Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 5 a Vorlage von Dokumenten
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (07.02.2011)

D.  Vorlage von Nachweisen für Familienangehörige

1

§ 5a Abs. 2 fasst – anders als die UnionsbürgerRL – Familienangehörige, die Unionsbürger sind, und Familienangehörige, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, in einer Vorschrift zusammen.

2

Für beide Personengruppen dürfen die zuständigen Behörden verlangen

  • einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung. Diese kann beispielhaft durch Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Familienbuch, Registerauszug o. Ä. geführt werden, ein urkundlicher Nachweis ist grundsätzlich nicht gefordert,

  • einen urkundlichen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 2 bei Verwandten in ab- und aufsteigender Linie. Dieser urkundliche Nachweis belegt entweder das von einer Unterhaltsgewährung nicht abhängige Freizügigkeitsrecht als Verwandter in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder die Unterhaltsgewährung. In Ermangelung einer Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der UnionsbürgerRL (vgl. Erl. 6 zu § 3) enthält § 5a keine Regelung der Formalitäten gem. Art. 8 Abs. lit. e) UnionsbürgerRL,

  • die Vorlage der Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers,

  • den Nachweis über die Lebenspartnerschaft gem. § 3 Abs.6 bzw. § 4.


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