B. Visumverfahren (Abs. 2)

1

Die Regelung entspricht im Kern dem § 11 I 2 in der bis zum 24.11.2020 geltenden Fassung, wodurch die Regelungen des § 73 AufenthG zur Beteiligung von Sicherheitsbehörden im Visumverfahren für anwendbar erklärt werden . Nach dem bis zum 24.11.2020 geltenden Recht bezog sich die Beteiligung generell nur auf Sachverhalte, die nach den §§ 6 I für die Verlustfeststellung aus Sicherheitsgründen relevant waren.

2

Die nunmehr in § 11 VIII 1 erwähnten Fälle, in denen auch nach altem Recht das allgemeine Recht der Aufenthaltsbeendigung nach dem Aufenthaltsgesetz galt, waren systemwidrig bislang nicht als Ausnahme erfasst, in denen der § 73 AufenthG Anwendung fand. Diese Lücke bei den Sicherheitsabfragen wurde mit dem FreizügG/EU-AnpG mit Wirkung zum 24.11.2020 geschlossen.

3

Außerdem erfasst die Regelung die Fälle der Aufenthalte nahestehender Personen nach dem neuen § 3a, die im neuen § 11 VIII 1 Nr. 3 aufgeführt sind. Zudem werden die Fälle des § 11 XII miterfasst, die britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen hinsichtlich der Sachverhalte betrifft, die nach dem Ende der Übergangszeit im Sinne des Austrittsabkommens verwirklicht werden.


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