J. Familiennachzug zu britischen Staatsangehörigen (Abs. 10)

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Das Austrittsabkommen findet keine Anwendung auf den Familiennachzug zu britischen Staatsangehörigen nach dem Ende der Übergangszeit, mit Ausnahme von Neugeborenen und neu adoptierten Kindern britischer Staatsangehöriger, sowie auf den Familiennachzug zu drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen der nach dem Austrittsabkommen Berechtigten. Auch im Hinblick auf die Familienzusammenführungs-RL sind für diese Fälle Regelungen im deutschen Recht zu treffen.

Somit ordnet der neue § 11 Abs. 10 an, dass in diesen Fällen die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung finden.

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Dabei werden gleichgestellt:

  1. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern einer Er­laubnis zum Daueraufenthalt – EU,
  2. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und
  3. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die weder britische Staatsange­hörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

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Da für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz entscheidend ist, welchen Aufenthaltstitel die Bezugsperson besitzt, mussten hier gesetzlich tatbestandliche Analogien geschaffen werden .

BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11

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Dabei entspricht in systematischer Anlehnung an den neuen § 11 Abs. 9 Satz 2, der mit dem bisherigen § 4a Abs. 1 Satz 3 inhaltsgleich ist, ein Daueraufenthaltsrecht der Inhaberschaft einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, das Aufenthaltsrecht eines britischen Staatsangehörigen, der ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen besitzt, der Inhaberschaft einer Blauen Karte EU und – entsprechend der Systematik des neuen § 11 Abs. 8 Satz 4 – die Inhaberschaft eines anderen Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, das sich nach dem Austrittsabkommen richtet, der Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen .

BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11


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