Ermessensspielraum

Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 8 [Einbürgerung eines Ausländers]
Kommentierung:
Ermessensspielraum
Autor:
Dr. Klaus Dienelt

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 8 Einbürgerung eines Ausländers

8.0 Allgemeines

Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.

Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.

8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)

8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag

Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).

Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu beachten.

Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.

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8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)

Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)

Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrunde, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.

Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Unterhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind, stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshindernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 - 1 C 9/ 94).

Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere Folgendes maßgebend

  1. Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O.)
  2. eine fahrlässige Straftat bann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
  3. eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach § 153 der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000 DM betragen hat;
  4. eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.

Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:

  1. bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage bis zu 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
  2. bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.

Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.

Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.

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8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)

Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.

Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.

8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

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8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung

Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.

Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen.

8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

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8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechende Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit der Behinderung nicht erfüllt werden können.

8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse

Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

  1. das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
  2. vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,
  3. einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
  4. in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
  5. ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen , Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-175) sind dafür ein geeigneter Maßstab.

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8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts

Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat. wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.

8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.

Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist.

Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde.

8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung

Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zugesagt worden ist („Altfallregelung").

Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.

8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)

Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.

Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleich Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.

Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleich Nummer 85.1.1.1.

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8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.

8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung

Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist der Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter de Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.

Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber innerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist ist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.

8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden au der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorübergehend dann hingenommen werden, wenn

  1. der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
  2. der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigte Elternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist,
  3. die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
  4. der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.

Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.

8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:

8.1.2.6.3.1
Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.

8.1.2.6.3.2
Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erforderlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen Anlagen sind beizufügen.

8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  1. Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
  3. Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere arm der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

8.1.2.6.3.4
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

8.1.2.6.3.5
Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wies ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.

8.1.2.6.3.6
Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

8.1.2.6.3.7
Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

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8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen

Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.

8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichen von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Abweichen von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asylverfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahre besteht und nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose ausweist.

8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.

8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich- kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

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8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Osterreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.

8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse

Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonders öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, denn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland vorlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.

Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist ein Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interessen der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.

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8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit eine deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

8.1.3.7 Altere Personen

Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung

Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.

Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

8.1.3.9
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.

8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag leben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestes drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genüg es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.

8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen) Nicht belegt.

nob