§ 5a Abs. 2 fasst – anders als die UnionsbürgerRL – Familienangehörige, die Unionsbürger sind, und Familienangehörige, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, in einer Vorschrift zusammen.
Für beide Personengruppen dürfen die zuständigen Behörden verlangen
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