Übersicht FamFG

(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung
anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für
die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden besteht. 2Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor
der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des
Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

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