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Die Schreckenstat von Aschaffenburg führt im Wahlkampf zu pauschalen Schuldzuweisungen, nicht aber zu einer nüchternen Analyse des Problems. Augenfällig ist die Parallele zu dem Attentat in Solingen. Denn sowohl der afghanische Täter in Aschaffenburg als auch der syrische Attentäter in Solingen kamen über Bulgarien nach Deutschland und stellten hier ihre Asylanträge. Obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems ablehnte und Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien erließ, kam es zu keiner Abschiebung der Betroffenen, obwohl Bulgarien einer Rückübernahme der Asylsuchenden zustimmte. Was sind aber die Gründe für das Unterbleiben der Rückführung?

In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen das Grundgesetz oder gegen Menschenrechte, weil der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt wird. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Grund- oder Menschenrechte ist falsch.

In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da die Bundespolizei eine eigene Zuständigkeit Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung für Personen erhalten soll, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in „ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (etwa Bahnhöfen) antrifft“. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Gewaltenteilung ist falsch.

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