I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift, die mit dem AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) eingeführt wurde, entsprach dem Gesetzentwurf.

II. Definitionen

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Im neuen § 91 e werden übergreifend für die §§ 91 a bis 91 d vier Begriffe definiert. Die Definition der Personalien in Nr. 1 lehnt sich an die Aufzählung im vormaligen § 91 a Abs. 1 Nr. 1 a an. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich Namen in einigen Rechtsordnungen nicht aus Familien- und Vornamen zusammensetzen und ein Geburtsname festgelegt ist, sondern abweichend gebildet werden, wurde nunmehr festgelegt, dass der Name i.S.d. Vorschriften insbesondere aus Familien-, Vornamen und Geburtsnamen besteht (BT-Drucks. 16/5065 S. 198). Die zusätzliche Aufführung früherer Namen, bei denen es sich nicht um den Geburtsnamen handeln muss, berücksichtigt den Umstand, dass es nach einem langjährigen Aufenthalt außerhalb eines anderen Mitgliedstaates denkbar ist, dass der Ausländer dort noch unter einem früheren Namen registriert ist, so dass dieser in Übermittlungen und auch in das Register nach § 91 a einzubeziehen ist (BT-Drucks. 16/5065 S. 198). Die Definition des Identitäts- und Reisedokuments entspricht derjenigen im vormaligen § 91 a Abs. 1 Nr. 1 d.

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Eine Definition der Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der EU ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Richtlinie, die mit den §§ 91 a bis 91 d umgesetzt werden, nicht in sämtlichen Mitgliedstaaten Anwendung finden und dass die Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie jeweils nicht Anwendung finden, so zu behandeln sind, als handele es sich nicht um Mitgliedstaaten der EU, ergibt sich bereits aus den Voraussetzungen für die Übermittlung der jeweiligen Daten.