Übersicht FreizügG/EU

§ 5 a eingefügt durch Gesetz v. 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch G vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416) - in Kraft ab 24.11.2020.

(1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständigeTätigkeit,
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

verlangen. ²Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigungvorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:

1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3,
2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
(3)
Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthalts­karte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus
1.
ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht,
a)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, dass und seit wann die nahestehende Person vom Unionsbürger Unterhalt bezieht,
b)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, dass und wie lange die nahestehende Person mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c den Nachweis schwerwiegender gesundheit­licher Gründe, die die persönliche Pflege der nahestehenden Person durch den Unionsbürger zwin­gend erforderlich machen,
3.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den urkundlichen Nachweis des Bestehens der Vormund­schaft oder des Pflegekindverhältnisses sowie einen Nachweis der Abhängigkeit der nahestehen­den Person vom Unionsbürger und 4.in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 den Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen dem Unionsbürger und der nahe­stehenden Person.

Zugehörige Dokumente

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