Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 5 a Vorlage von Dokumenten
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (18.11.1999)

C.   Vorlage von Nachweisen für Unionsbürger

  I. Abhängige und selbständige Erwerbstätige
 II. Nichterwerbstätige
III. Studenten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) UnionsbürgerRL

 

Nachweise dürfen von der zuständigen Behörde gem. § 5a gefordert werden, eine Pflicht hierzu wird den Behörden nicht auferlegt.

 

I.

Abhängige und selbständige Erwerbstätige

1

§ 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 regelt unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Vorlage von Nachweisen für Arbeitnehmer und niedergelassene Selbständige.

2

Soweit § 2 Abs. 2 Nr. 1 auch Arbeitssuchende umfasst, werden Nachweispflicht und Nachweismodalitäten nicht geregelt.

3

Zum Arbeitnehmerbegriff sind die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien zur Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Erl. 4 b u. d zu § 2) zu beachten. Hiernach unterfällt auch eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, die nach Maßgabe dieser Rechtsprechung absolviert wird, dem Arbeitnehmerbegriff. Zur Definition des Selbständigen, vgl. Erl. 4 e zu § 2).

4

Die Eigenschaft als Arbeitnehmer und Selbständige setzt voraus, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

5

Als Nachweis für Arbeitnehmer genügt die Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers.

Die Vorlage von Gehalts- oder Lohnabrechnungen oder die Vorlage eines Arbeitsvertrags darf grundsätzlich nicht verlangt werden.

6

Nach Art. 14 Abs. 2 der UnionsbürgerRL dürfen die Mitgliedstaaten nur in Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie prüfen. Diese Prüfungen dürfen nicht systematisch erfolgen.

7

Der Nachweis der Selbständigkeit kann durch die Gewerbeanmeldung, aber auch mit anderen Unterlagen geführt werden. Angesichts der in § 18 Einkommenssteuergesetz definierten selbständigen Freiberufler ( wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe) können die Nachweisformen hier vielfältiger Natur sein.

8

Dienstleistungserbringer und -empfänger werden von § 5a nicht erfasst.
Hierzu ist grundsätzlich auf die Ausführungen zu §§ 2 und 3 (Erl. 4 f u. g zu § 2 und Erl. 2 zu § 3) zu verweisen.

9

Ein Unionsbürger, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu erbringen oder zu empfangen, kann sich nicht mehr auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.

Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen treten dann die Rechtsfolgen aus Art. 7 der UnionsbürgerRL ein.

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II.

Nichterwerbstätige

10

Von Unionsbürgern, die weder abhängig oder selbständig erwerbstätig sind, und die sich nicht zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten, darf der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel gefordert werden.

11

Anders als die UnionsbürgerRL, die in Art. 8 Abs. 3 einen „umfassenden“ Krankenversicherungsschutz fordert, darf nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU nur der Nachweis über „ausreichenden“ Krankenversicherungsschutz verlangt werden.

12

In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Baumbast, in der die Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen unzureichender Krankenversicherung als unverhältnismäßig angesehen wurde, wird die Forderung nach einem ausreichenden Krankenversicherungsschutzes der notwendigen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerecht.

EuGH, U. v. 17.09.2002, Baumbast, C-413/99ECLI:EU:C:2002:493

13

Nicht ausreichend sind Nachweise über das Vorliegen einer Reisekrankenversicherung, die regelmäßig Leistungsausschlüsse in Hinblick auf Vorerkrankungen vornimmt und zumeist auch Behandlungs- oder Krankheitsfelder beschränkt.

14

Ausreichende Existenzmittel liegen gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b) UnionsbürgerRL vor, wenn der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über Mittel in dem Umfang verfügt, dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

15

Gem. Art. 8 Abs. 4 UnionsbürgerRL dürfen die Mitgliedstaaten keine festen Beträge für die Existenzmittel festgelegen und müssen die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen.

Der Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem Sozialhilfe gewährt wird.

Maßgeblich ist weder die Herkunft der verfügbaren Mittel noch ob diese von einem Unterhaltsverpflichteten geleistet werden.

16

So hat der EuGH in der Rechtssache Zhu und Chen ausgeführt, dass es genüge, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel "verfügten"; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthalte diese Bestimmung nicht.

EuGH, U. v. 19.10.2004, Zhu u. Chen, C-200/02ECLI:EU:C:2004:639

17

Mit Urteil vom 23.03.2006 in der Rechtssache Kommission/ Belgien führt der EuGH weiter aus:

„Zu verlangen, wie es das Königreich Belgien tut, dass zwischen demjenigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, und demjenigen, dem sie zugute kommen, eine rechtliche Beziehung besteht, wäre unverhältnismäßig, da es über das, was zur Verwirklichung des mit der Richtlinie 90/ 364 verfolgten Zieles - Schutz der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats - erforderlich ist, hinausgeht.

Der Wegfall ausreichender Existenzmittel stellt unabhängig davon, ob es sich um eigene Mittel handelt oder ob sie von einem Dritten stammen, stets ein latentes Risiko dar, und zwar auch dann, wenn sich der Dritte verpflichtet hat, den Inhaber des Aufenthaltsrechts finanziell zu unterstützen. Die Herkunft der Mittel wirkt sich daher nicht ohne weiteres auf das Risiko ihres Wegfalls aus, da es von der Entwicklung der Umstände abhängt, ob sich das Risiko realisiert.“

EuGH, U. v. 23.03.2006, Kommission/Belgien, C-408/03ECLI:EU:C:2006:192

18

Soweit die Europäische Kommission in ihrer Hilfestellung zur Anwendung der UnionsbürgerRL vom 02.07.2009 KOM (2009) 313 endg. unter Rückgriff auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-424/98 ausführt, die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel dürfen nicht begrenzt werden, ist diese Entscheidung für den in Art. 7 Abs. 1 lit. c) der UnionsbürgerRL genannten Personenkreis nicht so weitgehend, dass hieraus wieder ein Prinzip der Selbstbescheinigung abgeleitet werden könnte.

19

Das Verfahren betraf zunächst Rentner und ihre Familienangehörigen. Hier sah der EuGH das Gemeinschaftsrecht als verletzt an, da der italienische Staat die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen überschritten habe, indem er die zulässigen Beweismittel beschränkt und insbesondere vorgeschrieben habe, dass bestimmte Dokumente von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt oder beglaubigt worden sein müssen. Die Mitgliedstaaten müssten sich der verschiedenen Möglichkeiten bedienen, die andere gemeinschaftsrechtliche Regeln vor allem für die Führung des Nachweises der Deckung durch eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelung und der Höhe der von diesen Stellen gezahlten Pensionen und Renten mittels Bescheinigungen enthalten, die von den nationalen Sozialversicherungsstellen auf Antrag der Betroffenen ausgestellt wurden.

20

Die Führung eines Nachweises durch einfache Erklärung wurde in dieser Entscheidung weiterhin nur für Studenten aus ausreichend erachtet und die nationale Regelung für gemeinschaftswidrig erklärt, indem sie hinsichtlich des Mittels dieser Glaubhaftmachung dem Studenten nicht klar die Wahl zwischen der Erklärung und anderen, zumindest gleichwertigen Mitteln ließ und dass sie schließlich die Abgabe einer Erklärung nicht zuließ, wenn Familienangehörige den Studenten begleiten.

EuGH, U. v. 25.05.2000, Kommission/ Italien, C-424/98, ECLI:EU:C:2000:287

21

Wie oben unter I ausgeführt, wurde diese Glaubhaftmachung bereits mit der Richtlinie 93/ 96, die im wesentlichen die vom Gerichtshof für nichtig erklärte Richtlinie 90/ 366/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten ersetzt hat, geregelt.

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III.

Studenten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) UnionsbürgerRL

22

Nichterwerbstätige Unionsbürger, die ihre Studenteneigenschaft durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Hochschule oder sonstigen Ausbildungseinrichtung im Sinne des Gemeinschaftsrechts nachweisen, müssen sowohl das Vorhandensein ausreichenden Krankenversicherungsschutzes als auch ausreichender Existenzmittel gem. § 5a Abs. 1 Nr.3 lediglich glaubhaft machen.

23

Das nationale Recht geht hier über die Vorgaben aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) UnionsbürgerRL hinaus, nach dessen Regelung der Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gefordert werden darf.

24

Zur Glaubhaftmachung genügt nach dem Gemeinschaftsrecht weiterhin jede Erklärung oder jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl.


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