VG Augsburg zur verfassungskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34 a Abs. 2 AsylVfG

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VG Augsburg, B. v. 20.01.2012 - Au 6 E 12.30016 -, 15.02.2012 - Au 6 S 12.30031 -

Der Regelung des § 34 a AsylVfG liegt die Konzeption zugrunde, dass Rechtsschutz gegen eine Überstellung im sog. „Dublin-II-Verfahren“ nur in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann.

Denn in den „Dublin-II-Staaten“ ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist und dem Asylsuchenden daher dort keine politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 49 ff.). § 34 a Abs. 2 AsylVfG setzt die Rechtsschutzeinschränkung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG insoweit um, als er den Vollzug der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ungeachtet der Anfechtung des Überstellungsbescheides in einem Hauptsacheverfahren sofort vollziehbar zulässt und insoweit vorläufigen Rechtsschutz vollständig ausschließt (vgl. zum ganzen VG Neustadt vom 16.2.2010 Az. 1 L 136/10.NW ; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, RdNr. 8 zu § 34 a AsylVfG).

Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34 a Abs. 2 AsylVfG kann geboten sein.

Das Gericht geht derzeit davon aus, dass trotz der Schwierigkeiten in Italien im Hinblick auf die überlastete Aufnahmekapazität kein Anlass zur Annahme besteht, Italien sei kein sicherer Drittstaat mehr oder gewähre keinen Schutz nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechtsrechts. Das Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Mindeststandards des Europäischen Flüchtlingsschutzes in Italien eingehalten werden. Dies beruht maßgeblich darauf, dass Organisationen wie UNHCR und IOM die Lage in Italien beobachten und dort vor Ort sind. Auch die möglicherweise vorliegenden Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, das Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, zumal diese sicherlich nicht zu verharmlosenden Probleme nicht unmittelbar den Zugang zum Asylsystem an sich betreffen.

An die Darlegung eines Ausnahmefalles des Konzeptes normativer Vergewisserung sind aber strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 RdNrn. 179 ff.; ausführlich z.B. auch VG Berlin vom 11.4.2011 Az. 23 L 84.11 A Rd- Nrn. 6 ff.).

VG Augsburg, B. v. 20.01.2012 - Au 6 E 12.30016 -, 15.02.2012 - Au 6 S 12.30031 -:

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a.A. u.a.

VG Wiesbaden - 7 L 303/11.WI.A - B. v. 12.04.2011

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