1. Einführung

2. Zu den formellen Anforderungen

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1. Einführung

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Die Entscheidung durch Beschluss ist in § 38 i.V.m. § 421 FamFG vorgeschrieben.
Zu beachten sind insbesondere aus dem 1. Buch:

  • § 38 (Entscheidung durch Beschluss)
  • § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung),
  • § 40 (Wirksamwerden) i.V.m. § 422,
  • § 41 (Bekanntgabe) i.V.m. § 423,
  • § 45 (Formelle Rechtskraft)

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§ 38 Absatz 1 schreibt die Entscheidung durch Beschluss für alle Endentscheidungen verbindlich vor.
Die falsche Bezeichnung, z.B. als "Urteil" o.ä. führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Entscheidung, da die Bezeichnung nicht zu den unabdingbaren formalen Voraussetzungen im Verfahren. Etwaige Nachteile dürfen für den Betroffenen nicht entstehen, z.B. durch verkürzte Rechtsmittelfristen, sondern müssen zu seinen Gunsten ausgelegt werden (Meistbegünstigungsprinzip; vgl. Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 38 Rn. 6).
Aus der Bestimmung heraus ergibt sich das Gebot eines schriftlichen und begründeten und nicht nur telefonischen Beschlusses (siehe hierzu auch unter § 62 Rn. 16).
An einer einheitlichen Regelung der Entscheidungsform fehlte es im vormaligen Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Beschluss hat zu enthalten (vgl. auch Grotkopp, in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 421, Rn. 3f.):

  • Bezeichnung des erkennenden Gerichts (§ 38 Abs. 2 Nr. 2)
  • Namen der an der Entscheidung beteiligten Richter (§ 38 Abs. 2 Nr. 2)
  • Rubrum (Beteiligte am Verfahren; § 38 Abs. 2 Nr. 1)
    > Betroffener, antragstellende Behörde (§ 418 Abs. 1), Verfahrenspfleger (§ 418 Abs. 2), Ehegatte/Lebenspartner und ggf. Eltern, Kinder,
    Pflegeeltern (§ 418 Abs. 3 Nr. 1), sonstige Vertrauenspersonen (§ 418 Abs. 3 Nr. 2); s. dort § 418 FamFG.
  • Beschlussformel (nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung (§ 421 Nr. 1), Zeitpunkt der Beendigung der Freiheitsentziehung (§ 421 Nr. 2, § 425 Abs. 1), Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, Kostenentscheidung)
  • Begründung, § 38 Abs. 3 (ggf. auch Begründung des Absehens von der Bekanntgabe, § 423)
  • Rechtsmittelbelehrung (§ 39)

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Zum Hintergrund des Begriffes „Richterliche Entscheidung“:
Die richterlichen Entscheidungen sind durch den gesetzlichen, d.h. zuständigen Einzelrichter (vgl. Art. 101 GG), in bestimmten Fällen auch durch das Gericht als kollegialer Spruchkörper gefällte, in der Regel schriftlich ausgesprochene Rechtsfolgen, die Rechtsverhältnisse feststellen oder Anordnungen treffen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind. Nach der Form der Entscheidung wird in Urteile, Beschlüsse und Verfügungen entschieden. Welche Form vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den einzelnen Verfahrensordnungen.
Für wichtige Entscheidungen, vor allem solche, die ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise abschließen, sieht das Gesetz meist die Form des Urteils vor, das in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht.
Beschlüsse ergehen oft ohne mündliche Verhandlung oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Durch sie wird manchmal nur über einzelne Verfahrensfragen entschieden. Es gibt aber auch verfahrensabschließende Beschlüsse, oder Verfahrensarten, in denen nach dem Gesetz generell in der Form eines Beschlusses entschieden wird, wie hier im FamFG.

 

2. Zu den formellen Anforderungen

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§ 38 Abs. 2 bestimmt den formellen Mindestinhalt des Beschlusses und führt den Begriff der Beschlussformel als Entsprechung zum Urteilstenor ein.
Satz 2 bestimmt, dass der Beschluss zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ermöglicht eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf. Der Beschluss ist von dem Richter oder Rechtspfleger zu unterschreiben, der die Entscheidung getroffen hat. Eine Kollegialentscheidung haben alle Richter zu unterschreiben, die daran mitgewirkt haben. Satz 3 bestimmt, dass das Datum des Erlasses auf dem Beschluss zu vermerken ist. Ein solcher Vermerk ist im Hinblick auf den Beginn der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig enthält dieser Satz eine Legaldefinition des Erlasses. Grundsätzlich erfolgt die Bekanntgabe (vgl. § 41) des Beschlusses durch Verlesen der Entscheidungsformel nach § 41 Abs. 2, damit ist die Entscheidung erlassen. Soll der Beschluss den Beteiligten nur schriftlich nach § 41 Abs. 1 bekannt gegeben werden, ist die Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe der für den Erlass maßgebliche Zeitpunkt.

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Die Haft wird grundsätzlich kalendermäßig befristet.
Zu dieser Frage ist insbesondere das Urteil des EuGH in der Rs. C-357/09 „Kadzoev“ vom 30.11.2009 unter Rn. 34 f. von Bedeutung (auch EuGH, U. v. 07.10.2010 - C -162/09 - „Lassal“). Der EuGH urteilte damals über die Frage, inwieweit Haftzeiten nach dem alten Recht zur maximalen Haftdauer der RL mitzuzählen sind - was er bejahte. Rn. 38 besagt dazu, dass überdies Art. 15 Abs. 5 und Abs. 6 der RL unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Regelung entstanden ist, gelten.

icon EuGH, U. v. 30.11.2009 – C-357/09 PPU – Rs. „Kadzoev

Die ursprüngliche Rechtsauffassung des BGH, iIm Anschluss an eine andere Haft könne die Dauer nach Wochen und Monaten bestimmt werden (BGH, B. v. 9.3.1995 – V ZB 7/95 – EZAR 048 Nr. 17), wurde durch Senatsbeschluss vom 4.12.2014 – V ZB 77/14 –, juris. aufgegeben. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht "auf Vorrat" angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird. Die Abschiebungshaft durfte schon gar nicht für einen völlig ungewissen Zeitpunkt angeordnet werden, so dass sie z.B. mit der Ergreifung des Ausländers begänne (BayObLG, B. v. 3.6.1994 – 3Z BR 124/94 – EZAR 048 Nr. 12; OLG Frankfurt, B. v. 6.2.1996 – 20 W 22/96 – EZAR 048 Nr. 27). Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an. Für Freiheitsentziehungssachen bestimmt § 421 FamFG, dass die Beschlussformel auch die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie den Zeitpunkt enthalten muss, zu dem die Freiheitsentziehung endet. Hoppe (ZAR, 7/2009, 209) ist der Auffassung, dass ein Zeitpunkt und kein Zeitraum nach Tagen oder Wochen für die Dauer der Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung anzugeben sei, mit der Folge, dass eine einstweilige Anordnung nicht mehr in Betracht käme (a.A. Dodegge, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 421 Rn. 11). Letztlich darf die Dauer des Vollzuges einer einstweiligen Freiheitsentziehung sechs Wochen nicht überschreiten (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dazu OLG Hamm, B v 15.12.2009 – I -15 Wx 333/09 –, – 15 Wx 333/09 – zu § 62 IV AufenthG:

„Diese Verfahrensweise macht eine vorläufige Haftanordnung entbehrlich und ist auch deshalb der früheren Vorgehensweise vorzuziehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Haftanordnung noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt des Ausländers innerhalb der nur kurzfristig zu bemessenden vorläufigen Haftanordnung bekannt wird und ob der Ausländer tatsächlich am Ort des Gerichts auftaucht, das über den Haftantrag entschieden hat“.

Nicht gemeint sein kann durch den Gesetzgeber, dass der konkrete Zeitpunkt der Festnahme und des sich daran anschließenden Vollzuges der Haft durch Datum festgelegt werden muss. Damit wäre das Instrument der einstweiligen Anordnung gem. § 427 FamFG obsolet.
Im Bereich der "Überhaftanordnung" würde dies ebenfalls problematisch sein. Hier sollte dass Ende der Haft kalendermäßig durch Benennung des Zeitpunkts und Angabe einer Frist für die Dauer der Haft festgelegt werden. So auch Jennissen in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, § 425 Rn. 8f. Im Hinblick auf ein unabweisbares praktisches Bedürfnis war bislang anerkannt, die Dauer der Sicherungshaft so festzulegen und zu bestimmen, dass die Haft nicht mit der Wirksamkeit der Entscheidung begann, sondern erst im Anschluss an eine bereits bestehende Untersuchungshaft - Überhaft; vgl. dazu auch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 09.03.1995 – V ZB 7/95 –, NJW, 1995, 1898, zur Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an die bereits bestehende Untersuchungshaft (Überhaft).
Der Senat hatte die Anordnung von Abschiebungshaft für drei Monate im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft bislang gebilligt (Beschlüsse vom 9. März 1995 – V ZB 7/95 –, BGHZ 129, 98 ff.; vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12; zustimmend Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 353, nun aber aufgeben. Obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen wird, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an (zutreffend LG Verden, InfAuslR 2012, 425 f.; ähnlich OLG Köln, OLGR 2002, 364 f.; OLG München, OLGR 2005, 439 f.; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2008, 38 f.; im Ergebnis auch Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11) (BGH, B. v. 04.12.2014 – V ZB 77/14 –, juris..
In der Folgezeit hat der BGH jedoch für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, auf den Erlass der Haftanordnung und nicht auf den mutmaßlichen Beginn der Abschiebungshaft abgestellt (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. März 2010 –V ZA 9/10 –, NVwZ 2010, 1175 Rn. 18; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 146).

icon Passbeschaffung in Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG

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Hingegen bemisst sich die Dauer der Freiheitsentziehung in Fällen der Anordnung der Haft nach §§ 425 Abs. 1, 16 Abs. 1 FamFG, wenn sie nach Wochen oder Monaten bestimmt ist. Der Beginn der Frist richtete sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn ihre sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist (Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 425 Rn. 4); BGH, B. v. 01.04.2011 – V ZB 26/11 –, bei Winkelmann; BGH, B. v. 09.06.2011 – V ZB 26/11 – (Hauptsacheverfahren).

icon BGH – V ZB 26/11 – B. v. 01.04.2011

Bereits an dem Tag des Wirksamwerdens der Haftentscheidung kann diese vollzogen werden. Die Frist endet an dem Tag vor dem Tag, der dem Tag des Beginns der Frist an Bezeichnung oder Zahl entspricht (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB). Also bei Anordnung der Haft am 25.09.2011 für einen Monat bis max. 24.09.2011, Ende dieses Tages (vgl. auch Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, § 425, Rn. 1). Es wird aber empfohlen, die Dauer der Haft nicht durch Angabe von Wochen oder Monaten zu bestimmen, sondern der Klarheit wegen durch Bestimmung eines Kalendertages. Das schützt auch vor der nicht vertretbaren Auffassung, etwa durch Unterbrechung nicht verbrauchte Teile der Haftdauer nachträglich zu vollziehen (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 425 Rn. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Diese Fristberechnung gilt auch in den Fällen, in denen ein Betroffener untergetaucht ist (vgl. OLG Braunschweig, InfAuslR 2009, 118; Keidel/Budde, aaO, § 425 Rn. 4). Die Haftdauer beginnt nicht erst im Zeitpunkt der Ergreifung des Betroffenen. Selbst ein solcher ausdrücklich angeordneter Beginn der Sicherungshaft wäre unzulässig (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145; BayObLG, FGPrax 1996, 240). Der Haftanordnung käme in einem solchen Fall die Wirkung eines Haftbefehls gleich. Eine solche Möglichkeit sieht das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG indes nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145, zum FGG). Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145).

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Von der Bekanntgabe der Gründe des Beschlusses (hier zwingend) kann nach § 423 FamFG auch nur abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

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§ 38 Abs. 3 trifft Regelungen über Begründungspflicht, Datum und Unterschrift.
Satz 1 regelt, dass der Beschluss in FamFG-Sachen zu begründen ist.
§ 38 Abs. 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Begründung zu verzichten. Eine Begründung soll im Grundsatz immer dann entbehrlich sein, wenn eine Beschwer eines Beteiligten erkennbar nicht vorliegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang Nr. 3, die eine Ausnahme von der Begründung des Beschlusses vorsieht, wenn der Beschluss in Gegenwart aller (beschwerdeberechtigten) Beteligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle (beschwerdeberechtigte) Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben (vgl. auch § 313a Abs. 2 ZPO). Dem steht auch keine der abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 38 Abs. 5 entgegen (Abramenko, a.a.O., Rn. 30).

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Zur Frage der Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung bzgl. der Heilungsmöglichkeit in der Beschwerdeentscheidung (BGH, B. v. 18.08.2010 – V ZB 119/10 –:

Bereits mit der Entscheidung vom 17.06.2010 – V ZB 13/10 – ging der BGH auf Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 FamFG) ein, die danach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen stehen.
Die Abstützung des Verfahrens auf ein nicht mehr existierendes Recht (hier: FEVG, statt FamFG) ist aus diesseitigem Verständnis heraus grundsätzlich ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der - jedenfalls bei Erledigung der Hauptsache - nicht rückwirkend geheilt werden kann.
Im Bereich des Verwaltungshandels einer Behörde können offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt, wie etwa Schreib- oder Rechenfehler nach § 42 VwVfG berichtigt werden. Ebenso ist anerkannt, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern - die nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen - nachträglich und zwar bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden können (vgl. § 45 VwVfG). So kann schließlich die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.a. über das Verfahren oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache unbeeinflusst blieb (§ 46 VwVfG).

icon BGH – V ZB 119/10 – B. v. 18.08.2010

Das Verfahren gestaltet sich nach dem FamFG im Verhältnis zum alten FEVG nicht grundlegend anders, so dass - gestützt auf die aktuellen Verfahrensnormen - im Rahmen der hypothetischen Rechtmäßigkeit in gleicher Weise entschieden worden wäre. Die Anforderungen an die Entscheidung in Beschlussform enthalten in § 38 Abs. 3 FamFG den Begründungszwang, der in § 69 Abs. 2 für das Beschwerdegericht ausnahmslos gilt (zur Kritik dazu bei Joachim in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, 2009, zu § 69 Abs. 2). Inhaltliche Anforderungen an den Beschluss werden insoweit nicht weiter vorgegeben, ergeben sich aber aus dem Sinn und Zweck der Verpflichtung selbst. Die Begründung dient bezogen auf die hier zugrunde liegende Problematik der Nachprüfung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht in materieller und formeller Hinsicht und eben auch zur Selbstkontrolle. Eine Heilung der mangelnden Begründetheit des amtsgerichtlichen Beschlusses ist durch das Beschwerdegericht (noch) möglich, soweit das Gericht zu erkennen gibt, auf welche Rechtsgrundlagen die Beschwerdeentscheidung gestützt wird, den zugrunde gelegten Sachverhalt unter die einschlägigen Normen subsumiert und damit erkennen lässt, womit es sich - jedenfalls im Kern - beschäftigt hat.
Auch die fehlende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhaltes fällt sachlich in Frage der Begründetheit eines Beschlusses. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (§ 38 Abs. 3 S. 1, § 69 Abs. 2 FamFG). Der BGH ist bei seiner Entscheidung nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 ZPO (Abs. 2: Hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist) grundsätzlich von dem durch das LG festgestellten Sachverhalt gebunden. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile oder auf Feststellungen des ersten Rechtszuges ist dabei nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass ihr Umfang zweifelsfrei gekennzeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt (BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 69 Rn. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist, wenn mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit die Rechtsbeschwerde nicht feststellbar ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (insoweit wird auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH verwiesen: vgl. BGH, B. v. 08.11.2012 – V ZB 112/12 –; B. v. 26.07.2012 – V ZB 26/12 –, juris; B. v. 29.03.2012 – V ZB 3/12 –; JurBüro 2009, 442 f., jeweils m.w.N.; B. v. 09.06.2011 – V ZB 230/10 –, juris Rn. 9; B. v. 11.11.2010 – V ZB 113/10 –, juris Rn. 3; B. v. 16.09.2010 – V ZB 95/10 –, juris Rn. 3; B. v. 18.08.2010 – V ZB 119/10 –, juris Rn. 7; B. v. 7.05.2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5; BGH, B. v. 20. Juni 2002 – IX ZB 56/01 –, NJW 2002, 2648, 2649; BGH, B. v. 5.08.2002 – IX ZB 51/02 –, NJW-RR 2002, 1571; BGH, B. v. 12.07.2004 – II ZB 3/02 –, NJW-RR 2005, 78; BGH, B. v. 7. April 2005 – IX ZB 63/03 –, NJW-RR 2005, 916; BGH, B. v. 19.06.2013 – V ZB 30/13 –, juris).

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§ 39 führt in FamFG-Verfahren allgemein die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein:
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Einem Betroffenen, der nicht ausreichend Deutsch spricht, ist der Beschluss mit den Gründen zu übersetzen (Art. 5 Abs. 2 EMRK, Keidel, in: Engelhardt/Sternal, FamFG, § 418, Rn. 7). Dazu genügt die mündliche Übersetzung durch einen Dolmetscher (BGH, B. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 –, bei Winkelmann, a.a.O. Es ist danach nicht erforderlich, den Haftantrag schriftlich zu übersetzen. Ein Betroffener kann zwar nach Art. 5 Abs. 2 EMRK verlangen, dass ihm die Gründe für seine Verhaftung in innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Diese Unterrichtung muss aber nicht schriftlich, sie kann auch mündlich erfolgen. Entscheidend ist, ob der Betroffene auf Grund der Übersetzung in der Lage ist, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren. Dazu genügt die mündliche Übersetzung durch den hinzuziehenden Dolmetscher, wenn der Sachverhalt einfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat

icon BGH – V ZB 222/09 – B. v. 04.03.2010

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