I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift wurde mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) eingeführt.

icon Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

II. Schwarzarbeitsbekämpfung

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Schwarzarbeit i.S.v. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

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Die Verfolgungszuständigkeit für die neu geschaffenen Bußgeldtatbestände in § 98 Abs. 2a und Abs. 3 Nr. 1 wird den Behörden der Zollverwaltung übertragen, denn die Behörden der Zollverwaltung haben nach der durch Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 a des Gesetzentwurfes geschaffenen Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG u.a. die Aufgabe, zu prüfen, ob Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt worden sind. Zu den Ordnungswidrigkeiten s. § 98 Rn. 12, 13. Nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG werden die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG von den Finanzbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, den Einzugsstellen (§ 28i SGB IV), den Trägern der Rentenversicherung, den Trägern der Unfallversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, den in § 71 I-III AufenthG genannten Behörden, dem Bundesamt für Güterverkehr, den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unterstützt.

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Innerhalb der Bundesfinanzdirektionen sind die Hauptzollämter/Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Zollbehörde zuständig für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die Hauptzollämter verfügen über eine eigene Bußgeld-, Strafsachen- sowie Vollstreckungsstelle. Die Prüfkräfte der FKS nehmen eigenverantwortlich Aufgaben nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG wahr. Dabei wird geprüft, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden bzw. wurden, Leistungen nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) oder andere Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden bzw. wurden (Leistungsmissbrauch), ob die für die Leistungen erheblichen Angaben der Arbeitgeber/-innen zutreffend bescheinigt sind und ob ausländische Arbeitnehmer/-innen mit einem zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel (§ 4 III) oder einer Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 SGB III) und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/-innen beschäftigt werden bzw. wurden (illegale Ausländerbeschäftigung; vgl. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen in Berlin, http://www.berlin.de/sen/arbeit/schwarzarbeit/partner/fks.html).

Die FKS führt in diesem Rahmen sog. verdachtsunhängige Prüfungen mit gesetzlicher Mitwirkungspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch. Die Mitarbeiter sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft mit Polizeibefugnissen (vgl. § 14 SchwarzArbG). Zu ihren Befugnissen gehören u.a. Identitätsfeststellungen, erste Vernehmungen, Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln, Durchsuchungen, die Anordnung von Sicherheitsleistungen, die Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, aber auch vorläufige Festnahmen bei Straftaten. Die FKS ist in diesem Zusammenhang u.a. befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (vgl. § 3 SchwarzArbG). Ebenso ist sie befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (vgl. § 4 SchwarzArbG).

Die FSK ist damit zuständig in Fällen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, des Leistungsmissbrauchs/ Leistungsbetruges, der Schwarzarbeit, geringfügiger Beschäftigung und in Verfahren um die Arbeitnehmerentsendung.

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Die Übermittlungspflichten nach Abs 2 entsprechen § 12 Abs. 4 SchwarzArbG, der dies für Bußgeldbescheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 5 SchwarzArbG regelt.

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Weiterhin sind aufgrund der Änderungen in §§ 11, 14 des SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung befugt, im Auftrag der Staatsanwaltschaften strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Beauftragung von Ausländern mit Dienst- oder Werkleistungen durchzuführen. Es war daher sowohl aus systematischen als auch aus verwaltungspraktischen Gründen sinnvoll, auch die Verfolgungszuständigkeit für die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten den Behörden der Zollverwaltung zu übertragen (so BT-Drucks. 16/5065 S. 190).

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Die Unterrichtungspflichten und die Zusammenarbeit von Behörden nach § 6 SchwarzArbG bleiben von § 71a unberührt. Danach sind die genannten Behörden u.a. verpflichtet, die für die Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen auszutauschen. Die Behörden der Zollverwaltung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit den Prüfgegenstände stehen. Ferner dürfen durch die Behörden der Zollverwaltung die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen.

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