Übersicht FamFG

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine
Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit
nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt
ist.
(2) 1Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch
richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. 2Dem Gericht ist
die Freilassung mitzuteilen.
(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die
erstmalige Anordnung entsprechend.

Zugehörige Dokumente

iconFamFG (Gesamtkommentierung)

Zugehörige Kommentierungen