Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 8 Ausweispflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (26.08.2011)

C.   Nationale Befugnisse

1

Mit Abs. 2 ist die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen geschaffen worden.

2

Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29/12/2004 S. 1, die mit der passrechtlichen Regelung in § 16a PassG, wonach nunmehr auch eine biometriegestützte Prüfung der Identität im Einklang mit geltendem Recht steht, umgesetzt wurde:

3

§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten

Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.

4

Der Gesetzesentwurf BR-Drs. 16/07 hatte zu dieser Änderung ausgeführt:

Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage für den Vergleich der im Chip gespeicherten Daten mit dem Bild und den Fingerabdrücken des Passinhabers. Die Rechtsgrundlage für die Identitätsüberprüfung ergibt sich jeweils aus spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 23 BPolG, § 6 Abs. 3 PassG, § 1 MRRG und in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Gesetz über Personalausweis enthaltene Regelungen).

5

Die Daten werden in der Kontrollsituation auf zwei Arten gewonnen:

(1) durch Auslesen der Daten aus dem Speichermedium,
(2) durch Aufnahme des Lichtbildes und zweier Fingerabdrücke des Passinhabers.

6

Satz 2 regelt darüber hinaus die Befugnis der kontrollierenden Stellen, die Identitätsprüfung durch einen 1 : 1 - Vergleich der biometrischen Daten durchzuführen. Mit diesem Vergleich kann die Übereinstimmung von Lichtbild und Fingerabdruck des Dokumenteninhabers anhand der vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten und den im Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen Daten festgestellt werden.

7

Satz 3 sieht die unverzügliche Löschung der nach Satz 2 gewonnenen, also auch die aus dem Speichermedium ausgelesenen, Daten im Anschluss an die Echtheitsprüfung des Dokumentes und der Identitätsprüfung des Passinhabers vor.

8

Zur Beweislast des Nachweises der Identität und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat der EuGH geurteilt, dass es Sache der Unionsbürger ist, die Nachweise dafür zu erbringen, dass ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist. In Ermangelung solcher Nachweise kann der Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ihre Abschiebung anordnen

EuGH, U. v. 17. 2. 2005, Oulane, C-215/ 03, EU:C:2005:95

9

Vgl. im Übrigen die o.a. Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung des Identitätsdokuments und der verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die aus Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht erwachsenden Verpflichtungen.


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