Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 104a – Altfallregelung

104a.0 Allgemeines

104a.0.1
Mit der gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a und 104b soll dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Im Zuge dieser Neuregelung wurden darüber hinaus Vorschriften geändert, die auch bzw. ausschließlich geduldete Ausländer betreffen, die nicht unter die gesetzliche Altfallregelung fallen:

  • Geduldete erhalten nach vier Jahren Aufenthalt einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang (§ 10 Satz 3 BeschVerfV).

  • Die Residenzpflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1 wird gelockert, damit Geduldete die ihnen gleichrangig eingeräumte Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, überregional nutzen können.

  • Die Dauer des Bezugs abgesenkter Leistungen nach dem AsylbLG wird von 36 auf 48 Monate angehoben (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).

104a.0.2
Seit dem 28. August 2007 noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i.V.m. dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 17. November 2006 können – nach dem Günstigkeitsprinzip – weiterhin hiernach oder nach der gesetzlichen Altfallregelung beschieden werden.

104a.0.3
Die Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung wird nur auf Antrag erteilt (§ 81 Absatz 1).

104a.0.4
Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist § 104a Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen ist die Rechtsgrundlage § 23 Absatz 1 i.V. m. den unterschiedlichen Varianten der §§ 104a und 104b. Die gesetzliche Altfallregelung sieht imWesentlichen fünf verschiedene, eigenständige Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsrechte vor, die im Ausländerzentralregister wie folgt gesondert aufgeschlüsselt sind:

  • § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) ist die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung zum Entscheidungszeitpunkt erteilt wird.

  • § 23 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Absatz 1 Satz 2 ist die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis für Einzelpersonen und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden eigenen minderjährigen Kinder, deren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit bzw. durch Erfüllung der Unterhaltspflichten des Ehegatten zum Entscheidungszeitpunkt gesichert ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt der Einzelperson nur gesichert ist, wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Familienangehörigen erfüllen kann (vgl. Nummer 2.3.2). Mit Eintritt der Volljährigkeit kann den Kindern eine Aufenthaltserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 104a Absatz 2 Satz 1 erteilt werden. Ehegatten müssen die Voraussetzungen des § 104a in eigener Person erfüllen.

  • § 23 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Absatz 2 Satz 1 (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer.

  • § 23 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Absatz 2 Satz 2 (Altfallregelung für unbegleitete Minderjährige) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für unbegleitete Minderjährige.

  • § 23 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 104b (integrierte Kinder von Geduldeten) sieht ein elternunabhängiges Aufenthaltsrecht für ledige 14– bis 17-jährige Kinder vor, deren Eltern die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht erfüllen.

104a.0.5
Bei Ausländern, deren Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 nicht gewährleistet ist, kommt der das Ermessen bindenden Formulierung in § 104a Absatz 1 „soll erteilt werden" eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und liegen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem im Regelfall ermessensbindenden „soll" abzuweichen, denn es ist mit den Zielen des § 104a nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen kann.

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104a.1 Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1

104a.1.1
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 ist, dass sich der Ausländer am 1. Juli 2007 seit mindestens acht bzw. sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung vorliegen; nicht erforderlich ist, dass sich der Ausländer im Besitz einer Duldung befindet. Zur Einschlägigkeit der verkürzten Aufenthaltsdauer von sechs Jahren am 1. Juli 2007 genügt auch, wenn erst nach dem 1. Juli 2007 minderjährige Kinder geboren bzw. eingereist sind. Bei Kindern, die bereits vor dem 1. Juli 2007 in Deutschland lebten, genügt, dass sie am 1. Juli 2007 minderjährig waren.

104a.1.2
Die gesetzliche Voraussetzung, über hinreichende Deutschkenntnisse i. S. d. Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu verfügen, beinhaltet die folgenden sprachlichen Fähigkeiten:

  • Kann eine einfache Beschreibung von Menschen, Lebens- oder Arbeitsbedingungen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben, und zwar in kurzen listenhaften Abfolgen aus einfachen Wendungen und Sätzen.

  • Kann die Familie, Lebensverhältnisse, die Ausbildung und die gegenwärtige oder die letzte berufliche Tätigkeit beschreiben. Kann mit einfachenWorten Personen, Orte, Dinge beschreiben.

  • Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Routineangelegenheiten in Zusammenhang mit Arbeit und Freizeit geht. Kann sehr kurze Kontaktgespräche führen, versteht aber kaum genug, um das Gespräch selbst in Gang halten zu können.

  • Kann verstehen, was in einem einfachen Alltagsgespräch langsam, deutlich und direkt an sie/ihn gerichtet gesagt wird, vorausgesetzt die sprechende Person gibt sich Mühe, ihm/ihr verstehen zu helfen.

  • Kann sehr kurze Kontaktgespräche führen, versteht aber kaum genug, um selbst das Gespräch in Gang zu halten; versteht jedoch, wenn die Gesprächspartner sich Mühe geben, sich ihm/ihr verständlich zu machen. Kann einfache, alltägliche Höflichkeitsformeln verwenden, um jemanden zu grüßen oder anzusprechen.

  • Kann jemanden einladen und auf Einladungen reagieren.

  • Kann um Entschuldigung bitten und auf Entschuldigungen reagieren.

  • Kann sagen, was er/sie gerne hat und was nicht.

  • Kann in einem Interview einfache Fragen beantworten und auf einfache Feststellungen reagieren. Bezüglich der Abgrenzung zur niedrigeren Sprachstufe A 1 GER siehe Nummer 30.1.2.1.

104a.1.3
Wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 und beim Ehegattennachzug kann vom Sprachnachweis bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung abgesehen werden. Darüber hinaus ist bei der gesetzlichen Altfallregelung ausdrücklich vorgesehen, dass vom Spracherfordernis auch aus Altersgründen abzusehen ist. Altersgründe liegen jedenfalls bei allen Personen vor, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden, sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern. Ferner kann von der Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden; sie müssen jedoch spätestens dann nachgewiesen werden.

104a.1.4
Der tatsächliche Schulbesuch der Kinder ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

104a.1.5
Hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde und des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, an das großzügige Verständnis der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 anknüpfen und das Problem der langjährig Geduldeten lösen zu wollen – ein großzügiger Maßstab anzulegen.

104a.1.5.1
Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Ausländer vorsätzlich Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat –, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht.

104a.1.5.2.1
Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung kann z. B. dann vorliegen, wenn ein Ausländer

  • nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern,

  • seinen personenstandsrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Eintragungen in den Registern des Herkunftslandes (z. B. Registrierung von Geburten der Kinder in Familienregistern) oder der Verpflichtung zur Beschaffung von Nationalpässen und sonstigen Dokumenten für sich und seine Familienangehörigen nicht eigeninitiativ nachkommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer diesbezügliche Hinweise und Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht beachtet,

  • im Rahmen der Dokumentenbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist bzw. bei Staaten, die statt dessen ein schriftliches Verfahren durchführen, die Unterschrift entsprechender Anträge verweigert,

  • sich durch Untertauchen behördlichen Maßnahmen entzogen hat,

  • der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat.

104a.1.5.2.2
Das Verhalten des Ausländers muss für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein. An dieser Ursächlichkeit fehlt es, wenn es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe gab, die einer Abschiebung entgegenstanden. Das Verhalten muss darüber hinaus von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist von der Ausländerbehörde an Hand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei kann zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt.

104a.1.5.2.3
Das Einlegen von Rechtsmitteln allein fällt nicht unter den Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.

104a.1.6 Der Ausschlussgrund nach § 104a

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist verwirklicht, wenn der Ausländer entweder Bezüge zu extremistischen bzw. terroristischen Organisationen hat oder diese unterstützt. Ein gleichzeitiges Vorliegen beider Varianten ist nicht notwendig. Unter Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen sind Beziehungen bzw. Kontakte zu verstehen, die über bloße zufällige Begegnungen hinausgehen müssen. Die Beziehungen dürfen nicht nur loser Natur sein, d. h. sich grundsätzlich nicht auf einmalige oder gelegentliche bzw. vereinzelte Kontakte beschränken. Sie müssen jedenfalls derart ausgestaltet sein, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Ausländer um die extremistische oder terroristische Ausrichtung der mit ihm in Kontakt getretenen Personen weiß oder wissen müsste. Auch in der Vergangenheit liegende Kontakte sind als Bezüge i. S. d. § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu verstehen, wenn nicht die dadurch geschaffene Verbindung zu der Organisation später erkennbar gelöst wurde. Zum Begriff „Unterstützen" vgl. Nummer 54.2.1.2.1.

104a.1.7 Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Absatz 1 Satz 1

104a.1.7.1
Geduldete, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 104a erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Sie wird nach § 104a Absatz 1 Satz 1 erteilt, gilt jedoch als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), um auch hier die Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Abschnitts und der Normen, die hierauf Bezug nehmen (insbesondere § 10 Absatz 3 Satz 1), sicherzustellen. Insbesondere gilt § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2. Eine Aufenthaltsverfestigung ist im Falle der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrechtzuerhalten und eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden. Der Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 besitzen, ist ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 Satz 3).

104a.1.7.2
Zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen siehe Nummer 12.2.5.1.1 ff.

104a.1.8 Aufenthaltserlaubnis bei Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1, wenn der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Anwendbarkeit von Vorschriften, die auf die Regelung bzw. Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) Bezug nehmen, gewährleistet, ohne dass Folgeänderungen in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und anderer Gesetze, die an die Vorschrift anknüpfen, erforderlich sind. Der Familiennachzug richtet sich – wie stets bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 – nach § 29 Absatz 3 Satz 1, kann also nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

104a.1.9 Einbezogene minderjährige Kinder
Einbezogen sind entsprechend dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 die minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für die Anwendung des § 104a Absatz 1 genügt es, dass die Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Verwandten leben und diese als Vormund/ Pfleger bestellt sind. Sie sind dann nicht unbegleitet i. S. d. Absatzes 2 Satz 2. Die Kinder erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht auf der gleichen Rechtsgrundlage wie die Eltern. Sie müssen die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – bis auf die Voraufenthaltszeit und die eigenständige Erwerbstätigkeit (da es bei § 104a stets nur darauf ankommt, dass der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfüllt ist, auch wenn dies durch die Erwerbstätigkeit von einem anderen Familienmitglied sichergestellt ist) – auch in eigener Person erfüllen (zum Nachweis hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse siehe Nummer 104a.1.2 f.). Dem minderjährigen Kind kann in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann ihnen eine Aufenthaltserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 104a Absatz 2 Satz 1 erteilt werden.

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104a.2 Volljährige ledige Kinder und unbegleitete Minderjährige

104a.2.0
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 kann als Rechtsfolge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erteilt werden. Bei der Ermessensausübung ist, soweit dies nicht schon im Rahmen der Integrationsprognose in Ansatz gebracht wurde, das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Nummer 4, 5 und 6 des Absatzes 1 zu berücksichtigten.

104a.2.1
§ 104a Absatz 2 Satz 1 sieht ein Aufenthaltsrecht im Falle einer positiven Integrationsprognose für geduldete volljährig gewordene Kinder von geduldeten Ausländern vor, die die Voraufenthaltszeiten nach Absatz 1 erfüllen. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, es muss also insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen sein. Nach § 5 Absatz 3 kann hiervon abgesehen werden, wobei § 104a Absatz 6 Nummer 1 bis 3 in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für die Ermessensausübung bietet. Bei volljährig gewordenen Schülern einer Fachschule oder eines Gymnasiums, die ihre begonnene Schulausbildung zügig beenden werden, kann ebenfalls von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Als Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Prognoseentscheidung der Schule eingeholt werden. Der Lebensunterhalt von Studenten, die BAföG beziehen, gilt ebenfalls als gesichert. Von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 (ordnungsgemäßes Visumverfahren) sollte vom Sinn und Zweck der Regelung des § 104a Absatz 2 und im Gleichklang mit den Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Absatz 1, bei denen § 5 Absatz 2 gar nicht zur Anwendung kommt, abgesehen werden.

104a.2.2
§ 104a Absatz 2 Satz 2 gewährt minderjährigen oder volljährig gewordenen Ausländern ein Aufenthaltsrecht, die als unbegleitete Minderjährige ins Bundesgebiet eingereist sind, wenn sie sich am Stichtag seit mindestens sechs Jahren, also mindestens seit dem 1. Juli 2001, geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten haben und eine positive Integrationsprognose vorliegt. Auch hier ist § 5 mangels ausdrücklichen Ausschlusses anwendbar, ebenso kann gemäß § 5 Absatz 3 von der Anwendung von dessen Absätzen 1 und 2 abgesehen werden. Zu den Ermessenserwägungen siehe Nummer 104a.2.0.

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104a.3 Ausschluss bei Straftaten von Familienangehörigen

104a.3.1
§ 104a Absatz 3 Satz 1 sieht in Anlehnung an den IMK-Beschluss vom 17. November 2006 vor, dass die Begehung von Straftaten nach § 104a Absatz 1 Nummer 6 durch einen Ausländer die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder zur Folge hat. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden sind, entspricht dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt. Hinzu kommt, dass auf Grund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen ist. Dies gilt auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander. Für die Fälle, in denen Kinder eine Straftat begangen haben, ist der Ausschluss der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsicht- und Erziehungspflicht gerechtfertigt.

104a.3.2
§ 104a Absatz 3 Satz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für den Ehegatten des Ausländers; für seine Kinder kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a in Betracht. Eine besondere Härte i. S. d. § 104a Absatz 3 Satz 2 wird insbesondere auf Grund von Umständen vorliegen, aufgrund derer das Verlassen der Bundesrepublik wegen eigener Integrationsleistungen schlechterdings unzumutbar wäre. Allein die Aufenthaltsdauer etwa kann eine solche Härte nicht begründen, weil insoweit keine Besonderheit gegenüber anderen Adressaten der gesetzlichen Altfallregelung besteht.

104a.3.3
Auf die Vorschriften des Familiennachzugs kann sich der straffällig gewordene Familienangehörige bei der Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 nicht und im übrigen nur unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 sowie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen berufen. Bei der Ermessensausübung, etwa im Rahmen des § 27 Absatz 3 Satz 2, ist darauf zu achten, dass hinsichtlich des straffällig gewordenen Familienangehörigen die Wertung des § 104a Absatz 3 nicht unterlaufen wird.

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104a.4 Integrationsvereinbarung

Nach Absatz 4 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem IMK-Beschluss unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Den Ausländerbehörden wird mit dieser Bestimmung die Möglichkeit der individuellen Beratung sowie der Kontrolle der Integrationsfortschritte gegeben. Wurde eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Erfüllung der eingegangenen Integrationsverpflichtung abhängig. Sofern ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, kann der Ausländer nach § 44 Absatz 4 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Integrationskurs zugelassen werden.

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104a.5 Verlängerung gemäß § 104a Absatz 5

104a.5.1
§ 104a Absatz 5 enthält zunächst die Festlegung, dass die Aufenthaltstitel nach Absatz 1 und 2 mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden.

104a.5.2
In Fällen, in denen der Ausländer bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse i. S. d. Stufe A 2 GER verfügt, wird die Aufenthaltserlaubnis lediglich bis zum 1. Juli 2008 erteilt. Weist der Ausländer zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlängerung dieser so befristeten Aufenthaltserlaubnis die erforderlichen Sprachkenntnisse nach, wird die Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

104a.5.3
Im Gegensatz zu § 104a Absatz 1, wonach bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Erfüllung der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 verzichtet wird, wird für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung über den 31. Dezember 2009 hinaus vorausgesetzt, dass im zu betrachtenden Zeitraum der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Dies ist der Fall, wenn entweder im überwiegenden Teil des zu betrachtenden Zeitraums der Lebensunterhalt vollständig ohne öffentliche Leistungen gesichert war oder im gesamten Zeitraum trotz zusätzlichen Bezugs öffentlicher Mittel jedenfalls das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt überwog. Dabei werden öffentliche Leistungen nicht angerechnet, die auf Beitragsleistungen beruhen wie z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I. Dagegen sind Leistungen nach dem SGB II und SGB XII keine auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mittel und werden als öffentliche Leistungen angerechnet. Zu Wohngeld vgl. Nummer 2.3.1.3. Für die Zukunft gilt hinsichtlich der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung der gleiche Maßstab wie für den zurückliegenden Zeitraum. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer auch in Zukunft auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, ist für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, dass im Laufe der Zeit eine vollständig eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen kann. Wie auch bei der sofortigen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 (im Rahmen des § 104a Absatz 1 Satz 2) muss bei der Frage der Lebensunterhaltssicherung die gesamte Familie einbezogen werden.

104a.5.4
Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 aus eigener Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten konnte und es sich nicht nur um eine vorübergehende Beschäftigung handelt. Die Annahme, dass in diesen Fällen für die Zukunft der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der der Erwerbstätigkeit zugrunde liegende Arbeitsvertrag lediglich eine für den Abschluss vergleichbarer Arbeitsverträge übliche Befristung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung nach § 104a Absatz 5 – ggf. i.V. m. § 104a Absatz 6 – vor, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Jahre verlängert. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist eine Verlängerung der nach § 104a Absatz 1 Satz 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 i.V.m. § 8 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 nicht möglich, da die Verlängerungsregelung von § 104a Absatz 5 Satz 2 als lex specialis die Anwendung anderer Verlängerungsregelungen ausschließt.

104a.5.5 Ausschluss der Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4
Nach § 104a Absatz 5 Satz 5 ist die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 4 ausgeschlossen. Die Regelung gilt für alle auf Grund von § 104a erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnisse. Die Regelung geht auf die politische Forderung zurück zu verhindern, dass sich ein auf die gesetzliche Altfallregelung berufender Ausländer allein durch Stellen eines Verlängerungsantrags der Aufenthaltsbeendigung entziehen kann. Sie unterstreicht zudem die gesetzgeberische Intention, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen erst nach Ablauf der erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden.

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104a.6 Ausnahmen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen

104a.6.0
Mit § 104a Absatz 6 werden Ausnahmen festgelegt, in denen die Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen auch dann verlängert werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht, wie in § 104a Absatz 5 gefordert, eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wird.

104a.6.1
In Nummer 1 werden Ausnahmen für Jugendliche oder junge Erwachsene geschaffen, die sich in Ausbildung oder Berufsvorbereitung befinden. Sie sollen ihre individuellen Bildungschancen nutzen können, um ihre weitere Integration in Deutschland zu ermöglichen, sofern sie die Regelausbildungs- dauer nicht um mehr als ein Jahr überschreiten. Unter beruflicher Ausbildung werden Ausbildungsgänge erfasst, die zu einem beruflichen Abschluss führen. Hierunter fallen zum einen staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, wenn die Ausbildung betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt und ein dafür vorgeschriebener Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Zum anderen werden darunter die außerhalb des dualen Ausbildungssystems an Berufsfachschulen und anderen Schulformen durchzuführenden voll qualifizierenden Berufsausbildungen verstanden, die mit einem beruflichen Abschluss enden. Staatlich geförderte Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung zielen nach dem SGB III und dem BBiG darauf ab, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen Ausbildungsreife zu vermitteln. Hierunter fallen auch das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundbildungsjahr, sowie die betriebliche Einstiegsqualifizierung nach der Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm). Die Regelung gilt entsprechend für Schüler an Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen und Studenten an (Fach-)Hochschulen, sofern sie seit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihre Ausbildung zügig weiter betrieben haben und zu erwarten ist, dass sie diese erfolgreich beenden werden. Nummern 16.1.1.6.2 f. finden Anwendung. Für den Studiengangwechsel gilt Nummer 16.2.5. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 Nummer 1 wirkt sich so aus, dass die in Nummer 104a.6.1 genannten Personen bei der Berechnung des Lebensunterhalts für die Gesamtfamilie außer Betracht bleiben.

104a.6.2
Mit Nummer 2 werden Ausnahmen in den Fällen zugelassen, in denen die Familien mit Kindern nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Der Begriff „Kinder" bezieht sich dabei nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Der Bezug der „ergänzenden Sozialleistungen" muss sich darüber hinaus in den Kindern begründen, das bedeutet, dass die eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwar zur überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern ausreichen würden, nicht jedoch zur Deckung des überwiegenden Lebensunterhalts der gesamten Familie genügen. In diesen Fällen kann also auch bei Unterschreitung der nach § 104a Absatz 5 für die Prognoseentscheidung vorgeschriebenen Maßstäbe der Titel verlängert werden. Ebenso ist auch der Begriff „vorübergehend" im Zusammenhang mit der Voraussetzung vorhandener Kinder zu sehen. Insofern berücksichtigt diese Ausnahme, dass durch Kinder in der Familie die überwiegende eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts erschwert sein kann, dies insbesondere wenn Kinder im Vorschulalter vorhanden sind. Es kann damit keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden, die den Begriff „vorübergehend" definiert. Es müssen jedoch berechtigte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Bezug dieser ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird.

104a.6.3
Nach Nummer 3 kommen Ausnahmen für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern in Betracht, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, wenn diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II i. d. R. nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i. S. d. Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.

104a.6.4
Nummer 4 erfasst die Ausländer, die vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren auf Grund von Erwerbsunfähigkeit eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung aus eigener Erwerbstätigkeit nicht erbringen können. Es muss sich um eine Erwerbsunfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist. Leistungen, die auf Beitragszahlungen beruhen, bleiben außer Betracht.

104a.6.5.1
Die Anwendung der Ausnahme von Nummer 5 kommt nur unter den kumulativ genannten Voraussetzungen in Betracht. Maßgeblich ist das Lebensalter, das der Ausländer zum Zeitpunkt der am 1. Januar 2010 anstehenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erreicht hat. Damit werden auch die Ausländer erfasst, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, dieses aber im Verlauf der Geltungsdauer der ersten Aufenthaltserlaubnis vollenden werden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung muss der Ausländer Kinder oder Enkel in Deutschland haben, die über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland verfügen. Es ist nicht erforderlich, dass diese im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, es reicht aus, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Kindes oder Enkels eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht. Dies ist insbesondere dann jedoch nicht gegeben, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Kindes oder des Enkels nach § 8 Absatz 2 ausgeschlossen wurde.

104a.6.5.2
Für den Personenkreis der Ausländer, die die genannte Altersgrenze erreicht haben, dürfen keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für Leistungen zum Lebensunterhalt als auch für Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit. Sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (z. B. Altersrente) gesichert ist, kann von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass (durch Gesetz oder Verpflichtungserklärung) unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch durchsetzbar in die Unterhaltsverpflichtung genommen werden können.

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