Bundesamt darf auch bei einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens eine Abschiebungsandrohung erlassen

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der 10. Senat des BVerwG hat sich mit Urteil vom 17.12.2009 (BVerwG 10 C 27.07) mit der Frage beschäftigt, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch bei einer Einstellung des Verfahrens im Fall des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG berechtigt ist, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.

Mit Recht kommt das der Senat zu dem Ergebnis, dass das Bundesamt auch bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 32 AsylVfG im Fall des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist.

Das BVerwG führt hierzu aus: "Dafür spricht schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der die Befugnis des Bundesamts zur Androhung der Abschiebung in allen Fällen begründet, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag gefällt wird; er erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen es einer solchen Entscheidung wegen der Rücknahme des Antrags nach § 32 Abs. 1 Alt. 1 AsylVfG oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht mehr bedarf. § 32 AsylVfG ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch keine Spezialvorschrift, die die Anwendung von § 34 AsylVfG ausschließt. Vielmehr steht § 32 AsylVfG im Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Gesetzes, in dem das Verfahren beim Bundesamt mit den unterschiedlichen Entscheidungsvarianten (z.B. nach §§ 30 bis 32) geregelt wird. § 34 AsylVfG findet sich hingegen im nachfolgenden Vierten Unterabschnitt, der die Vorschriften über die Aufenthaltsbeendigung enthält. Bestimmungen über die Aufenthaltsbeendigung, zu denen die Androhung der Abschiebung zählt, sind dem Vierten Unterabschnitt vorbehalten. Die Regelungen in § 34 AsylVfG gelten mangels einschränkender Bestimmungen für alle Entscheidungen im Sinne des Dritten Unterabschnitts, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird, auch für Einstellungsentscheidungen nach § 32 AsylVfG. Dies wird durch die in § 38 Abs. 2 AsylVfG getroffene Regelung zur Ausreisefrist des Ausländers im Fall der Rücknahme seines Asylantrags bestätigt. Eine Ausreisefrist wird gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG im Rahmen einer Abschiebungsandrohung gesetzt. Daraus folgt, dass eine Abschiebungsandrohung auch in Fällen einer Einstellungsentscheidung nach § 32 AsylVfG zu erlassen ist und nicht nur im Fall einer sachlichen Zurückweisung des Asylbegehrens. Hingegen kann aus der in § 38 Abs. 2 AsylVfG nur für den Fall der Rücknahme getroffenen Fristregelung nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe im Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung ausschließen wollen.

Die Anwendung des § 34 AsylVfG auf Entscheidungen nach § 32 AsylVfG entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. §§ 32 und 34 AsylVfG wurden durch das Asylverfahrensgesetz 1992 (Gesetz vom 26. Juni 1992, BGBl I S. 1126) neu eingeführt. Die damalige Gesetzesnovelle diente der Beschleunigung der Asylverfahren, unter anderem durch Verlagerung bestimmter Zuständigkeiten von den Ausländerbehörden der Länder auf das Bundesamt (vgl. Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 1). Zweck des seinerzeit neu eingeführten § 32 AsylVfG ist, eine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung bei Antragsrücknahme (seit 2005 auch bei Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG) dadurch zu verhindern, dass das Bundesamt auch im Fall der freiwilligen Verfahrensbeendigung "die ausländerrechtlichen Entscheidungen" trifft (vgl. BTDrucks 12/2062, S. 33). Das bedeutet, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, für deren Erlass bis 1992 die Ausländerbehörden zuständig waren, verfügen und die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG treffen soll (so zum Zweck der Regelung auch Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 32 Rn. 1). Das Asylverfahrensgesetz ist vom Grundsatz der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens geprägt (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <79>). Der Gesetzgeber hat in der Verlagerung der Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung auf das Bundesamt - also in dem zeitlichen Vorziehen dieser Entscheidung - ein Mittel zur Verfahrensbeschleunigung gesehen, unter anderem auch deshalb, weil Ausländer sich häufig erst durch die Androhung der Abschiebung für eine freiwillige Ausreise entscheiden (vgl. BTDrucks 12/2062, S. 44). Diesem Ziel der gesetzlichen Regelung würde es widersprechen, wenn der Ausländer durch Rücknahme des Asylantrags oder Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt bei Abschluss des dort geführten Verfahrens verhindern und auf eine spätere Entscheidung durch die Ausländerbehörde verlagern könnte. Daher hat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG auch im Fall der Verfahrenseinstellung nach § 32 AsylVfG zu erlassen (so im Ergebnis auch Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand Oktober 2009, § 34 Rn. 48; Hailbronner, AsylVfG, Stand Juni 2009, § 34 Rn. 19)."

Die Entscheidung steht unter Rechtsprechung BVerwG/Asylrecht als download zur Verfügung.