I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift, die mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) eingeführt wurde, entspricht dem Gesetzentwurf. Durch das RichtlinienumsetzungsG 2011 (Gesetz v. 22.11.2011, BGBl. I 2258 m.W.v. 26.11.2011) wurde in Nr. 2 eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Die Änderung dient der Korrektur des fehlerhaften Verweises auf die Erlöschensregelung des § 51 Abs. 9; Bezug genommen werden soll in der Vorschrift auf das Verfahren nach § 51 Abs. 8.

II. Datenaustausch aufgrund der Daueraufenthalt-RL

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§ 91 c regelt im Einzelnen die nach der Daueraufenthalt-RL zwischen den Mitgliedstaaten der EU auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das BAMF ist hier nationale Kontaktstelle i.S.d. Richtlinie.

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Als nationale Kontaktstelle muss eine Bundesbehörde fungieren, da es mangels vorliegender genauerer Daten für andere Mitgliedstaaten der EU vielfach nicht möglich wäre, innerhalb Deutschlands ein zuständiges Land festzustellen und sich so an die richtige Kontaktstelle eines Landes zu wenden (BT-Drucks. 16/5065 S. 197).

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In Abs. 1 wird die nach Art 19 Abs. 2 S. 3 RL 2003/109/EG erforderliche Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sowie die nach Art 23 Abs. 1 S. 2 RL 2003/109/EG erforderliche Mitteilung über die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland geregelt, die jeweils erfolgen muss, wenn der Betroffene dieselbe Rechtsstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU innehatte. Das BAMF erhält durch eine unverzügliche Mitteilung der Ausländerbehörde von der Entscheidung Kenntnis, so dass die Mitteilung an den betroffenen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Durch S. 3 dieses Absatzes wird die Kommunikation zwischen den Ausländerbehörden und der nationalen Kontaktstelle erleichtert. Da die Ausländerbehörde die Erteilung oder Verlängerung eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder die Erteilung der Rechtsstellung eines in Deutschland langfristig Aufenthaltsberechtigten i.S.d. § 9 a ohnehin an das AZR melden müssen, besteht die Möglichkeit, mit der AZR-Meldung zugleich auch die Mitteilung an die nationale Kontaktstelle anzustoßen. Daher wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das AZR die von der nationalen Kontaktstelle benötigten Daten automatisiert an diese weiterleiten darf. Auf diese Weise wird der Arbeitsaufwand für die Ausländerbehörde vermindert, weil die entsprechenden Daten nicht zweimal gemeldet werden müssen.

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Abs. 2 regelt zur Ergänzung der Vorschrift des Abs. 8 in § 51 die Kommunikation des BAMF mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im vorgesehenen Beteiligungsverfahren, die von deutscher Seite ausgeht; er dient somit ergänzend der Umsetzung des Art. 22 Abs. 3, 2. UAbs. RL 2003/109/EG. Um dem anderen Mitgliedstaat der EU eine Beurteilung zu ermöglichen, sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu übermitteln, die mit der vorgesehenen Entscheidung im Zusammenhang stehen.

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In Abs. 3 werden die nach Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3, 3. UAbs. RL 2003/109/EG erforderlichen Mitteilungen zu Entscheidungen zur Rückführung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesen Mitgliedstaat oder zur Rückführung in ein Gebiet außerhalb der EU geregelt. Die Mitteilung an den anderen Mitgliedstaat erfolgt durch das BAMF, das hierzu von der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet werden muss. Die für den anderen Mitgliedstaat der EU erheblichen Angaben sind in S. 2 aufgeführt. Dem anderen Mitgliedstaat kann damit auch im Wortlaut die aufenthaltsrechtliche Entscheidung der deutschen Behörde mitgeteilt werden, damit der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er dem Betroffenen selbst noch ein Aufenthaltsrecht gewährt. S. 3 verpflichtet die Ausländerbehörde, dem BAMF die für die Mitteilung erforderlichen Angaben zu übermitteln.

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Abs. 4 regelt für die Mitteilungen nach den Abs. 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind, damit der Empfängermitgliedstaat der jeweiligen Mitteilung die betreffende Person identifizieren kann. Im Hinblick auf Art. 22 Abs. 2 RL 2003/109/EG, der auf Art. 22 Abs. 1 RL 2003/109/EG Bezug nimmt, sind in den dort erfassten Fällen auch die Personalien der betroffenen Familienangehörigen zu übermitteln, die nämlich in Art. 22 Abs. 1 RL 2003/109/EG ebenfalls genannt sind.

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Abs. 5 regelt die Kommunikation des BAMF mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU in Beteiligungsverfahren anderer Mitgliedstaaten, die die Rückführung von in Deutschland langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein Gebiet außerhalb der EU in Betracht ziehen. Auch er dient damit ergänzend der Umsetzung des Art. 22 Abs. 3, 2. UAbs. RL 2003/109/EG. Die Vorschrift konkretisiert die Daten, die die deutsche Ausländerbehörde über das BAMF dem anderen Mitgliedstaat der EU übermittelt, um dort eine sachgerechte Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung und zur Auswahl des Zielstaates einer Rückführungsmaßnahme treffen zu können. Die Daten, die i.R.d. Mitteilung zu übermitteln sind, dienen sowohl dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten (S. 2 Nr. 1 und 2) als auch der sachgerechten Vorbereitung der Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates, ob er die Rückführung nach Deutschland vornimmt oder welchen Zielstaat er für die Rückführung vorsieht. Die Wendung in Nr. 4 „sonstige Umstände“ ist sehr unbestimmt und muss jedenfalls im datenschutzrechtlichen Kontext streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden. Spekulationen sind unzulässig (Petri, in: GK-AufenthG, § 91c Rn. 19; HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 91c Rn. 25, 26).

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Abs. 6 schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der EU Kenntnis erhält.

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