aufenthalt oder für die zur Durchreise notwendigen Tage berechtigen (Typ C „Transit“). An Angehörige konsultationspflichtiger Staaten (Art. 22 VK) wird grundsätzlich kein Visum erteilt. Die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 lit. a VK. Nach Art. 35 Abs. 4 VK darf ein solches Visum nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gelten. Die Möglichkeit ein Ausnahmevisum an der Grenze auch gültig für mehrere Staaten auszustellen (so wie grds. für die Visumerteilung in Art. 25 Abs. 2 VK vorgesehen), lässt der Wortlaut der Art. 35, 36 VK an sich nicht zu. Gleichwohl wird einer Ausstellung gültig für mehrere Staaten analog Art. 25 entsprochen werden können, vorausgesetzt die betreffenden Staaten stimmen zu. Die Ausstellung des Visums wird verweigert, wenn es dem Antragsteller möglich war im Voraus ein Visum zu beantragen (Art. 35 Abs. 6, Abs. 1 lit. b VK) oder im Falle der Gründe des Art. 32 VK (vgl. hierzu Winkelmann, Beitrag zum Visakodex, MNet; Westphal/Brakemeier, NVwZ 10/2010, S. 621 f.)

icon Kommentierung zum Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009 (6.92 MB)

Soll eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, müssen in Deutschland die Grenze von drei Monaten und die Voraussetzungen des § 17 AufenthV eingehalten werden (dazu Nr. 14.2.2 AVwV-AufenthG). Von dieser Möglichkeit darf nicht allein wegen des Auftretens, der äußeren Erscheinung, der Stellung des Bewerbers oder anderer Äußerlichkeiten Gebrauch gemacht werden (weitere Kriterien in Nr. 14.2.5.3 AVwV-AufenthG).

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Ein nationales Ausnahmevisum darf nur erteilt werden, wenn die Einholung beim zuständigen deutschen Konsulat aus zwingenden Gründen verwehrt war und unvorhergesehen die Einreise notwendig wird (beispielhafte, aber nicht abschließende Fallgruppen in Nr. 14.2.5.2 AVwV-AufenthG).

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Außerdem besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines Passersatzes (vgl. §§ 4 ff AufenthV). Diese Ausnahmeregelungen dienen der Erleichterung des Grenzverkehrs in Fällen, in denen die Zurückweisung unbillig wäre oder Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspräche. Die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ist im Inland wie im Ausland nur in bestimmten Notsituationen zulässig (§§ 5-12 AufenthV).

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An der Grenze kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder aus besonderem öffentlichem Interesse ein Notreiseausweis für längstens einem Monat ausgestellt werden, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt, aber seine Identität glaubhaft machen kann (§ 13 AufenthV). Diese Möglichkeit ist auf Unionsbürger, EWR-Staater und Schweizer sowie Positivstaater i.S.d. Art. 1 Abs. 2 EUVisumVO i.V.m. Anhang II beschränkt. Ausnahmsweise kann der Notreiseausweis auch zivilem Schiffspersonal oder zivilem Flugpersonal für einen Aufenthalt am Flughafen oder in dessen Nähe erteilt werden (§ 13 Abs. 5 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthV).


V. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

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An der Außengrenze ist die jeweilige für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs eingerichtete Grenzbehörde sowohl für die Feststellung einer unerlaubten Einreise als auch für die Ausstellung eines Ausnahmevisums oder eines Passersatzes zuständig (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind die Zustimmungserfordernisse des § 3 Abs. 2 AufenthG (BMI), des § 31 Abs. 1 AufenthV (Ausländerbehörde), der §§ 4 Abs. 2, 18 (BA) zu beachten. In manchen Fällen kann und muss das Visum an der Grenze korrigiert werden, vor allem bei offensichtlichen Schreibfehlern (Art. 28 VK; Nr 14.2.7 AVwV-AufenthG).

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Der Rechtsschutz an der Grenze ist teilweise noch erheblich eingeschränkt. Die Versagung eines Visums oder Passersatzes an der Grenze bedurfte bislang nicht der Schriftform, Begründung und Rechtsmittelbelehrung sind unanfechtbar (§§ 77 Abs. 2, 83 AufenthG). Das Verfahren für die Ablehnung eines beantragten Visums (auch an der Grenze) bestimmt sich aber seit 05.04.2011 nach den europarechtlichen Vorgaben; Art. 32 Abs. 2, 3 und Art. 35 Abs. 7 i.V.m. Anhang VI VK: Im Falle der Visumverweigerung nach Art. 32 ist die Anwendung der Abs. 2 und 3 bzw. Art. 35 Abs. 7 (Standardformular nach Anhang VI und Rechtsmittelregelung) erst seit 05.04.2011 anwendbar (vgl. Art. 58 Abs. 5 VK). Gleiches muss für Art. 36 VK gelten (Visaerteilung an Seeleute), der die Rechtsschutzvorschriften nicht ausdrücklich ent-hält oder darauf verweist. Ausführlich zum Verwaltungsverfahren und Rechtschutz unter. § 6 Rn 47ff.

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