Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1626) - in Kraft ab 26.11.2019

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nummer 1, 2,
4 bis 7 und Absatz 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle
zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,

1.
wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Ausländers oder von Dritten erforderlich ist, der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2.
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(3) 1Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis
unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift
des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder
des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder
Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist. 2In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.

(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.

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