§ 49 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 49:

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Zu § 49 – Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität

49.1 Identitätsüberprüfung und Überprüfung der Echtheit biometriegestützter Identitätspapiere

49.1.0 Die Vorschrift des Absatzes 1 dient der Identitätsüberprüfung von Ausländern und der Überprüfung der Echtheit biometriegestützter Identitätspapiere i. S. d. § 48 Absatz 1 Nummer 1.

49.1.1.1 Nach Absatz 1 Satz 1 sind alle mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden im Falle einer konkreten Verpflichtung des Ausländers nach § 48 Absatz 1, seinen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz vorzulegen, auszuhändigen oder vorübergehend zu überlassen, zum Auslesen der in den vorgenannten Dokumenten gespeicherten biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Lichtbild oder Irisbilder – vgl. Absatz 1 Satz 3) und zu deren Abgleich mit den beim betroffenen Ausländer entsprechend erhobenen biometrischen Daten berechtigt.

49.1.1.2 Hinsichtlich der Verpflichtung des Ausländers zur Vorlage, zur Aushändigung oder zum vorübergehenden Überlassen der Dokumente nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 wird auf Nummer 48.1 verwiesen.

49.1.1.3 Hinsichtlich der Zuständigkeit für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 wird auf Nummer 71.4 verwiesen. Es gilt insoweit die Zuständigkeitsregelung des § 71 Absatz 4 entsprechend, weil Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach Satz 1 an die Pflicht zur Vorlage, zur Aushändigung oder zum vorübergehenden Überlassen der Dokumente nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 an die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden i. S. d. § 71 Absatz 4 anknüpfen.

49.1.2.1 Zu entsprechenden Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind auch die Meldebehörden und alle Behörden berechtigt, denen nach den §§ 15 bis 20 AZRG Daten aus dem Ausländerzentralregister übermittelt werden (vgl. Absatz 1 Satz 2). Zu letzteren zählen insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 AsylVfG, die Bundespolizei zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben, Luftsicherheitsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, oberste Bundes und Landesbehörden, das Bundesamt für Justiz, Gerichte, das Zollkriminalamt, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen, Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.

49.1.2.2 Voraussetzung für identitätsüberprüfende Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden ist, dass sie im Einzelfall die Echtheit eines Dokuments nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 oder die Identität des Inhabers auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorgaben überprüfen dürfen.

49.2 Verpflichtung zu Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit

49.2.1 Die Verpflichtung nach Absatz 2, Angaben zur Identität, zum Alter und zur Staatsangehörigkeit zu machen und die erforderlichen Erklärungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben, besteht gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden, soweit diese Behörden im Einzelfall auch ausländerbehördlich tätig werden.

49.2.2 Insbesondere wegen der Strafbewehrung der Unterlassung oder falscher oder unvollständiger Angaben nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 ist die Vorschrift hinsichtlich des Kreises der Behörden nicht zu weit zu ziehen. Unbeschadet anderer Straf oder Bußgeldvorschriften betrifft daher Absatz 2 insbesondere nicht falsche Angaben, die im Zusammenhang mit der behördlichen Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen der allgemeinen Gefahrenabwehr, der Verkehrsüberwachung, der Gewerbeüberwachung oder des Meldewesens gemacht werden, sofern nicht deutlich – auch für den Ausländer – erkennbar auch der ausländerbehördliche Wirkungskreis betroffen ist. Der Ausländer ist im Zweifel darauf hinzuweisen (§ 82 Absatz 3 Satz 1), dass die Behörde ausländerrechtlich tätig wird, und dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Wahrnehmung einer ausländerrechtlichen Aufgabe offenkundig ist, wie etwa bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder der Tätigkeit der Ausländerbehörde.

49.2.3 Die durch Absatz 2 erfassten Behörden sind entsprechend der Zuständigkeitsregelung des § 71:

49.2.3.1 – die Ausländerbehörden in diesem Aufgabenbereich (§ 71 Absatz 1),

49.2.3.2 – im Ausland für Pass und Visaangelegenheiten und in den in Absatz 5 Nummer 5 genannten Fällen die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (§ 71 Absatz 2),

49.2.3.3 – die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Zusammenhang mit den in § 71 Absatz 3 und 4 konkret genannten Aufgaben,

49.2.3.4 – die Polizeien der Länder im Zusammenhang mit der Zurückschiebung sowie der Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 und der Durchführung der Abschiebung sowie den in § 71 Absatz 5 genannten vorbereitenden Maßnahmen.

49.2.4 Identitätsmerkmale sind Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die Pflicht, Angaben zum Alter zu machen, hat insbesondere dann eine eigene Bedeutung, wenn das Geburtsdatum nicht genau angegeben werden kann. Die Pflicht zur Angabe der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten, sofern die Angabe sämtlicher Staatsangehörigkeiten ausdrücklich verlangt wird.

49.2.5 Zur Ermöglichung oder Erleichterung von Rückführungen besteht die Pflicht, die von den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder vermutlich besitzt, für die Ausstellung von Heimreisedokumenten (z. B. Pass) geforderten Erklärungen abzugeben. Die Pflicht besteht nur insoweit, als die geforderten Erklärungen auch nach deutschem Recht zulässig sind.

49.3 Feststellende Maßnahmen bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit

Absatz 3 betrifft Maßnahmen zur Feststellung, nicht zur Sicherung der Identität. Zur Feststellung der Identität, des Lebensalters und der Staatsangehörigkeit gemäß Absatz 3 ist zunächst eine eingehende Befragung des Ausländers zu seiner Person und zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu erhalten (z. B. Zeugenbefragungen, Anfragen bei anderen in und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer Vertretung des vermuteten Heimatlandes sowie Befragung durch hierzu ermächtigte Bedienstete des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern, geeignete Nachweise (z. B. Dokumente) beizubringen, die seine Angaben belegen.

49.4 Identitätssicherung bei einer Verteilung gemäß § 15 a

Sofern eine Verteilung als unerlaubt eingereister Ausländer gemäß § 15 a stattfindet, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, um die Identität zu sichern.

49.5 Feststellende und sichernde Maßnahmen in weiteren Fällen

49.5.1 Feststellende und sichernde Maßnahmen sollen unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 i. d. R. auch dann ergriffen werden, wenn keine aktuellen Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen, und auch dann, wenn sie nicht für die Durchführung anstehender ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 5 dienen auch der Vorbereitung einer im Falle etwaiger Wiedereinreisen erforderlichen Identitätsfeststellung und weiteren Zwecken der polizeilichen Gefahrenabwehr nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften zur Zweckbestimmung und Übermittlung der erhobenen Daten (insbesondere § 89).

49.5.2.1 Bei Vorlage des Visumantrags nach Absatz 5 Nummer 5 in der zuständigen Auslandsvertretung ist vom Antragsteller ein Lichtbild aufzunehmen und sind dessen Fingerabdrücke abzunehmen (vgl. Absatz 6 a). Anstelle der Aufnahme eines Lichtbildes kann der Antragsteller auch ein aktuelles Lichtbild vorlegen.

49.5.2.2 Die Auslandsvertretung kann von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen absehen, wenn vom Antragsteller bei Vorlage eines früheren Visumantrags, der nicht länger als 59 Monate zurückliegt, Maßnahmen nach Absatz 5 Nummer 5 durchgeführt worden sind; sofern der Antragsteller ein Kind im Alter von sechs bis zwölf Jahren ist, verkürzt sich die vorgenannte Frist auf 24 Monate.

49.5.2.3 Von der Abnahme der Fingerabdrücke wird abgesehen bei
– Ausländern unter 14 Jahren (§ 49 Absatz 6 Satz 2),
– Personen, soweit die Abnahme der Fingerabdrücke physisch unmöglich ist; falls sich die physische Unmöglichkeit nur auf die Abnahme einzelner Fingerabdrücke bezieht, werden die anderen Fingerabdrücke erhoben,
– Staatsoberhäuptern oder Regierungschefs oder Inhabern von Diplomatenpässen, die Staatsoberhäupter oder Regierungschefs im Rahmen einer offiziellen Delegation anlässlich einer Einladung der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einer internationalen Organisation begleiten.

49.6 Ausführung der identitätsfeststellenden und sichernden Maßnahmen

49.6.1 Die Vorschrift unterscheidet nach dem Erhebungszweck. Es ist aktenkundig zu machen, ob die Erhebungen der Feststellung oder aber der Sicherung der Identität oder Staatsangehörigkeit oder beiden Zwecken dienen sollen. Zur Feststellung der Identität können Maßnahmen unter den Voraussetzungen der Absätze 3 oder 5 ergriffen werden; die Sicherung der Identität darf nur nach Maßgabe des Absatzes 4 oder 5 Erhebungszweck sein.

49.6.2 Bei Ausländern unter 14 Jahren sind die in Absatz 6 Satz 1 genannten Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 2 unzulässig, nicht aber andere Maßnahmen, insbesondere – kindgerechte – Befragungen. Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen auf Grund der Darlegungslast nach § 82 Absatz 1 Satz 1 zu Lasten des Ausländers. Ist der Zweck der Maßnahme auf die Feststellung des Lebensalters gerichtet, kann dieser Zweck nicht durch bloße Behauptung eines Jugendlichen, jünger als 14 Jahre alt zu sein, unterlaufen werden. In diesen Fällen findet die Einschränkung des Absatzes 6 Satz 2 deshalb nur Anwendung, wenn die Inaugenscheinnahme ergibt, dass es sich um ein noch nicht 14 jähriges Kind handelt.

49.6.3 Für den Zweck der Identitätsfeststellung – nicht notwendig der Identitätssicherung – sind nach Satz 3 die dort genannten milderen Mittel vorrangig anzuwenden.

49.6 a Maßnahmen i. S. d. Absatzes 5 Nummer 5
Vgl. zu dieser Bestimmung die Bezugnahme in Nummer 49.5.2.1.

49.7 Aufzeichnung des gesprochenen Wortes

49.7.1 Die Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion durch die in Absatz 7 genannte Methode muss zur Vorbereitung ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich sein.

49.7.2 Zu anderen Zwecken als den in Absatz 7 genannten darf das gesprochene Wort des Ausländers nicht aufgezeichnet werden.

49.7.3 Das Einverständnis des Ausländers ist nicht erforderlich, er ist aber vor der Aufzeichnung von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Dies kann auch mündlich erfolgen und ist dann durch einen Aktenvermerk oder einen Hinweis auf dem Tonträger zu dokumentieren.

49.8 Identitätssicherung bei unerlaubter Einreise

In den Fällen des Absatzes 8 ist die genannte Maßnahme zwingend durchzuführen. Absatz 6 bedeutet nicht, dass in anderen Fällen die zulässige Abnahme von Fingerabdrücken nur durch die Abnahme von weniger als zehn Fingern erfolgen dürfte.

49.9 Identitätssicherung bei Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel

49.9.1 Auch in den Fällen des Absatzes 9 ist die genannte Maßnahme zwingend durchzuführen.

49.9.2 Anhaltspunkte für die Stellung eines Asylantrages in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder der festgestellten oder vermuteten Herkunft des Aufgegriffenen und dem Antreffen auf einem typischen Reiseweg von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, abgeleitet werden.

49.10 Duldungspflicht

Zur Durchsetzung der in Absatz 1 und 3 bis 8 genannten Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach Maßgabe der jeweiligen bundes oder landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.

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