E. Anwendung des AufenthG auf nahestehende Personen (Abs. 5)

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Durch die Regelung in § 11 Abs. 5 S. 1 werden die auf Antragsfälle passenden Regelungen des AufenthG mit Bezug auf Fälle nahestehender Personen nach § 3a für entsprechend anwendbar erklärt.

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Die Verweisung auf § 5 AufenthG erfolgt, um grundlegende Anforderungen an jede geregelte Zuwanderung für anwendbar zu erklären. Dabei handelt es sich als Regelerteilungsvoraussetzungen um die Lebensunterhaltssicherung, die Identitätsklärung, das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses in der Person des Nachziehenden, und die Nichtgefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 AufenthG).

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Zudem ist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG die Visumpflicht zu erfüllen; § 41 AufenthV und die anderen in der AufenthV vorgesehenen Ausnahmen finden Anwendung. Keine Anwendung findet das Urteil des EuGH in der Rechtssache MRAX, das in engen Fällen auch eine visumfreie Einreise zulässt, weil die Möglichkeit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach dem neuen § 3a kein kraft Gesetzes entstehendes Freizügigkeitsrecht darstellt .

EuGH, U. v. 25.07.2002, MRAX, C-459/99

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Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels in bestimmten Fällen der Staatsgefährdung ausgeschlossen.

BT-Drs. 19/21750, 45 zu § 11

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Aufgenommen wurde zudem ein Verweis auf § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG, für die Fälle, in denen Aufenthaltsrechte nur auf Antrag verliehen werden. Mit dem Verweis wird verdeutlicht, dass für die Erteilung der entsprechenden Einreisevisa an Drittstaatsangehörige die für die Verleihung der entsprechenden Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU geltenden Regelungen gelten, und zudem, dass Zeiten der Aufenthalte mit dem entsprechenden Visum den Zeiten der Aufenthalte mit dem entsprechenden Aufenthaltsdokument gleichgestellt werden.

BT-Drs. 19/21750, 45 zu § 11

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Die Regelung zur Verkürzung der Geltungsdauer – hier der Aufenthaltskarte – nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei nachträglich eingetretener Nichterfüllung des Erteilungstatstandes ermöglicht eine flexible, einzelfallangemessene Reaktion der zuständigen Behörde .

BT-Drs. 19/21750, 45 zu § 11 

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Zudem wird § 82 Abs. 1 u. 2 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt. Für die Hinweispflichten nach § 82 Abs. 3 AufenthG gilt dies nur, soweit sie sich auf § 1 u. 2 AufenthG beziehen.

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Die Antragsfälle nach der Brexit-Übergangsbestimmung des neuen § 16 Abs. 3 u. 4 werden hinsichtlich des Verfahrens hingegen durch das Austrittsabkommen umfassend geregelt, so dass hier kein Raum für eine deutsche nationale Regelung verbleibt .

BT-Drs. 19/21750, 45 zu § 11


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