Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 8 Ausweispflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (03.10.2011)

B.   Ausweisrechtliche Pflichten

1

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU regelt die

  • Mitführungspflicht
  • eines Passes oder anerkannten Passersatzes
  • bei Ein- oder Ausreise
  • von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen
  • und Aushändigung der Dokumente auf Verlangen zur Prüfung

2

Mitführungspflicht und Ausweisbesitzpflicht sind nicht identisch.
Die Mitführungspflicht ist auf den Grenzübertritt beschränkt. Können Staatsangehörigkeit und Identität, die die Eröffnung des Gemeinschaftsrechts glaubhaft machen, nicht belegt werden, ist die Einreise unerlaubt gem. § 14 AufenthG, die Grenzpolizei zur Zurückweisung berechtigt, vgl. § 15 AufenthG.

3

Pass oder Passersatz
Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV sind amtliche Personalausweise der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR und der Schweiz für deren Staatsangehörige als Passersatz zugelassen und berechtigen zum Grenzübertritt.

4

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern sind, geht das Freizügigkeitsgesetz hier über das Gemeinschaftsrecht hinaus. Das Gemeinschaftsrecht verlangt den Besitz eines gültigen Reisepasses, nicht den Besitz eines Passersatzes.

5

Art. 37 der UnionsbürgerRL lässt die Anwendung günstigerer nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.
Soweit jedoch im Übrigen die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht eröffnet sind, der Passbesitz nur eine Verwaltungsformalität darstellt, dürfte die Rechtsprechung, nach der die nationale Handhabung für die Erlangung eines Rechts aus dem Gemeinschaftsrecht nicht maßgeblich ist, sondern bei günstigerer Regelung auf ein nationales Recht beschränkt bleibt,

EuGH, U. v. 21.07.2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498

in derartigen Konstellationen nicht einschlägig sein.

6

Passgültigkeit
Anders als die europäischen Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie nimmt das Freizügigkeitsgesetz auf die Gültigkeit der Identitätsdokumente keinen Bezug.

7

Soweit es sich nachweisbar um Unionsbürger handelt, dürfte dies im Ergebnis unschädlich sein, da insoweit eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erforderlich ist und das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus dem Vertrag erwächst.

8

Demgegenüber ist für Drittstaaatsangehörige durch Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels „eAt“ in Form der Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte eine Veränderung eingetreten.
Ein elektronischer Aufenthaltstitel ist nur mit gültigem Ausweisdokument erhältlich, die maximale Gültigkeitsdauer des eAt beträgt 10 Jahre; diese ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden.
Alle vor dem 01.09.2011 erstellten Aufenthaltstitel behalten weiterhin ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Befristung bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Passes.Längstens ist ein (unbefristeter) Aufenthaltstitel bis 30.04.2021 gültig.


9

Mitführungspflicht bei Einreise und Ausreise
In Anbetracht der Abschaffung der Kontrollen an den EU-Binnengrenzen haben die Begriffe von Ein- und Ausreise bei Überschreiten der Binnengrenzen in der Praxis keine Bedeutung der Trennschärfe mehr.

10

Nach nationalem Recht ist die Einreise der Vorgang des Grenzübertritts, mit der Folge, dass der Ausländer damit grundsätzlich der gesamten Rechtsordnung und dem Verantwortungsbereich dieses Staates, einschließlich der ausländerrechtlichen Bestimmungen und dem Strafgesetzbuch unterliegt.
Eine vollendete Einreise ist spätestens bei Grenzübertritt und Passieren der Grenzkontrollstelle nicht mehr in Frage zu stellen.

11

Nationale Begrifflichkeiten einer „vollendeten“ oder „fiktiven“ Einreise sind angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Yiadom kaum mehr haltbar.
Die Zulassung zum Staatsgebiet für einen „vorübergehenden Zweck“ - zumindest in Freiheit und einen geringfügigen Zeitraum überschreitend - ist insoweit mit Rechtsunsicherheit belastet, will man diese als Nichteinreise, mit der Rechtsfolge aus Art. 31 Abs. 4 der UnionsbürgerRL, § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, qualifizieren

vgl. EuGH, U. v. 09.11.2000, Yiadom, C-357/98, EU:C:2000:604

Bis zur Rechtsänderung bezogen sich eine Passmitführungspflicht und die Sanktionsmöglichkeiten nur auf die Einreise. Demgegenüber galten die ausweisrechtlichen Pflichten für Inländer nach den Bestimmungen des Passgesetzes sowohl bei Ein- als auch bei Ausreise. Mit Änderung von § 8 Freizügigkeitsgesetz wurde die Regelung harmonisiert, vgl. BT-Drs 16/5065, S. 212.

13

Die Nicht- oder nicht rechtzeitige Aushändigung der Dokumente auf Verlangen zur Prüfung ist gem. § 10 Abs. 1 FreizügG/EU bußgeldbewehrt.

14

Ebenso handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 FreizügG/EU, wenn der Ein- oder Ausreisenden vorsätzlich oder fahrlässig einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.

15

Pflicht zum Pass- oder Passersatzbesitz
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU verpflichtet zum Besitz eines erforderlichen Passes oder Passersatzes für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, eine Pflicht, die in § 10 Abs. 2 bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung sanktioniert ist.

16

Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehendem Überlassung von Dokumenten
Gem § 8 Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen verpflichtet, den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.


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