Der EuGH hat mit Urteil vom 2. März 2010 in der Rechtssache Rottmann (C-135/08) entschieden, dass die fehlende EU-Zuständigkeit für das Staatsangehörigkeitsrecht nicht von der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Entzug der Staatsangehörigkeit befreit. Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur Staatenlosigkeit und damit zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, vorausgesetzt, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
Der Gerichtshof hat heute bestätigt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union in Ausübung seiner Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit einem Unionsbürger die durch Einbürgerung verliehene Staatsangehörigkeit wieder entziehen kann, falls der Unionsbürger diese durch Täuschung erschlichen hat. Dies gilt auch, wenn eine solche Rücknahme zur Folge hat, dass der Betroffene die Unionsbürgerschaft verliert, weil er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. In einem solchen Fall muss die Rücknahmeentscheidung jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Der Gerichtshof bekräftigt damit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit, wobei er daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten haben. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Rücknahme der Einbürgerung und der damit einhergehende Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt – darunter das Recht, sich auf das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu berufen –, gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis stehen zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Wurde die Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen, ist ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats nicht wiedererlangt hat. Das nationale Gericht hat allerdings zu beurteilen, ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verlangt, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen.
Mit seinem Urteil beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesverwaltungsgerichts, das über den Fall des Herrn Rottmann zu entscheiden hat, der durch Geburt österreichischer Staatsbürger war und sich in Deutschland einbürgern ließ. Der Freistaat Bayern nahm seine Einbürgerung rückwirkend wieder zurück, weil er ein gegen ihn gerichtetes österreichisches Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe. Nach österreichischem Recht hat Herr Rottmann durch seine Einbürgerung in Deutschland die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, und die Rücknahme seiner Einbürgerung in Deutschland führt nicht dazu, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch wiedererlangt.
Quelle: Presseerklärung des EuGH