§ 87 AufenthG
87 Zu § 87 – Übermittlungen an Ausländerbehörden
> End
87.0 Anwendungsbereich
87.0.1 Während § 86 die Erhebung personenbezogener Daten regelt, enthält § 87 Bestimmungen über die Übermittlung von Daten an die mit der Durchführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden, wobei zwischen der Datenübermittlung auf Ersuchen (Absatz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung ohne vorangegangenes Ersuchen (Absatz 2 und 4) unterschieden wird. § 87 Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für die Migrationsbeauftragte. Alle Übermittlungen werden durch § 88 begrenzt (besondere gesetzliche Verwendungsregelungen). Die für die übermittelnden Stellen geltenden bereichsspezifischen Regelungen sind stets zu beachten.
87.0.2 Bei den Mitteilungen nach § 87 Absatz 1 und Unterrichtungen nach § 87 Absatz 2 handelt es sich um Übermittlungen personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a) BDSG (siehe Nummer 86.1.2).
87.0.3 Die Verpflichtung zur Mitteilung an die in § 87 Absatz 1 bezeichneten Behörden und zur Unterrichtung der Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 2 besteht nur für öffentliche Stellen. Vorschriften in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (zu den Begriffen siehe § 2 BDSG) zur Übermittlung von Daten verpflichten, bleiben unberührt.
87.0.4 Vor einer Übermittlung von Daten ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das durch Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur soweit eingeschränkt werden, wie es zum Schutz öffentlicher Interessen und unter Berücksichtigung entgegenstehender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
87.0.5 Es sind nur die Daten zu übermitteln, die der mitteilungspflichtigen Stelle bereits zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangt sind. § 87 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur Datenerhebung, um einem Ersuchen der Ausländerbehörde nachkommen zu können.
87.0.6 Unzulässig erhobene oder gespeicherte Daten dürfen nicht übermittelt werden.
87.1 Mitteilungen auf Ersuchen
87.1.0 Das Ersuchen ist zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der in § 86 Satz 1 genannten ersuchenden Stellen erforderlich ist und die Daten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BDSG oder den einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Länder ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden dürfen. Ein Ersuchen ist unabhängig davon zulässig, ob eine öffentliche Stelle bereits nach § 87 Absatz 2 und 4 verpflichtet ist, Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln oder solche bereits übermittelt hat.
87.1.1.1 Zur Mitteilung auf Ersuchen sind alle öffentlichen Stellen (vgl. § 2 BDSG) verpflichtet, auch wenn sie keine ausländerrechtlichen Aufgaben ausführen. Die Verpflichtung zur Mitteilung betrifft insbesondere folgende öffentliche Stellen:
– die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,
– die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsbehörden,
– die Gerichte,
– die Auslandsvertretungen,
– das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
– die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
– die Meldebehörden,
– die Vertriebenenbehörde(n), wenn die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder die entsprechende Bescheinigung zurückgenommen wird,
– das Bundesverwaltungsamt, wenn ein Aufnahmebescheid nach der Einreise zurückgenommen worden ist,
– die Standesämter,
– die Finanzämter,
– die Bundesagentur für Arbeit,
– die Träger der Sozialhilfe,
– die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
– die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden und Kostenträger,
– die Jugendämter und
– öffentliche Stellen in den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft.
87.1.1.2 Öffentliche Auskunfts- und Beratungsstellen sind nicht mitteilungspflichtig, soweit nicht besondere Vorschriften eine Mitteilungspflicht vorsehen. Das gilt auch für Beratungen vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (z. B. vor Antragstellung). Ob eine öffentliche Stelle beratend tätig wird, bestimmt sich nach dem Inhalt der ihr obliegenden Aufgaben. Die Mitteilungspflicht derjenigen Stellen, zu deren Aufgaben auch die Beratung gehört, bestimmt sich danach, ob sie die Kenntnis bei oder im Zusammenhang mit der Beratung oder bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erlangt hat.
87.1.1.3 Für öffentliche Stellen in den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft (insbesondere Schulen, Hochschulen) besteht eine Mitteilungspflicht auf Ersuchen, soweit sie Daten im Rahmen eines Anmeldeverfahrens oder eines Verfahrens zur Entscheidung über die Aufnahme, Einschreibung oder Zulassung erheben und für die ersuchende Stelle die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben i. S. v. § 86 Satz 1 erforderlich ist.
87.1.1.4 Öffentliche Stellen im Sozialbereich (Agenturen für Arbeit, Träger der Sozialhilfe und Jugendämter) sind insbesondere zur Mitteilung auf Ersuchen verpflichtet, wenn sie über die Gewährung von Leistungen, die Erteilung von Erlaubnissen oder die Aufnahme in soziale und medizinische Einrichtungen entscheiden.
87.1.1.5 Für Stellen i. S. d. § 12 i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I (Leistungsträger der Sozialleistungen) ist für die Übermittlung personenbezogener Daten § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X maßgebend.
Zu beachten sind die Einschränkungen der Übermittlungsbefugnis nach § 71 Absatz 2 Satz 2 SGB X (Daten über die Gesundheit eines Ausländers) und die zusätzlichen Einschränkungen nach § 76 Absatz 1 SGB X (schutzwürdige Sozialdaten).
Zu beachten ist ferner die Übermittlungssperre, die sich gemäß § 88 Absatz 2 i. V. m. § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB aus der ärztlichen Schweigepflicht ergibt. Sie wird ausschließlich in den in § 88 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen durchbrochen (vgl. auch Nummer 88.2.3 und 88.2.4.0).
87.1.2 Bekannt gewordene Umstände sind Sachverhalte, die der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. Was „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ gehört, bestimmt sich nach Landesrecht. Hat ein Bediensteter der öffentlichen Stelle lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, ist dieser der öffentlichen Stelle nicht bekannt geworden und es besteht für sie keine Mitteilungspflicht. Maßgebend für die Abgrenzung sind die dem jeweiligen Bediensteten übertragenen Aufgaben. Der Sachverhalt muss nachweisbar sein. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus.
87.1.3.1 Die Ausländerbehörde hat in ihrem Ersuchen anzugeben:
– die Personalien, die zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich sind,
– Aktenzeichen der ersuchten Stelle, soweit bekannt,
– welche Daten sie benötigt,
– für welche Aufgabenerfüllung sie die Daten benötigt, wobei in eindeutigen Fällen die Angabe der Rechtsvorschrift ausreicht, und
– aus welchen Gründen die Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden.
Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden Gründen nicht zu vertreten ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. In die Ausländerakte ist die Begründung des Ersuchens und im Falle eines fernmündlichen Ersuchens ein Hinweis aufzunehmen, für welche Aufgabenerfüllung die angeforderten Daten benötigt werden.
87.1.3.2 Bei einem Ersuchen nach § 71 Absatz 2 Nummer 1 SGB X ist darüber hinaus anzugeben, für welche der in § 71 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a) bis d) SGB X genannten ausländerrechtlichen Entscheidungen die Auskunft benötigt wird. Eine „Entscheidung über den Aufenthalt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Entscheidung über Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels, über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Widerruf und Rücknahme der Aufenthaltstitel, Ausweisung) sowie über die Erteilung und Erneuerung einer Duldung.
87.1.4.1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung bestimmt sich vorrangig nach den jeweils einschlägigen bereichsspezifischen Vorschriften (z. B. § 67 d Absatz 2 SGB X), im Übrigen nach allgemeinem Datenschutzrecht. Soweit öffentliche Stellen des Bundes Daten auf Ersuchen übermitteln, ist bei Fehlen einer bereichsspezifischen Vorschrift § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BDSG maßgebend. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Ausländerbehörde, so hat diese die Erforderlichkeit des Ersuchens zu beurteilen. Die übermittelnde Stelle prüft insoweit nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Ausländerbehörde liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung nach dem Aufenthaltsgesetz besteht. Das ist der Fall, wenn sie begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen hat (siehe Nummer 87.1.0). Im Übrigen prüft die übermittelnde Stelle, ob die Voraussetzungen von eigenen speziellen Befugnisnormen vorliegen und gesetzliche oder verfassungsrechtliche Gründe der Übermittlung entgegenstehen.
87.1.4.2 Vertritt die übermittelnde Stelle die Auffassung, dass sie die Daten nicht übermitteln darf oder das Ersuchen nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält (siehe die Nummer 87.1.3.1 und 87.1.3.2), so hat sie ihre Auffassung der Ausländerbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Ist zwischen der Ausländerbehörde und der übermittelnden Stelle streitig, ob die Übermittlung rechtmäßig ist, so ist die Auffassung jeder Seite insoweit maßgebend, als sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt (vgl. Nummer 87.1.4.1). Im Zweifel ist die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Fehlt eine derartige gemeinsame Aufsichtsbehörde, hat die Ausländerbehörde die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeizuführen.
87.1.5.1 Haben öffentliche Stellen der Ausländerbehörde bereits nach § 87 Absatz 1 Mitteilung gemacht oder haben sie diese nach Absatz 2 und 4 unterrichtet, sind weitergehende Datenübermittlungen zur Vorbereitung von Entscheidungen und Maßnahmen auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Absatz 1 unter Berücksichtigung der für die datenübermittlungspflichtigen Stellen geltenden speziellen Regelungen zulässig (siehe Nummer 87.1.0).
Das gilt insbesondere im Fall von Mitteilungen nach § 87 Absatz 4 Satz 1 und 2, wenn die zuständige Ausländerbehörde die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen (z. B. Staatsanwaltschaften) um die Übermittlung bestimmter zusätzlicher Daten ersucht (z. B. Anklageschrift), die für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dazu kann auch die Einsichtnahme in bzw. die Übersendung von Strafakten gehören.
87.1.5.2 Liegt der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 87 Absatz 4 Satz 1 vor, hat sie unverzüglich zu prüfen, ob sie unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens tätig werden muss. Ersuchen auf weitergehende Datenübermittlungen kommen regelmäßig in Fällen in Betracht, in denen die Prüfung von Ausweisungsgründen nach § 54 Nummer 3 bis 5 (z. B. Rauschgiftkriminalität, Versammlungskriminalität oder Terrorismusverdacht) und § 55 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 erforderlich erscheint.
87.1.5.3 § 87 Absatz 1 kann auch in Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Anwendung kommen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist z. B. im Fall der ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, die durch die Vaterschaftsanerkennung vermittelt wird. Die Ausländerbehörde kann hier insbesondere die Stelle, die die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter beurkundet hat, um Mitteilung etwaiger Anhaltspunkte für einen Missbrauch ersuchen. Solche Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der anerkennende Vater bereits mehrfach Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat oder der Urkundsbeamte von Dritten über eine Geldzahlung anlässlich der Vaterschaftsanerkennung unterrichtet wird. Neben den beurkundenden Stellen können auch die Einwohnermeldeämter über sachdienliche Informationen verfügen. So ist die Meldung eines gemeinsamen Wohnsitzes ein Indiz für eine sozial-familiäre Beziehung, während das Getrenntleben Anlass für weitere Sachverhaltsermittlung sein kann.
87.1.5.4 § 87 Absatz 1 kann auch in Fällen besonderer Integrationsbedürftigkeit zur Anwendung kommen (vgl. § 4 Absatz 3 IntV). Wegen der Einzelheiten wird auf Nummer 87.2.5 verwiesen. Zu den Aufgaben der Ausländerbehörden gehört es, Ausländer, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme am Integrationskurs aufzufordern und hierdurch eine Teilnahmepflicht zu begründen (§ 44 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
87.2 Unterrichtung ohne Ersuchen
87.2.0.1 Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wenden
bei Mitteilungen in Strafsachen über Ausländer Nummer 42 MiStra an.
87.2.0.2.1 Die in § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalte sind grundsätzlich von allen öffentlichen Stellen (sieheDefinition in § 2 BDSG) bei Kenntniserlangung unverzüglich mitzuteilen. Fallen die einen Ausweisungsgrund gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 begründenden Daten hingegen bei einer öffentlichen Stelle regelmäßig deshalb an, weil die öffentliche Stelle insoweit fachlich zuständig ist, sind diese Daten vorrangig von der fachlich zuständigen Stelle weiterzuleiten. So ist z. B. auf jeden Fall der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht von Amts wegen besteht unabhängig davon, ob ein Ersuchen nach § 87 Absatz 1 gestellt ist. Sie entfällt, wenn feststeht oder kein ernsthafter Zweifel besteht, dass der Sachverhalt der Ausländerbehörde bereits bekannt ist, oder wenn die Polizeibehörde in den Fällen des § 87 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz unterrichtet wurde.
87.2.0.2.2 Eine Ausnahme gilt (im Fall der Kenntniserlangung i. S. v. § 87 Absatz 2, nicht jedoch im Fall eines Übermittlungsersuchens i. S. v. § 87 Absatz 1) für die Unterrichtungspflicht des Jugendamtes zur Mitteilung nach Nummer 4 (§ 87 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz). Für das Jugendamt kann die Mitteilungspflicht nach Nummer 4 in Konflikt insbesondere mit seinem Auftrag aus dem SGB VIII treten, Eltern in Angelegenheiten ihrer Kinder Hilfe und Unterstützung anzubieten. § 87 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz sieht daher – entsprechend der Regelung des § 87 Absatz 3 für die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration – vor, dass das Jugendamt zur Mitteilung nur verpflichtet ist, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Jugendamts wird i. d. R. insbesondere dann anzunehmen sein, wenn zwischen dem Jugendamt und den betroffenen Eltern ein über die Beurkundung der Vaterschaft hinausgehendes Hilfeverhältnis besteht. Insbesondere in diesen Fällen kann § 27 Absatz 1 a Nummer 1 zur Anwendung kommen (siehe hierzu auch Nummer 27.1 a.1.3).
87.2.0.3 Unterrichtungspflichtig ist eine öffentliche Stelle nur, wenn sie Kenntnis von den in § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Sachverhalten hat.
87.2.0.4 Eine Unterrichtungspflicht besteht für jede öffentliche Stelle, die Kenntnis von dem Sachverhalt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erlangt. Der Sachverhalt ist zu konkretisieren. Die Angaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Eine Kenntnisnahme bei Gelegenheit der Aufgabenwahrnehmung genügt nicht (siehe Nummer 87.1.2).
87.2.0.5 Ob eine Mitteilung zulässig und erforderlich ist, beurteilt die öffentliche Stelle, die die Unterrichtung vornehmen müsste, ggf. im Benehmen mit der nach § 71 zuständigen Behörde.
Ob ausländerrechtliche Maßnahmen wegen eines mitgeteilten Sachverhalts gerechtfertigt sind, entscheidet die Ausländerbehörde.
87.2.0.6 Die Übermittlungspflicht nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist nicht nur auf den Zweck beschränkt, der Ausländerbehörde die Ausweisung zu ermöglichen. Ausweisungsgründe, die für sich allein eine Ausweisung im Einzelfall nicht rechtfertigen, können als Versagungsgründe bei anstehenden Maßnahmen oder bei Zusammentreffen mit anderen Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen. Da die Kenntnis von Ausweisungsgründen danach für sämtliche Entscheidungen über den Aufenthalt erforderlich ist, ordnet § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ihre Übermittlung an und beschränkt diese nicht auf Sachverhalte, die eine Ausweisung rechtfertigen. Die Übermittlungspflicht ist insbesondere nicht nach Maßgabe des § 56 eingeschränkt.
87.2.0.7 Die Daten sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
87.2.1 Unterrichtung über illegalen Aufenthalt
87.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 verpflichtet sind insbesondere:
– die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,
– die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wird,
– die öffentlichen Schulen, Hochschulen,
– die Standesämter,
– die Bundesagentur für Arbeit,
– die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
– die Träger der Sozialhilfe und
– die Jugendämter.
87.2.1.2 Einen Aufenthaltstitel benötigen nicht (siehe Nummer 4.1):
– heimatlose Ausländer, die als solche durch ihren Pass ausgewiesen sind,
– Ausländer, auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (§ 1 Absatz 2),
– Ausländer, die nach Kapitel 2, Abschnitt 2 der AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, sowie
– Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besitzen.
87.2.1.3 Maßgeblich ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er der öffentlichen Stelle bekannt ist. Liegt hiernach kein Befreiungstatbestand vor, hat die öffentliche Stelle Kenntnis, dass der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
87.2.1.4.1 Daten über den Aufenthalt und die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des Ausländers sind i. d. R. aus seinem Pass oder Passersatz ersichtlich. Gesondert davon können Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Form eines Ausweisersatzes nach § 48 Absatz 2 erteilt werden (siehe Nummer 48).
87.2.1.4.2 Legt ein Ausländer einem Standesbeamten – z. B. bei der Anmeldung der Eheschließung – einen Pass vor, der weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung enthält, greift die Übermittlungspflicht nach § 87 Absatz 2 Nummer 1. Die unverzügliche Information der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen von besonderer Bedeutung, um diese in die Lage zu versetzen, ggf. eine kurzfristige Einziehung des Passes vorzunehmen (vgl. § 50 Absatz 6) oder mit dem Standesbeamten zu vereinbaren, dass dieser der Ausländerbehörde eine Ablichtung des Passes übermittelt.
87.2.1.5 Von einer Unterrichtung ist nur abzusehen, wenn der öffentlichen Stelle bekannt ist oder für sie kein ernsthafter Zweifel besteht, dass die Ausländerbehörde oder die zuständige Polizeibehörde bereits über die Anschrift, den gewöhnlichen und den tatsächlichen derzeitigen und künftigen Aufenthalt des Ausländers unterrichtet ist.
87.2.1.6 Neben den Personalien sind, soweit bekannt, die in Nummer 87.2.1.4 bezeichneten Angaben zu übermitteln. Über die Identifizierung der Person und die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse hinaus sind weitere Angaben nur auf Ersuchen zu übermitteln (§ 87 Absatz 1).
87.2.2 Unterrichtung über den Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
87.2.2.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 verpflichtet sind insbesondere:
– die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,
– die Standesämter,
– die öffentlichen Schulen und Hochschulen,
– die Träger der Sozialhilfe,
– die Jugendämter,
– die Bundesagentur für Arbeit und
– die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
87.2.2.2 Kraft Gesetzes besteht eine räumliche Beschränkung bei:
– einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach § 61 Absatz 1 Satz 1 auf das Gebiet des Landes, zu dem die Ausländerbehörde gehört,
– einem Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nummer 5, 5 a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a besteht (§ 54 a Absatz 2) auf den Bezirk der Ausländerbehörde,
– einer Aufenthaltsgestattung nach § 56 Absatz 1 und 2 AsylVfG auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde oder der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer Aufenthalt zu nehmen hat (unbeschadet der in § 58 AsylVfG genannten Ausnahmen).
87.2.2.3 Eine räumliche Beschränkung kann auch aufgrund einer Auflage gegeben sein (§ 12 Absatz 2 und 4, § 61 Absatz 1 Satz 2).
87.2.2.4 Eine im Einzelfall mit dem Aufenthaltstitel verbundene räumliche Beschränkung ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung in dem Aufenthaltstitel oder im Pass des Ausländers. Eine gesetzliche oder im Einzelfall angeordnete räumliche Beschränkung ist aus der Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bzw. aus der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ersichtlich.
87.2.2.5 Eine Unterrichtungspflicht besteht nach dieser Vorschrift auch, wenn die Stelle erstmalig erfährt, dass ein Ausländer mehrmals gegen eine räumliche Beschränkung verstoßen hat.
87.2.2.6 Nummer 87.2.1.5 und 87.2.1.6 gelten entsprechend.
87.2.3 Unterrichtung über sonstige Ausweisungsgründe
87.2.3.0 Sonstige Ausweisungsgründe nach § 87 Absatz 2 Nummer 3 sind alle in den §§ 53, 54 und 55 genannten Ausweisungsgründe. Eine Unterrichtungspflicht ist gegeben, wenn die öffentliche Stelle im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von einem solchen Ausweisungsgrund erlangt. Nummer 87.2.1.5 und 87.2.1.6 gelten entsprechend.
87.2.3.1 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 1
Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 1 (siehe Nummer 55.1) verpflichtet sind insbesondere:
– die Grenzbehörden sowie die Polizei- und Ordnungsbehörden, soweit es um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht,
– die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, soweit sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt sind.
87.2.3.2 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 1
Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 1 (siehe Nummer 55.2.1) verpflichtet sind insbesondere:
– die Polizeien des Bundes und der Länder (z. B. Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter),
– die Staatsanwaltschaften,
– die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
87.2.3.3 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 2
87.2.3.3.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 2 (siehe Nummer 55.2.2) verpflichtet ist jeweils die öffentliche Stelle (Gericht oder Behörde), die von einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder von einer außerhalb des Bundesgebietes begangenen Straftat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, Kenntnis erlangt hat.
87.2.3.3.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht nach § 87 Absatz 2 Nummer 3 z. B. i. V. m. § 95 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dann, wenn ein Ausländer sich ohne Pass, Passersatz oder Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält.
87.2.3.3.3 Bei einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts unterbleibt eine Mitteilung nach § 87 Absatz 2 Nummer 3. Zur Frage, wann ein Verstoß als geringfügig anzusehen ist, siehe Nummer 55.2.2.3.
87.2.3.4 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 3
Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 3 (siehe Nummer 55.2.3) verpflichtet sind insbesondere die Polizei-, Ordnungs- und Gesundheitsbehörden. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nur auf einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen, nicht auf Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen oder Beratungen.
87.2.3.5 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 4
87.2.3.5.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 4 (siehe Nummer 55.2.4) verpflichtet sind insbesondere:
– die Polizeien des Bundes und der Länder,
– die Staatsanwaltschaften,
– die Gerichte,
– die Gesundheitsbehörden und
– die öffentlichen Rehabilitationseinrichtungen.
87.2.3.5.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn die öffentliche Stelle die Kenntnis durch eine der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB genannten Personen erlangt hat und die Voraussetzungen des § 88 Absatz 2 Nummer 2 bzw. § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB X vorliegen (siehe Nummer 88.2).
87.2.3.6 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 5
87.2.3.6.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 5 (siehe Nummer 55.2.5) verpflichtet sind insbesondere:
– die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die Gerichte, die Gesundheitsbehörden sowie die öffentlichen Rehabilitationseinrichtungen bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch das Verhalten des Ausländers und
– die Polizeien des Bundes und der Länder, die Ordnungsbehörden, die Wohnungsämter und die Träger der Sozialhilfe bei einer längerfristigen Obdachlosigkeit (siehe Nummer 55.2.5.2.1).
87.2.3.6.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht auch, wenn die öffentliche Stelle die Kenntnis durch eine der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB genannten Personen erlangt hat und die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 bzw. § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB X vorliegen (siehe Nummer 88.2).
87.2.3.7 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 6
87.2.3.7.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 (siehe Nummer 55.2.6) verpflichtet ist der im Einzelfall zuständige Träger der Sozialhilfe. Dieser hat die Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. auch § 27 Absatz 3; § 31 Absatz 2 Satz 3; § 35 Absatz 3 Nummer 3).
87.2.3.7.2 Der Träger der Sozialhilfe übermittelt neben den Personalien die erforderlichen Daten über:
– Art, Umfang, Beginn und Einstellung der Sozialhilfeleistung,
– wesentliche Änderungen, sofern laufende Hilfe gewährt wird, und
– den Grund der Hilfeleistung (z. B. Unterhaltspflichtverletzung).
Zum Umfang der Sozialhilfe genügt die Angabe der voraussichtlichen Leistung. Erforderlich sind diejenigen Daten, die die Ausländerbehörde benötigt, um das ihr eingeräumte Ermessen sachgerecht ausüben zu können.
87.2.3.8 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 7
87.2.3.8.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 7 (siehe Nummer 55.2.7) verpflichtet ist das Jugendamt, das im Einzelfall für die Hilfeleistung nach dem SGB VIII örtlich und sachlich zuständig ist. Jugendämter haben die Ausländerbehörden zu unterrichten, wenn der Ausländer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach SGB VIII erhält und sich die personensorgeberechtigten Elternteile nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Bei der Unterrichtung sind die Vorschriften des SGB VIII zu beachten.
87.2.3.8.2 Eine Unterrichtung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII erfolgt nur dann, wenn diese § 55 Absatz 2 Nummer 7 unterfallen (vgl. hierzu Nummer 55.2.7.1 bis 55.2.7.4).
87.2.3.8.3 Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn der Minderjährige bzw. der junge Volljährige eine Niederlassungserlaubnis oder ein Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzt.
87.2.3.8.4 Das Jugendamt übermittelt neben den Personalien die erforderlichen Daten über:
– Art und Umfang, Zeitpunkt, Beginn und Einstellung der Leistung,
– wesentliche Änderungen, sofern laufende Hilfe gewährt wird, und
– den Grund der Hilfeleistung.
Hinsichtlich des Umfangs der Hilfe genügt die Angabe des voraussichtlichen Betrages. Nummer 87.2.3.7.2 Satz 3 gilt entsprechend.
87.2.3.9 Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 11
Zur Unterrichtung über die Ausweisungsgründe nach § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 11 (siehe Nummer 55.2.8 und 55.2.9) sind diejenigen öffentlichen Stellen verpflichtet, die den dort genannten Sachverhalt feststellen.
87.2.3.10 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54
Unterrichtungspflichtig über Ausweisungsgründe nach §§ 53 und 54 (siehe Nummer 53 und 54) sind insbesondere:
– die Gerichte und die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 53 und § 54 Nummer 1 und 2 und
– in den Fällen des § 54 Nummer 3 bis 7 diejenige Stelle, die den dort genannten Sachverhalt feststellt.
Wird eine rechtskräftige Verurteilung i. S. d. § 53 oder § 54 Nummer 1 und 2 (z. B. im Wiederaufnahmeverfahren) aufgehoben, so hat insoweit eine Unterrichtung zu erfolgen (vgl. § 20 EGGVG).
87.2.4 Die Unterrichtungspflicht nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hinsichtlich einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ergänzt die Mitteilungspflicht aus § 87 Absatz 1 (siehe hierzu Nummer 87.1.5.3). Die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Absatz 1 reicht jedoch nicht in allen Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen aus. Insbesondere gibt es Fälle, in denen die Ausländerbehörde eine Person, die ohne die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig wäre, gar nicht im Blick hat. Dies gilt etwa für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nicht beantragt haben oder denen er verweigert wurde. Es gibt auch keine Gewähr dafür, dass die Betroffenen hier nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung alsbald die Ausländerbehörde aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Ebenfalls nicht im Blick der Ausländerbehörden werden häufig die Fälle sein, in denen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die durch eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ermöglicht wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. 2008 I S. 13) am 1. Juni 2008 erteilt hat. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird i. d. R. für drei Jahre erteilt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht für die Ausländerbehörde grundsätzlich kein Anlass, sich mit dem Vorgang des Ausländers zu befassen, so dass bei ihr keine konkreten Verdachtsmomente auftreten können. Dies gilt erst Recht für die Fälle, in denen die Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Nach § 28 Absatz 2 ist einem Ausländer, der sich auf den Familiennachzug zu Deutschen, etwa nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 beruft, i. d. R. bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die neue Mitteilungspflicht von öffentlichen Stellen bei konkreten Tatsachen nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 ist außerdem geeignet zu vermeiden, dass die Ausländerbehörden im Hinblick auf das neu geschaffene öffentliche Anfechtungsrecht gleichsam „auf Verdacht“ in allen Fällen von Vaterschaftsanerkennungen mit Auslandsbezug von ihrem nach § 87 Absatz 1 bestehenden Recht auf Auskunftsersuchen Gebrauch machen müssen, um Kenntnis von möglichen Missbrauchsfällen erlangen zu können. Die Auslandsvertretungen teilen ihnen bekannt gewordene Anfechtungstatsachen nach § 90 Absatz 5 unmittelbar der anfechtungsberechtigten Behörde mit. Insoweit findet § 87 Absatz 2 keine Anwendung; dies schließt im Einzelfall eine fakultative Benachrichtigung der bereits nach § 31 AufenthV beteiligten Ausländerbehörde durch die Auslandsvertretung nicht aus. Durch die Formulierung „konkrete Tatsachen“ wird sichergestellt, dass bloße Vermutungen oder Hypothesen nicht mitteilungsfähig sind. Mitteilungsfähig sind hingegen konkret erwiesene Tatsachen, die eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung indizieren. Geht eine Mitteilung nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bei der Ausländerbehörde ein, hat die Ausländerbehörde sie im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des behördlichen Anfechtungsrechts (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt i. S. d. § 1600 Absatz 3 BGB). Gelangt die Ausländerbehörde ebenfalls zu dem Ergebnis, dass konkrete Anfechtungstatsachen vorliegen, muss sie diese nach § 90 Absatz 5 der anfechtungsberechtigten Behörde mitteilen.
87.2.5 Unterrichtungspflicht bei besonderer Integrationsbedürftigkeit
87.2.5.0 Nach Absatz 2 Satz 2 sollen öffentliche Stellen die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit i. S. d. nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Worte „im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben“ stellen klar, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, eigenständige Ermittlungen anzustellen, sondern nur die Kenntnisse übermitteln sollen, die sie bereits im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer bestehenden Aufgaben erlangt haben. Sobald die Ausländerbehörde von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit Kenntnis erlangt, hat sie zu prüfen, ob der Ausländer über einfache Sprachkenntnisse verfügt. Sofern der Ausländer nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügt, ist er nach § 44 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Teilnahme am Sprachkurs zu verpflichten.
87.2.5.1 Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn auf Grund fehlender sprachlicher Kompetenzen keine Kontakte in das soziale Umfeld (Arbeit, Schule, Kindergarten) bestehen. Als Regelbeispiel hierfür nennt § 4 Absatz 4 IntV einen Ausländer, der sich als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Der Bezug sozialer Transferleistungen, wie Sozialhilfe nach dem SGB XII, kann ein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integrationsbedürftigkeit sein. Die Unterrichtungspflicht ergänzt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach Absatz 1, die in Fällen besonderer Integrationsbedürftigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen kann (siehe hierzu Nummer 87.1.5.4). Die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Absatz 1 reicht jedoch nicht in allen Fällen besonderer Integrationsbedürftigkeit aus, da die Ausländerbehörde auf die Mitteilung anderer öffentlicher Stellen angewiesen sein kann. Dies gilt insbesondere für Fälle von besonders integrationsbedürftigen Ausländern, die die Ausländerbehörde gar nicht im Blick hat, weil die betreffenden Ausländer langfristige Aufenthaltserlaubnisse oder Niederlassungserlaubnisse haben und somit kein Anlass und keine Gelegenheit für die Ausländerbehörde besteht, sich mit den Vorgängen zu befassen. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, damit die öffentlichen Stellen ausnahmsweise in atypischen Fällen, in denen sie durch die Unterrichtung in einen Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag treten würden, von einer Unterrichtung absehen können. Hierbei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht nur der Integration der besonders integrationsbedürftigen Ausländer dient, sondern auch der Integration der Kinder solcher Ausländer. Deren Integration ist zweifelhaft, wenn die Eltern besonders integrationsbedürftig bleiben.
87.2.6 Die Vorschrift in § 87 Absatz 2 Satz 3 schafft eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für die Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern notwendig sind, durch die Auslandsvertretung an die zuständige Ausländerbehörde.
87.3 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration wird dann gefährdet, wenn das Vertrauen in ihre Amtsführung oder in die Bedeutung oder Wirksamkeit ihres Amtes beeinträchtigt wird. Das gilt für Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte der Länder und der Gemeinden entsprechend, wenn die Landesregierung dies durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 bestimmt hat.
87.4 Unterrichtung über Straf- und Bußgeldverfahren
87.4.1 Unterrichtung über Strafverfahren
87.4.1.0 Unterrichtungspflichtig über die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde können nach § 87 Absatz 4 Satz 1 sein:
– die Polizeien des Bundes und der Länder, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung betrauten Behörden der Zollverwaltung, soweit sie als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden,
– die Staatsanwaltschaften,
– die für Steuerstrafsachen zuständigen Finanzbehörden bis zur Erhebung der öffentlichen Klage oder einer ihr gesetzlich gleichgestellten Verfahrenshandlung (z. B. § 414 Absatz 2 Satz 1 und § 418 Absatz 3 Satz 1 StPO, § 76 Satz 2 JGG),
– die Gerichte und
– die Vollstreckungsleiter (Jugendrichter) als Vollstreckungsbehörden nach der Rechtskraft der Entscheidung in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 82, 110 JGG).
Die in § 87 Absatz 4 vorgesehene Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
87.4.1.1.1 Ist die Ausländerbehörde nicht von einer anderen Stelle über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unterrichtet worden, obliegt ihre Unterrichtung der Staatsanwaltschaft.
87.4.1.1.2 Die für eine Steuerstrafsache zuständige Finanzbehörde unterrichtet unverzüglich über:
– die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausländer und
– die Verfahrenserledigung (jede das Verfahren abschließende Entscheidung).
87.4.1.2.1 Die Unterrichtungspflicht entsteht bei Einleitung eines Strafverfahrens. Dies ist der Fall, wenn ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet bzw. wenn Maßnahmen getroffen werden, die erkennbar darauf abzielen, gegen einen Verdächtigen wegen einer Straftat vorzugehen. Eine frühzeitige Unterrichtung der Ausländerbehörden ist erforderlich, um ausländerrechtliche Entscheidungen möglichst rasch vorbereiten und Statusverbesserungen bzw. -verfestigungen bei Ausländern, die die öffentliche Sicherheit gefährden, effektiv verhindern zu können. Diese Gesichtspunkte sind bei Überlegungen der Strafverfolgungsbehörden, aus ermittlungstaktischen Erwägungen vorerst von einer Informationsübermittlung an die Ausländerbehörden abzusehen, zu berücksichtigen.
87.4.1.2.2 Die Unterrichtung über die Einleitung eines Verfahrens umfasst die Mitteilung:
– der Personalien des Ausländers (Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Staatsangehörigkeiten, Anschrift),
– des Aktenzeichens, soweit vorhanden, und
– die Angabe der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
87.4.1.2.3 Über die Einleitung eines Strafverfahrens ist auch im Hinblick auf § 72 Absatz 4 und § 79 Absatz 2 die Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
87.4.1.3 Die Unterrichtung über die Verfahrenserledigung umfasst jede das Verfahren endgültig oder – außer in den Fällen des § 153 a StPO – vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung, insbesondere:
– die Einstellungsverfügung (Absehen von Strafverfolgung),
– den nicht mehr anfechtbaren Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt,
– die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und
– die rechtskräftige Entscheidung (z. B. Urteil, Strafbefehl).
Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung des Urteils, Beschlusses oder Strafbefehls. Hinsichtlich der Übermittlung von Daten anderer Personen ist § 18 EGGVG zu beachten.
87.4.1.4 Ist die Ausländerbehörde unterrichtet worden, ist sie auch über Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung bzw. über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterrichten (vgl. § 20 EGGVG).
87.4.1.5 Bei Datenübermittlungen sind die §§ 12 und 18–22 EGGVG zu beachten.
87.4.2 Unterrichtung über Ordnungswidrigkeiten
87.4.2.1 Unterrichtungspflichtig sind
– die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden,
– die Staatsanwaltschaften und
– die Gerichte,
soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nicht nach § 87 Absatz 4 Satz 3 vom Anwendungsbereich des § 87 Absatz 4 Satz 1 ausgenommen ist (mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro zu ahndende Ordnungswidrigkeiten sowie Zuwiderhandlungen nach § 24 StVG bzw. fahrlässige Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG).
87.4.2.2.0 Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich nach Einleitung bzw. nach Abschluss des Bußgeldverfahrens.
87.4.2.2.1 Die Unterrichtung über die Einleitung eines Verfahrens umfasst die Mitteilung:
– der Personalien des Ausländers, soweit bekannt (Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Staatsangehörigkeiten, Anschrift),
– des Aktenzeichens, soweit vorhanden, und
– der Angabe der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
Die Unterrichtung über den Abschluss des Bußgeldverfahrens erfolgt durch Übersendung der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
87.4.2.2.2 Hinsichtlich der Übermittlung von Daten anderer Personen ist § 49 a OWiG i. V. m. § 18 EGGVG zu beachten.
87.5 Mitteilungen der nach § 72 Absatz 6 zu beteiligenden Stellen von Amts wegen
Diese Mitteilungspflicht ist das Gegenstück zur Unterrichtungspflicht nach § 90 Absatz 4 sowie zur Beteiligungspflicht nach § 72 Absatz 6. Nach § 87 Absatz 5 sind die in § 72 Absatz 6 genannten Stellen verpflichtet, von Amts wegen der zuständigen Ausländerbehörde
87.5.1 – nach Nummer 1 die Informationen mitzuteilen, die einen Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 a gemäß § 52 Absatz 5 sowie die Aufhebung oder Verkürzung einer Fristsetzung nach § 50 Absatz 2 a Satz 2 rechtfertigen und
87.5.2 – nach Nummer 2 Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen.
87.6 Unterrichtung über eine Vaterschaftsanfechtungsklage
Nach § 87 Absatz 6 sind die zur Anfechtung einer Vaterschaft berechtigten Behörden und die Familiengerichte zur Unterrichtung gegenüber den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen verpflichtet. Die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen haben im Falle eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens das Verfahren über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels auszusetzen (siehe hierzu Nummer 79.2.1 f.).
> Top