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Zusammenfassend lässt sich feststellen: Erfüllt der Zusammenführende die vom Mitgliedstaat vorgegebenen Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung nicht, so darf dies nicht automatisch zu einer Versagung des Visums für die Kernfamilie führen, sondern es ist nach Art. 17 RL 2003/86/EG und bei minderjährigen Kindern außerdem noch nach Art. 5 Abs. 5 RL 2003/86/EG eine einzelfallbezogene Abwägung nach Maßgabe insbesondere der Kriterien des Art. 8 Abs. 1 EMRK im Rahmen einer Ermessensentscheidung erforderlich. Hierbei ist auch der Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit, der vom Europäischen Gerichtshof in besonderer Weise hervorgehoben wird, zu berücksichtigen.
Eine Atypikprüfung bei der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ablehnung des Familiennachzugs mit Art. 8 EMRK abgestellt wird, genügt nicht den gemein-schaftsrechtlichen Anforderungen, die jedenfalls in Fällen, in denen ein Nachzugsanspruch besteht, eine umfassende Einzelfallwürdigung verlangen.


