§ 86 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 86:

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86 Zu § 86 – Erhebung personenbezogener Daten

86.0 Allgemeines

86.0.1 Anwendungsbereich der §§ 86 bis 91 e

86.0.1.1 Die §§ 86 bis 91 e enthalten für die Durchführung des Ausländerrechts bereichsspezifische Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, soweit keine speziellen Regelungen Anwendung finden. Regelungen, die die §§ 86 bis 91 e verdrängen, sind z. B. für den Verkehr mit dem Ausländerzentralregister die Vorschriften des AZRG (insbesondere die §§ 6, 15 und 32 AZRG) oder für das Asylverfahren die §§ 7 und 8 AsylVfG.

86.0.1.2 Soweit die §§ 86 bis 91 e keine abschließenden Regelungen enthalten und auch keine anderen bereichsspezifischen Bundes- bzw. Landesregelungen einschlägig sind (z. B. auch §§ 12, 13 und 18–22 EGGVG), haben die Behörden des Bundes das BDSG und die Behörden der Länder die Datenschutzgesetze der Länder zu beachten. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten sowie die Unterrichtung und das Auskunftsrecht des Betroffenen, die ergänzend heranzuziehen sind (z. B. § 20 BDSG).

86.0.2 Allgemeines zu § 86
§ 86 regelt die Erhebung personenbezogener Daten von Ausländern durch die mit der Durchführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Stellen (§ 71, vor allem die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen). § 86 schafft für die berechtigten Stellen die Befugnis zur Datenerhebung. Über diesen Grundtatbestand der Datenerhebung hinaus finden die Erhebungsvorschriften des BDSG und der Datenschutzgesetze der Länder Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Regelungen in anderen Gesetzen einschlägig sind. § 86 begründet für andere Stellen kein Recht zur Übermittlung von Daten. Dieses muss sich aus anderen Vorschriften ergeben, z. B. für öffentliche Stellen aus § 87 oder für nicht-öffentliche Stellen aus § 28 Absatz 2 und 3 BDSG.

86.1 Datenerhebung

86.1.1 Erheben von Daten i. S. d. § 86 Satz 1 ist das Beschaffen von Daten über Betroffene (§ 3 Absatz 3 BDSG). Daneben gelten bereichsspezifische Regelungen in anderen Gesetzen und – soweit diese nicht einschlägig sind – die weitgehend inhaltsgleichen Erhebungsvorschriften des BDSG bzw. die Datenschutzgesetze der Länder. Betroffene sind bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen (vgl. § 3 Absatz 1 BDSG). Erhebungsberechtigt sind die in § 71 bezeichneten Behörden.

86.1.2 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen (§ 3 Absatz 1 BDSG). Dazu zählen insbesondere Name(n), Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Anschriften, tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Arbeitgeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Wohnraumverhältnisse, Familienstand und Verwandtschaftsverhältnisse, Personalien und Aufenthaltstitel von Familienangehörigen, Mitgliedschaft in Vereinen und sonstigen Organisationen, Voraufenthalte im Bundesgebiet, Passbesitz und Rückkehrberechtigung, Vorstrafen im In- oder Ausland. Zu den personenbezogenen Daten gehören auch die im Einzelfall erforderlichen Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

86.1.3.1 Es dürfen nur die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten erhoben werden. Dies sind Daten, deren Kenntnis für eine beabsichtigte ausländerrechtliche Entscheidung oder Maßnahme benötigt wird. Die Erhebung von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Datenerhebung kann bei der Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidung stattfinden.

86.1.3.2 Entscheidungen oder Maßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere:
– die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§§ 4 bis 38 a),
– Entscheidungen über die Begründung und Durchsetzung der Ausreisepflicht und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen (§§ 50 bis 62),
– die räumliche Beschränkung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung, die Anordnung von Auflagen, Bedingungen oder sonstigen Nebenbestimmungen,
– die Zurückweisung an der Grenze (§ 15),
– die Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise (§ 57),
– die Ausstellung eines Passersatzes (§§ 4 ff. AufenthV) oder eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2),
– die Durchsetzung der Verlassenspflicht (§ 12 Absatz 3),
– die Passvorlageanordnung (§ 48 Absatz 1) oder
– die Identitätsfeststellung und -sicherung (§ 49).

86.2 Erhebung von Daten i. S. d. § 3 Absatz 9 BDSG
Die so genannten „sensitiven Daten“ nach § 86 Satz 1, § 3 Absatz 9 BDSG sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Einzelfälle, in denen die Erhebung dieser Daten ausnahmsweise zulässig sein kann, können etwa Entscheidungen über die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder die Aussetzung einer Abschiebung oder das Absehen von einer Ausweisung aus diesen Gründen sein.

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