§ 91 AufenthG
Zu § 91 – Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
91.0 Anwendungsbereich
§ 91 trifft bereichsspezifische Regelungen über die Löschung bzw. Vernichtung von Daten (Absatz 1 und 2) und schließt die Anwendung bestimmter Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts aus (Absatz 3).
91.1 Vernichtung von Unterlagen über Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung
91.1.1 Die Frist für die Vernichtung der zu den Ausländerakten gehörenden Unterlagen über Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung beginnt erst mit Ablauf der Sperrwirkung, die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 als Folge der Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung eintritt und die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 i. d. R. auf Antrag befristet wird. Ist die Sperrwirkung nicht befristet, ist § 91 Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Unterlagen spätestens fünf Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder spätestens mit Ablauf seines 90. Lebensjahres zu vernichten. Um eine fristgerechte und vollständige Vernichtung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Vorgänge über Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in einer Teilakte der Ausländerakte gesondert zu führen. Unterlagen, die Angaben für die Erhebung von Kosten enthalten, unterliegen bis zur Begleichung nicht der Vernichtung.
91.1.2 Ein gesetzliches Verwertungsverbot i. S. d. § 91 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich insbesondere aus § 51 BZRG.
91.1.3 Das Vernichten von Unterlagen umfasst auch die Löschung der entsprechenden nach der AufenthV zu speichernden Daten (§ 68 Absatz 2 AufenthV). Soweit die in der Ausländerdatei A aufgenommenen Daten im Falle des „Untertauchens“ des Ausländers gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV in die Ausländerdatei B übernommen werden, sind die Daten aus der Ausländerdatei B entsprechend § 68 Absatz 2 Satz 1 AufenthV zu löschen. Die Löschung erfolgt mit Ablauf des 90. Lebensjahres (siehe Nummer 91.1.1).
91.1.4 Ist die Behörde, die die Abschiebung oder Zurückschiebung veranlasst hat, nicht die Behörde, die die Ausweisung verfügt hat, ist die Akte an die Behörde zurückzugeben, die die Ausweisung verfügt hat. Dieser obliegt die Vernichtung der Unterlagen über Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung.
91.2 Vernichtung von Mitteilungen nach § 87
91.2.1 Die Behörde, der die Mitteilung zuständigkeitshalber übersandt worden ist, hat unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für die anstehende ausländerrechtliche Entscheidung noch erheblich sind oder für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung noch erheblich werden können. Sie trifft die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und die Vernichtung der Mitteilungen sind aktenkundig zu machen. Die Vernichtung unterbleibt, soweit die Mitteilungen für ein bereits eingeleitetes datenschutzrechtliches Kontrollverfahren benötigt werden. Im Fall der Zurückstellung der Löschung hat die Behörde zu prüfen, ob die weitere Speicherung unter Berücksichtigung der Lage des Betroffenen verhältnismäßig ist.
91.2.2 Die Vorschriften des § 91 Absatz 2 und der Nummer 91.2.1 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die nach § 87 Absatz 2 bis 4 oder den auf Grund von § 99 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen ohne Ersuchen übermittelt worden sind. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Übermittlung aus Versehen oder aus Unkenntnis der Sachverhalts- oder Rechtslage erfolgt ist.
91.3 Ausschluss des datenschutzrechtlichen Widerspruchs
Gegen die Nutzung der Daten eines Ausländers zu ausländerrechtlichen Zwecken findet kein Widerspruch nach § 20 Absatz 5 BDSG oder entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder statt.