1. Allgemeines

2. Mitteilungsarten

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1. Allgemeines

1

Durch § 431 wird eine (notwendige) gesetzliche Grundlage für die Mitteilung in Freiheitsentziehungssachen an Dritte geschaffen (vgl. Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 431 Rn. 1; Grotkopp, in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 432 Rn. 1, 2). Für diese Regelung gelten die §§ 308 und 311 FamFG entsprechend.
Eine Entsprechung im FEVG war nicht vorhanden.
Die grundlegende Bekanntgabe des Beschlusses ist in § 40 f. FamFG geregelt sowie in § 422 FamFG (siehe dort).

2. Mitteilungsarten

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Nach § 308 Abs. 1 FamFG teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen Entscheidungen über die Freiheitsentziehung mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen (Güterabwägung) erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Diese Mitteilung dient also zur Gefahrenabwehr.

3

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung kann das Gericht nach § 311 Satz 1 FamFG zur Zwecken der Strafverfolgung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Mitteilung an Gerichte oder Behörden machen, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist.

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Nach § 431 Satz 2 werden alle Entscheidungen für die Zulässigkeit des weiteren Vollzugs der Freiheitsentscheidung - auch Aussetzung und Aufhebung - dem Leiter der geschlossenen Einrichtung mitgeteilt. In Fällen der Aussetzung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung sollte eine zügige Übermittlung auf elektronischem Wege bevorzugt werden, damit die Entlassung unmittelbar erfolgen kann.

5

Zuständig für die Übermittlung ist stets der Richter, in kollegialen Spruchkörpern der Vorsitzende. Adressaten der Mitteilung sind der Betroffene, ggf. sein Verfahrenspfleger sowie die Verwaltungsbehörde. Alle Vorgänge rund um die Mitteilung sind aktenkundig zu machen (Dokumentationspflicht).

6

Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet wird, nach ärztlichem Zeugnis hierdurch erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Sobald die Gründe entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen (§ 308 Abs. 3 FamFG, vgl. Bumiller/Harders, FamFG, § 432 Rn. 4, 5).

7

Zu den Mitteilungsverpflichtungen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK siehe § 15 AufenthG, Rn. 71f. sowie § 62 AufenthG, Rn. 157f.

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