Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 8 Ausweispflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (29.08.2011)

A. Nationale Entstehungsgeschichte

1

§ 8 FreizügG/EU wurde zunächst durch das AuslRÄndG2007 geändert und an die Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie angepasst.

2

§ 8 wurde gem. Drucksache 16/5065 wie folgt geändert und die Änderung begründet:

In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einreise in das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“ eingefügt.

Drucksache 16/5065:

„Bislang bezieht sich die ausweisrechtliche Pflicht der Nummer 1 nur auf die Einreise, ebenso die daran anknüpfenden Bußgeldvorschriften des § 10 Abs. 1 und 2. Bei Deutschen dagegen gelten die ausweisrechtlichen Pflichten sowohl bei Ein- als auch bei Ausreise (§ 1 Abs. 1 PassG), ebenso die korrespondierenden Bußgeldvorschriften des § 25 Abs. 3 Nr. 1 PassG. Die Änderung harmonisiert die Regelungen.“
Der Gesetzestext wird an die Terminologie der Freizügigkeitsrichtlinie angepasst.
In Nummer 3 werden die Wörter „und die Aufenthaltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „ , die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.

3

Mit Art. 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften wurde Abs. 2 angefügt.
Das Passgesetz regelt nur die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten bei Passinhabern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Vor dem Hintergrund der europaweiten Einführung von Pässen mit biometrischen Merkmalen wird in Absatz 2 die ebenfalls erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Anlehnung an die passrechtliche Regelung geschaffen. Diese lässt im Rahmen der Ausweispflicht nunmehr auch eine biometrie- gestützte Identitätsüberprüfung zu. Überprüft werden dürfen nur – soweit vorhanden – das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Iris.

4

Mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (380/2008/EG-AnpG) v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610 (Nr. 17) mit Geltung ab 01.09.2011 wurde in § 8 Absatz 2 Satz 1 das Wort „Speichermedium" durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.

5

Im Kontext BT-Drs. 17/3354:

„§ 78 Absatz 1 (AufenthV) bestimmt, dass Aufenthaltstitel künftig nicht mehr als Klebeetiketten in einen Pass oder ein Passersatzpapier eingebracht, sondern als eigenständige Dokumente mit einem sogenannten Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) ausgegeben werden. Mit § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird festgelegt, welche Aufenthaltstitel und Dokumente entsprechend der Vorgabe der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 künftig als Vollkunststoffkarte im Scheckkartenformat ausgestellt werden.

Ebenfalls in dem einheitlichen Format der EU-Verordnungen sollen künftig die Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des FreizügG/EUes/EU (FreizügG/EU) sowie die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 6 Satz 2 FreizügG/EU ausgestellt werden. Diese Dokumente, die an freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern auszustellen sind, werden über § 11 FreizügG/EU einbezogen. Der Rat der Europäischen Union hat zusammen mit der eAT-Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur Einführung einheitlicher eigenständiger Aufenthaltstitel mit Lichtbild und Fingerabdrücken am 18. April 2008 eine Erklärung verabschiedet (Dok. 8622/08 ADD 1 PV/CONS 26 JAI 188 vom 11. Juni 2008 und Dok. 15145/08 CRS/CRP vom 24. November 2008), wonach für die Ausstellung von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern das einheitliche Format für Aufenthaltstitel, einschließlich biometrischer Merkmale, Verwendung finden soll.

Die vorgenannte Erklärung der Mitgliedstaaten bezieht sich auf Artikel 5a der eAT-Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten das vorgesehene einheitliche Format auch für andere als in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke verwenden können. Dabei ist nach den Vorgaben der Verordnung sicherzustellen, dass eine Verwechselung mit den sonst im einheitlichen Format ausgestellten Titeln nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird. Auf Aufenthaltskarten für Familienangehörige eines Unionsbürgers wird aus diesem Grund die eindeutige Bezeichnung „Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)“ bzw. „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)“ aufgebracht.

Zudem sind nach § 28 der Aufenthaltsverordnung Staatsangehörige der Schweiz nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. Diese Regelung schließt drittstaatsangehörige Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen ein. Die genannte Bescheinigung wird als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer ebenfalls im einheitlichen Format des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Gleiches gilt auch für zu beantragende deklaratorische Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Absatz 5.“

6

Zu Artikel 2 (Änderung des FreizügG/EU)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Es handelt sich um eine klarstellende Korrektur, da der elektronische Aufenthaltstitel und die entsprechend zu behandelnden Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten einheitlich als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium angegeben werden.


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