EuGH verhandelt über die Auswirkungen der aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechte aus Art. 20 AEUV für Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern

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Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat am 5. Mai 2011 mehrere Verfahren zu den Auswirkungen der aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechte dem Europäischen Gerichtshof im Wege eine Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt (C-256/11). Es geht um folgende Kernfrage: Hindern die aus der Unionsbürgerschaft fließenden Rechte (Art. 20 AEUV) den Mitgliedsstaat daran, einem Drittstaatsangehörigen, der mit einem ständig im Inland lebenden Unionsbürger das gemeinsame Familienleben aufrechterhalten will, in bestimmten näher umschriebenen Fällen den Aufenthalt im Inland zu verweigern? Außerdem wird die Frage der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „ordnungsgemäßer Aufenthalt" in Art. 13 ARB 1/80 problematisiert.

Mit der Vorlage werden eine Reihe von Fragen, die das Zusammenleben von Ehegatten und (volljährigen) Kindern mit Unionsbürgern und die Ableitung des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV sowie dessen Beendigung betreffen, im beschleunigten Verfahren vorgelegt. Hierzu hatte der EuGH bereits in den Rechtssachen Ruiz Zambrano (C-34/09) und McCarthy (C-434/09) entschieden. Der EuGH beabsichtigt, über die Vorlage am 27.09.2011 zu verhandeln.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wurden nach Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist Artikel 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, dessen Ehegatte und minderjährige Kinder Unionsbürger sind, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat des Ehegatten und der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, und zwar selbst dann, wenn diese Unionsbürger hinsichtlich des Lebensunterhaltes nicht auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen sind? (Anm.: Beschwerdeführer D)

b) Ist Artikel 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, dessen Ehegatte Unionsbürger ist, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat des Ehegatten, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, zu verweigern, und zwar selbst dann, wenn der Unionsbürger hinsichtlich des Lebensunterhaltes nicht auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen ist? (Anm.: Beschwerdeführer H und M)

c) Ist Artikel 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem volljährigen Drittstaatsangehörigen, dessen Mutter Unionsbürgerin ist, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Mutter, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zu verweigern, und zwar auch dann, wenn zwar nicht die Unionsbürgerin hinsichtlich des Lebensunterhaltes auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen ist, aber der Drittstaatsangehörige hinsichtlich seines Lebensunterhaltes auf die Unionsbürgerin angewiesen ist? (Anm.: Beschwerdeführer K)

d) Ist Artikel 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer volljährigen Drittstaatsangehörigen, deren Vater Unionsbürger ist, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat des Vaters, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verweigern, und zwar auch dann, wenn zwar nicht der Unionsbürger hinsichtlich des Lebensunterhaltes auf die Drittstaatsangehörige angewiesen ist, aber die Drittstaatsangehörige vom Unionsbürger Unterhalt erhält? (Anm.: Beschwerdeführerin S)

2. Falls eine der Fragen zu 1. zu bejahen ist:

Handelt es sich bei der aus Artikel 20 AEUV herrührenden Pflicht der Mitgliedstaaten, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, um ein direkt aus dem Unionsrecht erfließendes Recht zum Aufenthalt, oder ist es hinreichend, dass der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das Recht zum Aufenthalt rechtsbegründend zuerkennt?

3.a) Falls nach der Antwort zu Frage 2 ein Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht besteht: Unter welchen Voraussetzungen besteht ausnahmsweise das aus dem Unionsrecht herrührende Aufenthaltsrecht nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen darf dem Drittstaatsangehörigen das Recht zum Aufenthalt aberkannt werden?

b) Falls es nach der Antwort zu Frage 2 ausreichend sein sollte, dass dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht rechtsbegründend zuerkannt wird: Unter welchen Voraussetzungen darf dem Drittstaatsangehörigen -trotz einer grundsätzlich bestehenden Pflicht des Mitgliedstaates, ihm den Aufenthalt zu ermöglichen -das Recht zum Aufenthalt verwehrt werden?

Stellungnahme des Städtetages Baden-Württemberg zu den Auswirkungen der Entscheidung Ruiz Zambrano

Der EuGH hatte auf Vorlage eines belgischen Gerichts über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Herr Ruiz Zambrano und seine Ehefrau, beide kolumbianische Staatsangehörige (= Drittstaatsangehörige), lebten, nachdem ihre Asylanträge im Jahr 2000 abgelehnt worden waren, weiter in Belgien. 2003 und 2005 gebar die Ehefrau zwei Kinder, welche zur Vermeidung der Staatenlosigkeit die belgische (Ersatz-) Staatsangehörigkeit erlangten. Im Gegensatz zum deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG) ist dies nach belgischem Recht möglich. Anträge auf nationale Aufenthaltstitel wurden abgelehnt. Zwischen 2001 und 2006 war Herr Ruiz Zambrano (illegal) erwerbstätig, danach arbeitslos. Unter Verweis auf den Unionsbürgerstatus der Kinder erstrebten die Eltern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis kraft Unionsrechts. Der EuGH spricht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Unionsbürgerschaft als "grundlegender Status" von einem „Kernbestand an Rechten“, der unmittelbar aus Art. 20 AEUV („Unionsbürgerschaft“, Anlage 2) abgeleitet wird und dessen Gefährdung auch gegenüber dem eigenen Staat, unabhängig von einer grenzüberschreitenden Situation, geltend gemacht werden kann.

Im Wortlaut lautet die Entscheidung: "Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einem den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedsstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da eine derartige Entscheidung diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verlieht, verwehren würde." Im Klartext heißt das: Dem drittstaatsangehörigen (= Nicht-EU-Bürger) Elternteil des minderjährigen Kindes ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil das Kind andernfalls aus tatsächlichen Gründen gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen. Problematisch an dem Urteil ist, dass der EuGH weder den sachlichen Umfang des von Art. 20 AEUV geschützten „Kernbestands der Rechte“ definiert noch die Voraussetzungen und Grenzen des Kernbereichsschutzes benennt. Die Auswirkungen des Urteils auf das deutsche Ausländerrecht lassen sich daher nur schwer bestimmen. Im Gegensatz zum belgischen Recht bekommt das Kind in Deutschland laut § 4 III StaG (s. Anlage 3) keine deutsche Staatsangehörigkeit in dem Fall wenn beide Elternteile Drittstaatsangehörige sind. Deswegen kann unter Bezug auf den EuGH zu Gunsten der beiden Eltern kein Aufenthaltserlaubnis hergeleitet werden. Anders könnte es aber sein, wenn nur ein Elternteil eine Drittstaatsangehörigkeit hat (§ 4 I StaG). In diesem Fall könnte der Ausländer sich zukünftig unmittelbar auf das Unionsrechts berufen, d.h. ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes, ein Aufenthaltsrecht zu. Ob dieses Aufenthaltsrecht zeitlich befristet, an Bedingungen geknüpft oder unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden darf, muss von den nationalen Gerichten und dem EuGH noch geklärt werden. Das Aufenthaltsrecht dürfte allerdings, weil es von der Unionsbürgerschaft des Kindes abgeleitet wird und diese effektivieren soll, nur bestehen, wenn und solange das Kind auf die Unterstützung des Ausländers angewiesen ist. Zudem wird der drittstaatsangehörige Ausländer kaum besser behandelt werden können als ein Unionsbürger selbst, weshalb die Beendigung seines Aufenthalts jedenfalls nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU (dort § 6) bzw. der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG (dort Art. 27 ff.) möglich sein dürfte. Generell empfehlen wir, zu den bislang nicht geklärten Punkten weitere Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte und des EuGH im Blick zu haben. Über entsprechende Urteile werden wir Sie informieren.

Offen ist, ob ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV auch demjenigen drittstaatsangehörigen Elternteil zusteht, der, ohne dass eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, für das minderjährige Kind (mit-)sorge- oder umgangsberechtigt ist und dieses Recht durch entsprechende erzieherische Leistungen regelmäßig und nicht nur in völlig untergeordneter Weise ausübt. In diesen Fällen wird das Kind in der Regel nicht gezwungen sein, Deutschland - und damit das Unionsgebiet - zu verlassen. Maßgeblich ist daher, ob auch regelmäßige Umgangskontakte des Kindes mit dem getrennt lebenden drittstaatsangehörigen Elternteil vom Kernbereichsschutz nach Art. 20 AEUV erfasst sind, was nicht auf der Hand liegt. Auch hier bleibt auch eine gerichtliche Klärung abzuwarten.

Hingegen steht fest, dass der Kernbereichsschutz nach Art. 20 AEUV nicht für Ehegatten gilt; dies hat der EuGH in einer ersten Folgeentscheidung vom 5. Mai 2011 (- C-434/09 - "McCarthy") klargestellt. Für das deutsche Aufenthaltsrecht hat dies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2011 (-1 C 11.10 -) bestätigt: Dem drittstaatsangehörigen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Ehegattennachzug sind insoweit weiterhin die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Dies gilt namentlich für das Visumerfordernis sowie das Erfordernis von Sprachkenntnissen vor der Einreise."