(1) ¹Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(2) ¹Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS- Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.
(3) ¹Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden.
§ 17 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.