I. Entstehungsgeschichte

II. Datenübermittlung

1. Allgemeines
2. Mitteilungspflichten
3. Allgemeine Unterrichtungspflichten

a) Allgemeines
b) Illegaler Aufenthalt
c) Verstoß gegen räumliche Beschränkung
d) Ausweisungsgrund
e) Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
f) Integrationsbedürftigkeit
g) Personenbezogene Daten zur Identitätsfeststellung

4. Besondere Unterrichtungspflichten

a) Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
b) Übermittlung aufgrund der AufenthV
c) Übermittlung zum Zweck des Opferschutzes

5. Ausnahmen

6. Beteiligung der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte

> Ende

I. Entstehungsgeschichte

1

Die Vorschrift wurde mit dem AufenthG eingeführt und stimmte ursprünglich mit dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420 S. 31 f.) überein. Mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) wurde zum einen dem Abs. 2 die S. 2 und 3 angefügt. Zum anderen wurde Abs. 5 eingeführt. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13. 3. 2008 (BGBl. I 313) wurden Abs. 6 und Abs. 2 Nr. 4 eingeführt und in S. 1 der 2. HS neu aufgenommen. Das RichtlinienumsetzungsG 2011 nahm nochmals Änderungen in Abs. 1 durch Ausnahme von Schulen und Bildungs- sowie Erziehungseinrichtungen vor, änderte Abs. 4 bzgl. der Reduzierung auf Strafverfahren und passte Abs. 5 in Bezug auf Folgeänderungen an. Die Änderung in Abs. 1 erfolgte erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) v. 06.07.2011, BT-Drucks. 17/6497.

II. Datenübermittlung

1. Allgemeines

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Adressaten der Datenübermittlungspflichten sind alle öffentlichen Stellen, seit 26.11.2011 (Gesetz v. 22.11.2011, BGBl. I 2258 m.W.v. 26.11.2011) mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Diese Adressaten waren wie die Behörde in § 86 Abs. 1 bislang nicht weiter definiert, so dass auf die Begriffsbestimmung des § 2 BDSG zurückgegriffen werden musste und noch immer - betreffend den „öffentlichen Stellen“ zurückgegriffen werden muss. Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 VwVfG ist nicht maßgeblich, weil gerade der umfassendere der „Stelle“ verwandt ist (Schriever-Steinberg, ZAR 1991, 66; a.A. Kunkel, ZAR 1991, 71). Die Aufzählungen in §§ 71 ff AufenthV können dagegen nicht weiterhelfen, weil sie ersichtlich nur einen kleinen Teil der öffentlichen Stellen darstellen sollen. Den Kreis der übermittlungspflichtigen Stellen nach ihrer Organisationsform oder nach der Art ihrer Aufgaben einzuengen, erscheint ebenfalls nicht möglich. Das Gesetz lässt eine solche Begrenzung nirgends erkennen und stellt im Gegenteil mit der Ausnahme für die Ausländerbeauftragten klar, dass die Wahrnehmung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben nicht von den Übermittlungspflichten befreien soll. Besondere Verwendungsregeln und Offenbarungsbefugnisse sind in § 77 und in § 71 SGB X behandelt. Sie beschränken ggf. den Umfang der Pflicht zur Mitteilung oder Unterrichtung. Mit der Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) v. 06.07.2011, BT-Drucks. 17/6497, wurde der Gesetzentwuf (BT-Drucks. 17/5470 v. 12.04.2011) geändert durch Ausnahme von den Übermittlungspflichten an die Ausländerbehörden für Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1). Zur Begründung wurde durch den Innenausschuss angeführt, dass

„Kinder von Menschen, die sich ohne Aufenthaltstitel oder Duldung und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet aufhalten, können nach Angaben von Kirchen, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbänden von ihren Eltern aus Furcht vor Aufdeckung des unerlaubten Aufenthalts vom Schulbesuch und der Nutzung von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ferngehalten werden. Dem daraus resultierenden Fehlen einer Lebensperspektive und drohender geistiger sowie psychischer Verwahrlosung soll entgegengewirkt werden. Um der Zielgruppe die Furcht vor Entdeckung des illegalen Aufenthaltes zu nehmen und den Besuch von öffentlichen Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen für sie zu erleichtern, sollen diese öffentlichen Stellen von den bisher uneingeschränkt bestehenden aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflichten gegenüber Ausländerbehörden ausgenommen werden. Durch die Ergänzung in § 87 Absatz 1 werden deshalb „Schulen“ sowie „Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ von der bisher ausnahmslos bestehenden Verpflichtung öffentlicher Stellen ausgenommen, den in § 86 genannten Stellen (insbesondere Ausländerbehörden) auf deren Ersuchen die in Erfüllung eigener Aufgaben bekannt gewordenen Umstände mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Der Begriff „Schulen“ in diesem Sinne umfasst alle von der öffentlichen Hand getragenen Schulen, d. h. Grund-, Haupt-, Sonder- und Gesamtschulen sowie weiterbildende und berufsbildende Schulen. Mit der Einbeziehung von „Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ in den Ausnahmetatbestand wird neben dem Schulbesuch auch die Nutzung von Kindergärten, Kindertagesstätten, kinder- und jugendtherapeutischen Einrichtungen und solchen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzeszwecks erleichtert. Auch insoweit sind ausschließlich von der öffentlichen Hand betriebene Einrichtungen dieser Art umfasst; Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen in privater Trägerschaft sind ohnehin schon bisher nicht übermittlungspflichtig“ (BT-Drucks. 17/6497 v. 06.07.2011, S. 14).

Insgesamt geht die Spanne der Einrichtungen, die zu den öffentlichen Stellen i.S.d. Abs. 1 zählen, bedenklich weit von Jugendhäusern, Kindergärten und Ausländerbeiraten über Notare, Schornsteinfeger bis hin zu Beratungsstellen und Beliehenen (z.B. TÜV; zu Krankenhäusern s. Rn. 15), mithin nur Organisationen in öffentlich-rechtlichen Rechtsform (Kluth, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, S. 616 Rn. 49).

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Die Übermittlungspflichten werden nach dem Anlass unterschieden: auf Ersuchen der mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Behörde (Mitteilung nach Abs. 1) oder ohne ein derartiges Ersuchen, also von Amts wegen (Unterrichtung nach Abs. 2, 4). Sie verpflichten nicht gleichzeitig zur Datenerhebung, weder die öffentlichen Stellen noch deren einzelne Bedienstete. Die Übermittlung muss im Einzelfall gerichtsverwertbar dokumentiert werden (§ 9 S. 1 BDSG; öffentlich und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten). Auf Freizügigkeitsberechtigte ist § 87 Abs. 2 Nr. 1-3 gem. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nur anwendbar, soweit eine Fragestellung nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU betroffen ist (Aberkennung des Freizügigkeitsrechts/Einreiseverweigerung). Missbräuchliche Übermittlung von Daten (auch in fälschlicher Annahme der Übermittlungspflicht kann Straftaten gem. §§ 203 Abs. 2 StGB und 44 BDSG begründen und unterliegen einem Verwertungsverbot. Empfänger der übermittelten Daten sind nach Abs. 1 (und damit erweiternd ggü. Abs. 2, der sich nur auf die zuständigen Ausländerbehörden bezieht) die Behörde i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1.

2. Mitteilungspflichten

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Auf Ersuchen der mit dem AufenthG befassten Behörde (S. § 86 Rn. 3) sind alle öffentlichen Stellen des Abs. 1 zur Mitteilung verpflichtet (vgl. Nr. 87.1.1–87.1.1.5 VAH). Das behördliche Ersuchen darf nur ergehen, wenn die Datenerhebung nach § 75 Abs. 2 S. 2, 3 ohne Mitwirkung des Ausländers zulässig ist. Wird eine dem SGB X unterliegende Stelle um Übermittlung ersucht, ist zusätzlich § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB X zu beachten (s. § 88 Rn. 4). Bei Bundesstellen ist die ersuchende Behörde für die Einhaltung des § 86 Abs. 1, Abs. 2 verantwortlich (§ 15 Abs. 2 S. 2 bis 4 BDSG; ebenso § 14 Abs. 2 HessDSG).

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Der Zweck der Mitteilung ist genauso unbestimmt wie nach § 86 Abs. 1. Der Gegenstand der Übermittlung – „Umstände“ – ist weder genau noch klar beschrieben; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit und das Übermaßverbot („Vorratssammlung“) ist denkbar (Stief in: Barwig, Ausländerrecht, S. 281, 284), er kann aber unter Umständen durch die Begrenzung auf „amtlich“ Erkenntnisse (s. und Rn. 6 ff.) und „erforderliche“ Daten verhindert werden (dazu Kunkel, ZAR 1991, 71). Insgesamt wird wie schon bei § 86 von fast dem gesamten Schrifttum die Vereinbarkeit des § 87 mit dem Grundecht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt (stellvertretend Weichert, a.a.O., § 87 Rn. 3). Nach Ansicht v. Rittstieg ist die Verletzung der Menschenwürde durch den § 87 so eindeutig, dass Beamte die Ausführung nach dienstlicher Anweisung im Remonstrationsverfahren verweigern dürften (Rittstieg, InfAuslR 1990, 221). Letztlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Kenntniserlangung für die Begründung der Übermittlungspflichten genügen, ohne, dass es auf die Art und Weise der Erlangung ankäme (Kluth, a.a.O., Rn 72).

6

Die Art der mitzuteilenden Umstände ist insoweit eingegrenzt, als es sich um den öffentlichen Stellen „bekannt gewordene“ handeln muss. Hieraus folgt vor allem, dass die mitteilungspflichtige Stelle durch § 87 nicht zur Datenerhebung verpflichtet oder befugt wird; außerdem kann daraus der datenschutzfreundliche Schluss gezogen werden, dass nur solche Tatsachen gemeint sind, die eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erfahren hat, nicht aber bei Gelegenheit (Schriever-Steinberg, ZAR 1991, 66; Nr.. 87.1.2 AVwV; a.A. Stief a.a.O., S. 281, 283 f.). Private Erkenntnisse eines Bediensteten scheiden aus, weil sie dem Dienstherrn nicht mitzuteilen sind und nur die Stelle selbst mitteilungspflichtig ist. Telefonisches Ersuchen ist nur zulässig, wenn die zeitliche Verzögerung durch das schriftliche Ersuchen unvertretbar ist (Weichert, a.a.O., § 87 Rn 22; Hailbronner, a.a.O., § 87 Rn. 11).

3. Allgemeine Unterrichtungspflichten

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a) Allgemeines. Ohne Ersuchen, also von sich aus („Spontanmitteilung“), sind öffentliche Stellen nur eingeschränkt zur Unterrichtung verpflichtet. Einmal kommt als Adressat nur die zuständigen Ausländerbehörde in Betracht und nicht andere mit dem AufenthG befasste Stellen (s. § 86 Rn. 3). Zum anderen ist die Informationspflicht inhaltlich beschränkt auf: illegalen und nicht geduldeten Aufenthalt, Verstoß gegen räumliche Beschränkung, Ausweisungsgrund. Außerdem gelten die Einschränkungen nach § 77 und § 71 Abs. 2 Nr.. 2 SGB X.

8

Auch hier sind nur Erkenntnisse gemeint, die i.R.d. Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle und nicht bei Gelegenheit einer Amtstätigkeit oder privat gewonnen wurden (s.o. Rn. 6). Erforderlich ist definitive Kenntnis (= Tatsachen; HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 87 Rn. 14 (7)), nicht Vermutung oder gerüchteweise Kenntniserlangung (Heinhold, in: RAV, S. 8). Die Kenntniserlangung braucht aber nicht unmittelbar zum Aufgabenfeld der Stelle zu gehören. Hat sich eine Stelle zum Zwecke der Erfüllung eigener Aufgaben über den Aufenthaltsstatus eines Ausländers zu vergewissern, z.B. Arbeitsagentur oder Sozialamt, ist sie ggf. nach Abs. 2 Nr. 1 meldepflichtig. Ähnlich verhält es sich z.B. bei einem Verstoß gegen gewerberechtlicher Vorschriften für die Gewerbeaufsicht. Der Gefahr, dass fast jede öffentliche Stelle zum „Ausforschungsinstrument der Ausländerbehörde gegen den Ausländer wird (so Stief in: Barwig, Ausländerrecht ua, S. 281, 285), kann unter Umständen durch eine sachgerechte Auslegung (s.u. Rn. 9 ff.) begegnet werden. Die Datenverarbeitung ist unzulässig, wenn sich damit verfolgte Zwecke ausschließen (BVerfG, NJW 1984, 427). Damit darf der ausländerrechtliche Zweck der Erhebung nicht durch die Nutzung gefährdet werden. So dürfen Daten nicht übermittelt werden, die erst im Rahmen der Antragstellung bei Hilfebedürftigkeit oder in Auskunfts- und Beratungstätigkeit preisgegeben werden. Auch die Information des Standesbeamten an die Ausländerbehörde zwecks Vollstreckung eines Abschiebehaftbefehls ist unverhältnismäßig (Weichert, a.a.O., § 87, Rn. 6). Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, etwas durch Auslesen von Handydaten sind generell unzulässig, da befugnislos (Petri, in: GK-AufenthG, § 87 Rn. 25).

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Ob Lehrer, Erzieher, Sozialberater und andere Betreuungs- und Beratungspersonen bislang Unterrichtungspflichten unterlagen, konnte fraglich sein. Soweit auf sie § 88 Abs. 1 bis Abs. 3 anwendbar war, hatte eine Datenübermittlung zu unterbleiben. Soweit sie als Pädagogen gelegentlich ihrer Berufstätigkeit auch private Daten erfuhren, gehörten diese nicht in ihren amtlichen Bereich. Anders wäre es wohl gewesen, wenn z.B. der Rektor Kenntnis erhielte von der Nichterfüllung der Schulpflicht durch einen Schüler (§ 55 Abs. 2 Nr.. 2) oder der Drogenberater vom Abbruch einer Rehabilitations-Behandlung (§ 55 Abs. 2 Nr. 4; Weitere Beispielen bei Stief in: Barwig, Ausländerecht ua, S. 281, 286). Für die Abgrenzung waren die übertragenen Aufgaben maßgeblich. Aus dem Bildungs- und Sozialbereich kamen nur Daten in Betracht, die in Anmeldungs-, Zulassungs- und Leistungsverfahren anfallen (Nr. 87.1.1.3 und 87.1.1.4 VAH); außerdem sind §§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 76 SGB X zu beachten; nunmehr ist der Kreis der öffentlichen Stellen eingeengt worden. Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wurden ausgenommen.

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Eine Meldung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil auch andere Stellen, z.B. Strafverfolgungsbehörden nach Abs. 4, zur Unterrichtung verpflichtet sind. Irgendein Vorrang ist im Gesetz nicht festgelegt und auf die Sachnähe nicht abgestellt. Abs. 2 2. HS macht deutlich, dass Spontanmitteilungen über Straftaten von allen Stellen erwartet werden. Sie können nur statt der Ausländerbehörde der Polizeibehörde mitgeteilt werden, falls Maßnahmen in Betracht kommen, für die auch die Länderpolizeien zuständig sind (§ 71 Abs. 5). Eine allgemeine Einschränkung auf „erforderliche“ Kenntnisse und Tatsachen erscheint aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendig, obgleich sie sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch für einzelne Fallgruppen konkret bestimmen lässt. Die Erforderlichkeit muss von der öffentlichen Stelle aus ausländerrechtlicher Sicht beurteilt werden, unter Umständen im Benehmen mit der nach § 71 zuständigen Behörde.

11

Die Gefahr einer unzulässigen Sammlung von Daten auf Vorrat ohne klare gesetzliche Grundlagen ist gerade wegen der weitgehenden Übermittlungspflichten von Amts wegen nicht zu verkennen. Sie kann insgesamt zur Verfassungswidrigkeit der §§ 86 bis 88 führen (dazu Huber, InfAuslR 1990, 41; Rittstieg, InfAuslR 1990, 221; Schriever-Steinberg, ZAR 1991, 66; Spindler, InfAuslR 1993, 5; Stief a.a.O., S. 281, 288; OVG Nds., InfAuslR 1993, 17).

12

Der Umstand, dass die Ausländerbehörde nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gem. § 61 Abs. 1 BZRG zählt und ihr deshalb Eintragungen im Erziehungsregister nicht aufgrund dieser Rechtsgrundlage mitgeteilt werden dürfen, steht ihrer Unterrichtung von Straftaten des Ausländers und deren gerichtlicher Ahndung aufgrund der Spezialvorschrift des § 87 sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung bzw. Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG wirkt gegenüber der Ausländerbehörde unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten hat (BVerwG, B. v. 23. 9. 2009 – 1 B 16/09 – InfAuslR 2009, 447; U. v. 7. 12. 1999 – 1 C 13.99 – BVerwGE 110, 140 (149). Daneben tritt der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 hinsichtlich der Daten, die von öffentlichen Stellen übermittelt worden sind und für eine anstehende und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Maßnahme nicht erheblich werden können.

13

Aus § 61 Abs. 1 BZRG folgt kein Übermittlungsverbot, da die Norm kein grds. Verwertungsverbot begründet (BVerwG, B. v. 23. 9. 2009 – 1 B 16/09 – InfAuslR 2009, 447). Ein solches Verbot sieht das Gesetz nur für getilgte und tilgungsreife Eintragungen vor (§ 63 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 BZRG), nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt wird (BVerwG, B. v. 23. 9. 2009 – 1 B 16/09 – InfAuslR 2009, 447; B. v. 14. 2. 1984 – 1 B 10.84 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 S. 75 (79).

14

b) Illegaler Aufenthalt. Erkenntnisse über illegalen Aufenthalt betreffen die Aufgaben vieler Behörde und müssen deshalb von ihnen von Amts wegen übermittelt werden, soweit sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Entscheidungen anfallen. Dazu gehören außer Polizei-, Ordnungs- und Staatsangehörigkeitsbehörden und Standesamt vor allem StA, Ordnungswidrigkeitenbehörde, Arbeitsagentur, Sozial- und Jugendamt, Gerichte der Straf-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit; nicht jedoch mehr: Schulbehörden, Hochschulzulassungsstelle (vgl. Nr. 87.2.1.1 AVwV). Zum Begriff der Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels, hier tatbestandsbegründend, s. Rn. 17 und ausf. § 14.

15

Es besteht keine Übermittlungspflicht für die Verwaltung von Krankenhäusern an die Ausländerbehörde. Zwar können Krankenhäuser als öffentlichen Stellen angesehen werden, wenn sie öffentlichen finanziert sind, aber Aufgabe der öffentlichen Krankenhäuser ist die Leistung medizinischer Hilfe. Für die Erfüllung dieser medizinischen Aufgaben ist der Aufenthaltsstatus ausländischer Patienten unerheblich. Insbesondere ist keine materiellrechtliche Vorschrift ersichtlich, wonach nur solche Patienten behandelt werden dürfen, die einen Aufenthaltstitel, eine Gestattung oder eine Duldung besitzen. Im Gegenteil verpflichtet das medizinische Standesrecht zur Behandlung eines jeden Menschen, der medizinische Hilfe benötigt. Es besteht für Verwaltungen von Krankenhäusern keine Pflicht, Erkenntnisse über den Aufenthaltsstatus von Patienten zu gewinnen. Dementsprechend trifft sie auch keine Übermittlungspflicht nach § 86 Abs. 2. Doch bei einer gewünschten Kostenübernahme für die medizinische Behandlung durch das Sozialamt müssen die Patientendaten angegeben werden und das Sozialamt unterliegt der Meldepflicht.

16

In § 88 Abs. 1 ist festgehalten, dass „eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.“ Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 88 Abs. 2 als eine besondere gesetzliche Verwendungsregelung angeführt, auf die sich auch eine Krankenhausverwaltung beziehen kann.

17

Die Pflicht zur Übermittlung positiver Erkenntnisse über illegalen Aufenthalt ist insoweit eingeschränkt, als für den Ausländer ein Aufenthaltstitel erforderlich sein muss (vgl. Nr. 87.2.1.2 AVwV). Ausgenommen ist also, wer dem AufenthG nicht unterliegt (§ 1 Abs. 2; auch heimatlose Ausländer nach HAuslG), vom Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit ist (§§ 15 ff AufenthV) oder als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung beanspruchen kann (§§ 55, 63 AsylVfG). Außerdem ist ein illegaler Aufenthalt nur dann meldepflichtig, wenn keine Duldung (§ 60 a) vorliegt. Dazu bedarf es zusätzlicher Feststellungen über den Besitz einer Duldungsbescheinigung. Eine Beschränkung auf „erforderliche“ Mitteilungen ist anzunehmen (Rn. 10); die Erforderlichkeit kann letztlich nur von der Ausländerbehörde bestimmt werden, auch und gerade in Zweifelsfällen; denn sie ist für die ausländerrechtliche Entscheidung allein zuständig und verantwortlich.

18

c) Verstoß gegen räumliche Beschränkung. Räumliche Beschränkungen ergeben sich z.B. kraft Gesetz aus §§ 61 Abs. 1 S. 1, 54 a Abs. 2 AufenthG und § 56 Abs. 1 AsylVfG sowie aus Anordnungen im Einzelfall aufgrund §§ 12 Abs. 2 und 4, 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG sowie § 56 AsylVfG. Ob die Mitteilung von der Ausländerbehörde benötigt wird, kann letztlich nur von dieser entschieden werden (s.o. Rn. 10). Zur Unterrichtung verpflichtet sind vor allem Polizei- und Ordnungsbehörde, Arbeitsagenturen, Sozial- und Jugendämter. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen die räumliche Beschränkung i.d.R. weniger erheblich ist. als der unerlaubte Aufenthalt (Hailbronner, a.a.O., § 87 Rn. 22).

19

d) Ausweisungsgrund. Von den übermittlungspflichtigen Umständen kann vor allem der Ausweisungsgrund äußerst problematisch sein, weil er eine nähere Begrenzung nicht erkennen lässt (Schriever-Steinberg, ZAR 1991, 66; Heldmann/Weichert, § 76 Rn. 17: Abs. 2 verfassungswidrig; HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 87 Rn. 15). Unter Ausweisungsgrund ist auch hier der Ausweisungstatbestand zu verstehen (s. § 5). Das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds ist nicht nur für die Ausweisung von Bedeutung, sondern auch i.R.d. Regelvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). Nur die Ausländerbehörde kann Wichtigkeit und Erheblichkeit eines Tatbestands der §§ 53 bis 55 zutreffend einordnen, nicht die informationspflichtige Stelle. Letzterer fehlen nämlich die hierfür notwendigen Kenntnisse über die insoweit bedeutsamen persönlichen Umstände und Verhältnisse i.S.d. §§ 55 Abs. 3, 56 (a.A. Kunkel, ZAR 1991, 71; dazu im Einzelnen Nr. 87.2.3.2–87.2. 3. 10 AVwV).

20

Zu Mitteilungen über die Beeinträchtigung von Sicherheit und Ordnung (§ 55 Abs. 1) sind nur die insoweit allein zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden verpflichtet. Zum Schutze sonstiger erheblicher Interessen i.S.d. § 55 Abs. 1 sind dagegen unter Umständen auch andere öffentlichen Stellen berufen. Eine eindeutig geringfügige Beeinträchtigung ist nicht zu übermitteln, weil sie weder nach § 55 noch sonst für aufenthaltsrechtlche Entscheidungen von Bedeutung sein kann.

21

Der Schutz der Sicherheit i.S.d. § 55 Abs. 1 obliegt nur den Polizei- und Staatsschutzbehörden sowie der Staatsanwaltschaft, nicht anderen öffentlichen Stellen. Auch i.R.v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 kommt es für die Mitteilungspflicht auf die jeweilige Sachzuständigkeit an (s.o. Rn. 6, 8). Zusätzlich ist hier die Schwelle der Geringfügigkeit zu beachten. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der festgestellte Verstoß vereinzelt ist; denn nur die Ausländerbehörde kann dies aufgrund aller Erkenntnisse beurteilen, über die sie allein und nicht die übermittlungspflichtige Stelle verfügt. Hinsichtlich § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 (öffentlichen Gesundheit) sind Polizei-, Ordnungs- und Gesundheitsbehörden übermittlungspflichtig und betr. § 55 Abs. 2 Nr. 4 auch die öffentlichen Rehabilitations- oder Krankenanstalt. Für § 55 Abs. 2 Nr. 5 (Obdachlosigkeit) kommen zusätzlich Sozial- und Wohnungsamt in Betracht.

22

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich § 55 Abs. 2 Nr. 6 besteht allgemein bei Sozialhilfebedürftigkeit, es sei denn, diese ist ausländerrechtlich ohne Bedeutung (z.B. bei Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder Aufenthaltsgestattung). I.R.d. § 55 Abs. 2 Nr. 7 ist nur das zuständige Jugendamt mitteilungspflichtig. Die Einschränkung des Ausweisungsgrunds bei Minderjährigen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 2. Hs) ist zu beachten; außerdem besteht kein Mitteilungsbedürfnis, wenn die Erziehungshilfe ausländerrechtliche unbeachtlich ist (z.B. bei Niederlassungserlaubnis; betr. Erziehungshilfe für Asylbewerber NdsOVG, B. v. 6. 3. 1992 – 4 M 2122/91 – InfAuslR 1993, 13).

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23

e) Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Das Gesetz zur Ergänzung des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13. 3. 2008 (BGBl. I 313; Änderungen erfolgten durch Art. 50 FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), Gesetz v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Art. 8 Gesetz v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung seit 01.09.2009) sieht mehrere Verfahrensstufen vor, auf denen dem Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nachgegangen wird.

24

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 haben öffentlichen Stellen unverzüglich die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von „konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliche Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorliegen“, d.h. der Verdacht einer zweckwidrigen Vaterschaftsanerkennung gegeben ist. Für das Jugendamt gilt die Mitteilungspflicht nach Nr. 4 mit Rücksicht auf seine besondere Stellung nur, „soweit dadurch die Erfüllung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.“ Damit wird der besonderen Aufgabe der Jugendämter Rechnung getragen. Im Interesse der Kinder ist die Mitteilung des Jugendamts daher unter den Vorbehalt gestellt worden, dass damit der Erfolg der Hilfe nicht in Frage gestellt wird.

25

Die Anknüpfung der Mitteilungspflicht an „konkrete Tatsachen“ rekurriert auf das Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, in dem ein Anfangsverdacht für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigt. Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Anerkennende weder der biologische noch der soziale Vater ist und ausschließlich ausländerrechtliche Vorteile angestrebt werden. Bloße Vermutungen oder Hypothesen reichen für die Annahme eines mitteilungspflichtigen Verdachts nicht aus. Ein solcher Verdacht mag etwa bei einer Häufung von Anerkenntnissen desselben Mannes oder der Leistung einer Geldzahlung für das Anerkenntnis begründet sein.

26

Vaterschaftsanerkennungen, die allein aufenthaltsrechtliche und staatsangehörigkeitsrechtliche Zwecken dienen, sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Sie wurden begünstigt durch zwei Rechtsänderungen im Staatsangehörigkeits- und im Kindschaftsrecht:

  • Seit der Änderung des § 4 RuStAG zum 1. 7. 1993 (Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG durch Art 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften v. 30. 6. 1993 (BGBl. I 1062) vermittelt auch ein deutscher Mann dem Kinde einer Ausländerin durch Anerkennung der Vaterschaft die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Nach der Abschaffung der Amtspflegschaft des Jugendamts für nichteheliche Kinder durch das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) v. 16. 12. 1997 (BGBl. I 2942) werden für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft nur noch die formgebundene Erklärung des Mannes und die Zustimmung der Mutter gefordert (§ 1595 Abs. 1 BGB).

27

Nur mit geringer Verzögerung wurde die Möglichkeit genutzt, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen mit Hilfe der Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kind einer Ausländerin durch einen mittellosen Deutschen zu umgehen. Die vom Anerkennenden abgeleitete deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG; Staatsangehörigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz v. 22.11.2011 BGBl. I 2258) vermittelt der Mutter über die elterliche Sorge ein Aufenthaltsrecht und den Zugang zu verbesserten sozialen Leistungen. Folgende Fallgruppen sind in der Praxis bedeutsam:

  • Ein deutscher Mann erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an. Als Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind mit der wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs 1 StAG). Eine Überprüfung, ob der Vaterschaftsanerkennung „biologische Tatsachen“ zugrunde liegen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Mutter des Kindes, die bspw. als Bürgerkriegsflüchtling oder Asylbewerber keinen auf Dauer gesicherten Aufenthalt hat oder z.B. wegen Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels oder nach Ablehnung eines etwaigen Asylantrags bereits ausreisepflichtig ist, ergibt sich in dieser Fallkonstellation gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge. Gemäß § 28 Abs. 2 wird die Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind im Bundesgebiet fortbesteht. Wenn nach Ablauf der drei Jahre darüber hinaus kein Ausweisungsgrund vorliegt und die Mutter sich auf einfache Art in deutsche Sprache mündlich verständigen kann, hat sie in der Regel Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. D.h. erhält die Mutter also zunächst für die Dauer von drei Jahren und solange das Kind sich im Bundesgebiet aufhält, einen gesicherten Aufenthalt. Eine etwaige bis dahin bestehende Ausreisepflicht erlischt.
  • Ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthalt erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Ausländerin an. Wird das Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger, erwirbt die Mutter einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 zur Ausübung der Personensorge.
  • Ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt erkennt die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen oder das Kind einer Ausländerin mit verfestigtem Aufenthalt an. Ist das Kind deutsche Staatsangehörige (§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG), erwirbt der ausländische Mann, der die Vaterschaft anerkennt, im Falle seiner Sorgeberechtigung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 zur Ausübung der Personensorge.

28

Daneben treten auch Fälle auf, in denen ein Ausländer ohne gesichertes Aufenthaltsrecht die Ehe mit einer von einem anderen Mann schwangeren deutschen Staatsangehörigen schließt, bevor das Kind zur Welt kommt. Aufgrund der Vaterschaftsfiktion gilt der Ausländer als Vater und erwirbt ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3. Diese Fallgruppe wird von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst, da kein Fall der Adoption vorliegt.

29

Die Anfechtung der Vaterschaft durch die anfechtungsberechtigte Behörde, diese wird nach § 1600 Abs. 6 BGB durch Rechtsverordnung bestimmt, ist nach § 1600 Abs. 3 BGB nur zulässig, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder des Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise und den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen wurden. Nach § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.

30

Für das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung kommt es darauf an, ob der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB), wobei dies nach dem im Gesetz enthaltenen Regelbeispiel vor allem dann anzunehmen sein soll, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 S. 2 BGB). In diesem Punkt scheint sich der Gesetzgeber auf sicherem Boden zu bewegen, denn die hier verwendete Definition der sozial-familiären Beziehung ist die gleiche, die bislang auch schon für das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters gegolten hat, welches ebenfalls davon abhängig ist, dass zwischen rechtlichem Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB). Die Gesetzesbegründung hob daher auch hervor, die Praxis könne sich „bei der Anfechtung von Scheinvaterschaften durch eine Behörde an der sich entwickelnden Auslegung dieses Merkmals in Rechtsprechung und Literatur orientieren.“ (BT-Drucks. 16/3291 S. 15).

31

Um die Reichweite des behördlichen Anfechtungsrechts sachgerecht einschätzen zu können, muss man sich jedoch bewusst machen, dass Zweifel am Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zu Lasten der Behörde gehen (BGH FamRZ 2007, 538 (540). Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist es zunächst Aufgabe der anfechtungsberechtigten Behörde, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, welche dafür sprechen, dass zwischen Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (BGH FamRZ 2007, 538 (540 f) (zur Anfechtung durch Erzeuger)). Zu Recht weist die Entwurfsbegründung allerdings darauf hin, dass auch die Gegenseite eine Darlegungslast trifft und substantiierte Ausführungen zur Natur der Vater-Kind-Beziehung machen muss (BT-Drucks. 16/3291 S. 15; vgl. so auch OLG Bremen v. 31. 10. 2006 – 4 WF 110/06 (zur Anfechtung durch Erzeuger)). Steht jedoch nach Erschöpfung aller Beweismittel das Nichtvorliegen einer sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, so ist die Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen. Berücksichtigt man diese Gegebenheiten, so zeigt sich, dass die Hürden für das behördliche Anfechtungsrecht hoch sind und damit kaum die Gefahr besteht, dass schutzwürdige Familienbande durch staatliche Intervention auseinander gerissen werden.

32

Die Ausländerbehörde, die von einer öffentlichen Stelle über den Verdacht einer zweckwidrigen Vaterschaftsanerkennung informiert wird, die aber auch von sich aus einen solchen Verdacht haben kann, hat im Hinblick auf ihre Sachkompetenz zu prüfen, ob die aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB vorliegen, d.h., ob durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. Weitere Ermittlungen zur Erhärtung der mitgeteilten „konkreten Tatsachen“ stellt die Ausländerbehörde, wenn sie die Einschätzung teilt, nicht an, sondern informiert ihrerseits die anfechtungsberechtigte Behörde über den Verdacht (§ 90 Abs. 4).

33

Die Klage der zuständigen Behörde auf Anfechtung der Vaterschaft war gegen das Kind und den Vater i.S.d. § 1592 Nr. 2 BGB, d.h. den Anerkennenden zu richten (§ 1600 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB). Zuständig war das Familiengericht, das im Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 ff ZPO) entschied. Der Entwurf sah die zwingende Anhörung des Jugendamtes vor (§ 640 d Abs. 2 ZPO), von dem vor allem Aufklärung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer sozial-familiären Beziehung des Anerkennenden zum Kind erwartet wurde. Insgesamt musste das Verfahren, das mehrere Prüfungsphasen vorsah, bevor das Familiengericht mit einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung befasst wurde, eher als vorsichtig zurückhaltend gewertet werden.
Unter Abstammungssachen waren im Wesentlichen die bislang in § 640 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Verfahren zu verstehen, und zwar auch wenn ein Fall des § 1600e Abs. 2 BGB vorlag. Diese Verfahren sind mittlerweile ausnahmslos Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierin liegt eine wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt wie bisher durch einen Antrag, der begründet werden soll (§ 171 Abs. 2 FamFG). Die für das bisherige Verfahren nach § 640 ff. ZPO typischen besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie besondere Regelungen für eine Wiederaufnahme, wurden in das FamFG-Verfahren integriert und auf diese Weise erhalten.
Zu Abschnitt 4 (Verf in Abstammungssachen):
Der Abschnitt enthält Vorschriften über das Verfahren in Abstammungssachen. Diese Verfahren wurden bislang grds. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt (§ 640 ff. ZPO). Für den seltenen Fall, dass die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben war, sah der bisherige § 1600e Abs. 2 BGB ein gesondertes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor (vgl. den bisherigen § 55b FGG). Das Verfahren in sämtlichen Abstammungssachen ist nunmehr einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Hierfür sprach die größere Flexibilität dieser Verfahrensordnung. Insbesondere die Einbeziehung weiterer Beteiligter ist problemloser möglich als bisher. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung des Jugendamts in bestimmten Fällen. Das Verfahren kann zudem, anders als ein ZPO-Verfahren, ohne formalen Gegner ausgestaltet werden. Es gibt nunmehr nur den Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Daher bedarf es weder einer differenzierten Regelung der Beteiligten für die verschiedenen Fallkonstellationen noch einer Sonderregelung für den Fall, dass die Person, gegen die ein entsprechender Antrag gerichtet ist, verstorben ist. Im letzteren Fall genügt es, wenn das Verfahren durch den Antragsteller eingeleitet wird (für den Fall, dass ein Beteiligter während des Verfahrens verstirbt, ist § 181 zu beachten). Diese Flexibilität hat den Vorteil, dass die Beteiligten nicht ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden; dies gilt insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden Vater. Die für das zivilprozessuale Verfahren nach § 640 ff. ZPO typischen besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie die besonderen Vorschriften für eine Wiederaufnahme bleiben erhalten.
Zu § 169 (Abstammungssachen): Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs Abstammungssachen. Nr. 1 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einbezogen sind nun auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB erfassten Feststellungsverfahren. Nr. 2 entsprach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einbezogen sind nun auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB erfassten Anfechtungsverfahren. Der Regelung des bisherigen § 1600e Abs. 1 BGB bedurfte es nach der Überleitung des Verfahren in ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr. Nach der Systematik des FamFG wird das Verfahren durch einen Antragsteller eingeleitet. Die weiteren Beteiligten bestimmen sich nach § 172 FamFG bzw. § 7 FamFG. Die in § 172 FamFG genannten Beteiligten sind stets hinzuzuziehen, unabhängig davon, wer das Verfahren eingeleitet hat und ob es sich um ein Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft handelt. Aus diesem Grund konnte auch der bisherige § 1600e Abs. 2 BGB entfallen. Der Status eines Antragstellers in einem Verfahren nach § 169 FamFG wird vom Gericht nach einem verfahrenseinleitenden Antrag von Amts wegen geklärt, ohne dass es darauf ankommt, ob der oder die weiteren Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch leben. Da es sich nicht mehr um eine zivilprozessuale Streitigkeit handelt, bedarf es keines Beklagten bzw Antragsgegners mehr. Die verfahrensrechtlichen Folgen des Versterbens eines Beteiligten während des Verfahren aber vor Rechtskraft der Endentscheidung bestimmen sich nach § 181 FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308: Art. 50 FGG-RG, Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), Gesetz v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Art. 8 Gesetz v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung seit 01.09.2009).

34

f) Integrationsbedürftigkeit. Öffentliche Stellen sollen nach Abs. 2 S. 2 unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit erlangen. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können.

35

Die Wörter „im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben“ stellen klar, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, eigenständige Ermittlungen anzustellen, sondern nur die Kenntnisse übermitteln sollen, die sie bereits im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer bestehenden Aufgaben erlangt haben (BT-Drucks. 16/5065 S. 195).

36

Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn aufgrund fehlender sprachlicher Kompetenzen keine Kontakte in das soziale Umfeld (Arbeit, Schule, Kindergarten) bestehen. Als Regelbeispiel hierfür nennt § 4 Abs. 4 IntV einen Ausländer, der sich als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutsche Sprache mündlich verständigen kann. Der Bezug sozialer Transferleistungen, wie Sozialhilfe nach dem SGB XII, kann ein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integrationsbedürftigkeit sein.

37

Die Unterrichtungspflicht ergänzt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach Abs. 1, die in Fällen besonderer Integrationsbedürftigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen kann. Danach haben öffentlichen Stellen den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Ersuchen die ihnen bekannten Umstände mitzuteilen, die die Behörde für die Ausführung dieses Gesetzes benötigen. Zu den Aufgaben der Ausländerbehörde gehört es, Ausländer, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme am Integrationskurs aufzufordern und hierdurch eine Teilnahmepflicht zu begründen (§ 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach Abs. 1 reicht jedoch nicht in allen Fällen besonderer Integrationsbedürftigkeit aus, da die Ausländerbehörde auf die Mitteilung anderer öffentlichen Stellen angewiesen sein kann. Dies gilt insbesondere für Fälle von besonders integrationsbedürftigen Ausländern, die die Ausländerbehörde gar nicht im Blick hat, weil die betreffenden Ausländer langfristige Aufenthaltserlaubnisse oder Niederlassungserlaubnisse haben und somit kein Anlass und keine Gelegenheit für die Ausländerbehörde besteht, sich mit den Vorgängen zu befassen (BT-Drucks. 16/5065 S. 195).

38

Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, damit die öffentlichen Stellen ausnahmsweise in atypischen Fällen, in denen sie durch die Unterrichtung in einen Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag treten würden, von einer Unterrichtung absehen können. Hierbei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht nur der Integration der besonders integrationsbedürftigen Ausländer dient, sondern auch der Integration der Kinder solcher Ausländer. Deren Integration ist zweifelhaft, wenn die Eltern besonders integrationsbedürftig bleiben (BT-Drucks. 16/5065 S. 195).

39

g) Personenbezogene Daten zur Identitätsfeststellung. Die Vorschrift in Abs. 2 S. 3 schafft eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für die Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern notwendig sind. Sie beseitigt damit ein zurzeit bestehendes Hindernis datenschutzrechtlicher Art. In einer Vielzahl von Fällen, die vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer betreffen, erlangen Auslandsvertretungen, etwa im Visum- oder im Legalisationsverfahren nach den §§ 13, 14 des Gesetzes über die Konsularbeamten, Kenntnis von personenbezogenen Daten, mit deren Hilfe die Identifikation und Rückführung dieser Ausländer aus dem Bundesgebiet in den Zielstaat möglich wäre (BT-Drucks. 16/5065 S. 195).

40

In einigen Staaten betreffen 70 Prozent der zur Legalisation eingereichten Urkunden ausreisepflichtige Ausländer. Die Vorschrift ermöglicht nur die Übermittlung der Daten, die für eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht im Einzelfall von Bedeutung sein können und zum Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise bei der Auslandsvertretung auch gegenwärtig erforderlich sind. Eine Datenübermittlung auf Vorrat erfolgt somit nicht (BT-Drucks. 16/5065 S. 195). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

4. Besondere Unterrichtungspflichten

41

a) Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Besondere Pflichten zur Übermittlung von Amts wegen treffen nach Abs. 4 StA, Gericht und Bußgeldbehörde (Nr. 87.4.1.0–87.4.1.1.2 AVwV). Sie stehen neben der Pflicht zur Spontanmitteilung nach Abs. 2 Nr. 2. Sie knüpfen an einen bestimmten Verfahrensstand im Straf-, Bußgeld- oder Auslieferungsverfahren an (Einleitung, Erledigung), entstehen also nicht schon mit Kenntnis von einem Ausweisungsgrund. Die nach bisheriger Gesetzeslage vorgesehene Unterrichtung auch über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens verursachte einen bürokratischen Aufwand, der – wie sich aus den in der Anwendungspraxis der Vorschrift gewonnenen Erfahrungen ergab – durch den Nutzen für ausländerrechtliche Verfahren nicht gerechtfertigt war. Daher wurde es sachgerecht eingestuft, die Unterrichtungsverpflichtung hinsichtlich des Stadiums der Verfahrenseinleitung auf Fälle von Strafverfahren durch das RichtlinienumsetzungsG 2001 zu beschränken (BT-Drucks. 17/5470 S. 50). Der Ausschluss weniger bedeutsamer Ordnungswidrigkeiten (Abs. 4 S. 3) soll die durch das Erreichen formaler Verfahrensstufen ausgelöste Mitteilung nach Abs. 4 beschränken, nicht aber gleichzeitig die Mitteilung eines Ausweisungstatbestands nach Abs. 2 Nr. 3. Ob ein Verstoß danach als vereinzelt anzusehen ist, kann letztlich nur die Ausländerbehörde übersehen, nicht die lediglich für die einzelne Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde. Die Unterrichtung über Beginn und Ende eines Zeugenschutzes (nach dem Gesetz v. 11. 12. 2001 (BGBl. I 3510) hat unverzüglich zu erfolgen. § 32 Abs. 1 S. 3 StAG wurde durch das RichtlinienumsetzungsG 2011 ebenfalls angepasst, so dass in Einbürgerungsverfahren insbesondere die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren den Staatsangehörigkeitsbehörden, ohne Ersuchen zu übermitteln haben.

42

b) Übermittlung aufgrund der AufenthV. Die Übermittlungspflichten nach § 99 Nr. 14 i.V.m. §§ 71 bis 76 AufenthV stehen neben den allgemeinen Verpflichtungen nach Abs. 2 und 4, die bestimmte Sachverhalte betreffen. Sie bezwecken die Unterrichtung der Ausländerbehörde (nicht anderer Stellen i.S.d. Abs. 1) über alle der Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde dienlichen Erkenntnisse.

43

Die AufenthV schränkt den Anwendungsbereich dieser besonderen Spontanmitteilungen (zulässigerweise) in mehrfacher Hinsicht gegenüber der Ermächtigungsnorm ein. Pass- und Personalausweisbehörde, Sozial- und Jugendämter, Polizei- und Ordnungsbehörde sowie Finanz- und Hauptzollämter sind der besonderen Übermittlungspflicht nicht unterworfen. Die mitzuteilenden Daten (§§ 71 Abs. 2, 72 bis 76 AufenthV) sind dem Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde entnommen.

44

c) Übermittlung zum Zweck des Opferschutzes. Abs. 5 wurde 2007 eingefügt und dient dem Zweck, die Ausländerbehörde über Gründe für den Widerruf von Aufenthaltstitel oder für die Abkürzung oder den Wegfall von Ausreisefristen zu informieren (BT-Drucks. 16/5065 S. 196). Abs. 5 Nr. 1 wurde durch das RichtlinienumsetzungsG 2011 wegen Folgeänderung in § 25 Abs. 4b erweitert. Da die Ausländerbehörde Kenntnis von Gründen für den Widerruf des Aufenthaltstitels nur auf Grund von entsprechenden Mitteilungen der Ermittlungsbehörde erlangen können, wird die betreffende Ermittlungsbehörde – wie im Fall des § 25 Abs. 4a – zu solchen Mitteilungen verpflichtet (BT-Drucks. 17/5470 S. 51).

5. Ausnahmen

45

Von der Übermittlungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen ist nur die Beauftragte der Bundesregierung, soweit sonst deren Aufgabenerfüllung gefährdet wird. Die Freistellung ist (entsprechend der weitreichenden Aufgabenzuweisungen in §§ 92 bis 94) nicht auf den Personenkreis der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen begrenzt. Die vom Gesetz zugelassene Landes-Rechtsverordnung kann ebenfalls Ausnahmen für Ausländerbeauftragte des Landes und der Gemeinden (wohl auch der Kreise und Gemeindeverbände) allgemein hinsichtlich rechtmäßig im Bundesgebiet lebender Ausländer bestimmen.

46

Ausländerbeiräte sind nicht allgemein freigestellt, unter Umständen aber aufgrund ihrer meist nur beratenden Aufgabenstellung (dazu Hoffmann/Even, ZAR 1985, 124; v. Kodolitsch/Schuleri-Hartje, ZAR 1987, 83) nicht betroffen (s.o. Rn. 6, 8).

6. Beteiligung der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte

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Abs. 6 ergänzt Abs. 5 in § 90. Die Regelungen sind aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes erforderlich, weil personenbezogene Angaben zu oder aus strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verfahren zwischen unterschiedlichen Behörden ausgetauscht werden müssen. Da die Ausländerbehörde Kenntnis von Gründen für den Widerruf des Aufenthaltstitels oder die Abkürzung oder den Wegfall der Ausreisefrist – etwa durch die Versagung weiterer Kooperation des Opfers – nur aufgrund von entsprechenden Mitteilungen der Ermittlungsbehörden erlangen können, wird die betreffende Ermittlungsbehörde zu solchen Mitteilungen nach Nr. 1 verpflichtet.

48

Dasselbe gilt nach Nr. 2 für einen Zuständigkeitsübergang der Ermittlungsbehörde oder für den Fall, dass eine nach § 72 Abs. 4 beteiligte Ermittlungsbehörde – etwa nach Prüfung im länderübergreifenden Verfahrensregister – Kenntnis davon hat, dass ein Strafverfahren bereits im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ermittlungsbehörde geführt wird.

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