Gesetz:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Paragraph:
§ 426 Aufhebung
Autor:
Holger Winkelmann
Stand:
Winkelmann in: OK-MNet-FamFG (01.01.2012)

1. Allgemeines

2. Aufhebungsverfahren

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1. Allgemeines

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Die Anordnung einer Freiheitsentziehung durch das zuständige Gericht ergeht nur auf Antrag und ist zweckgebunden (vgl. §§ 415, 417, 421 FamFG). Fällt der eigentliche Zweck, zudem die Anordnung der Haft ergangen war weg, ist die Freiheitsentziehung von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedarf. Dies entspricht der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 FEVG.

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Die Antragsmöglichkeit des § 10 Abs. 2 FEVG wurde erst (wieder) durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgrund effektiven Rechtsschutzes in den Gesetzentwurf aufgenommen (BT-Drucks. 16/9733, S. 299 v. 23.06.2008). Denn es ist erforderlich, Tatsachen an das Gericht heranzutragen, da dieses nicht verpflichtet ist in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für die Haftanordnung selbstständig zu prüfen (vgl. auch Grotkopp, in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 426 Rn. 3). Gleichwohl obliegt dem Gericht eine fortlaufende Überwachungspflicht, während die zuständige Behörde die Verpflichtung trifft, die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung ständig zu kontrollieren (so auch Dodegge, a.a.O., § 426 Rn. 3).

2. Aufhebungsverfahren

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Das Aufhebungsverfahren selbst ist nicht an besondere Abläufe und Voraussetzungen geknüpft. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Freiheitsentziehungsverfahrens, insbesondere die der Zuständigkeit des bisherigen Gerichts (perpetuatio fori, vgl. § 416 FamFG). Empfohlen wird eine Anhörung des Betroffenen, die i.d.R. zwingend ist, wenn die Aufhebung nach Abs. 2 beantragt ist und vom Gericht abgelehnt werden soll (Jennissen, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Jedenfalls ist die zuständige Verwaltungsbehörde vor Aufhebung zu hören (ggf. auch nur per Fax, E-Mail oder telefonisch). Dies gilt auch für gesetzlich normierte Aufhebungsgründe (z.B. § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylfG).

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Im Verfahren nach Abs. 2 sind alle Beteiligten (§ 418 FamFG) antragsberechtigt. Die Behörde kann zu Gunsten des Betroffenen die Aufhebung beantragen, ist aber auch verpflichtet, die Entlassung des Betroffenen zu veranlassen, sobald die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind (vgl. Hoppe, ZAR 2009, 209, 212). Insoweit darf nicht noch bis zur gerichtlich wirksamen Aufhebung zugewartet werden (Heidebach, in: Haußleiter (Hrsg.), FamFG, § 426 Rn. 2 m.w.N.; Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 2, 3). Ein Aufhebungsbeschluss biete sich auch im Falle der Aufhebung der Haft durch die Behörde an, um die erneute Entziehung der Freiheit ohne erneute Beteiligung des Gerichts zu verhindern (so auch Grotkopp. a.a.O, Rn. 6; Dodegge, a.a.O., § 426 Rn. 4).

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Die Entscheidungen werden mit Bekanntgabe (§ 40 FamFG) wirksam (Budde, a.a.O. Rn. 10; a.A. Grotkopp, a.a.O., Rn. 5, nämlich nach § 422, s. dort, dem nicht zugestimmt werden kann: § 422 gilt nur für die Anordnung, nicht aber Aufhebung der Haft).

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Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 426 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde gegeben. Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden, da die Entscheidung zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird (vgl. BGH, B. v. 18.09.2008 – V ZB 129/08 –, bei Winkelmann, Migrationsrecht.net zum FEVG

icon BGH – V ZB 129/08 – B. v. 18.09.2008

(vgl. hierzu auch bei Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 426 Rn. 3). Entscheidungen im Aufhebungsverfahren sind Endentscheidungen und gem. § 58 FamFG beschwerdefähig. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen nur mit Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

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Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Dodegge, a.a.O., § 426 Rn 4.