Änderung der EU-VisumVO, Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Beschlussfassung Nr. 565/2014/EU

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Durch die am 20.05.2014 im ABl.EU (L 149/67) veröffentliche Verordnung (EU)
Nr. 509/2014 wird die EU-VisumVO, die VO (EG) Nr. 539/2001 angepasst.
Weiterhin wurde der Beschluss Nr. 565/2014/EU (L 157/23) am 27.05.2014 veröffentlicht.

Die Visumpolitik der Europäischen Union entwickelt sich ständig weiter  und ist zunehmend mit anderen Politikbereichen der Union abzustimmen. Dadurch werden einige zusätzliche Kriterien auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung bei der Überprüfung der in den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer  berücksichtigt.

Die Aufrechterhaltung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vanuatu ist nicht mehr gerechtfertigt. Nach den Kriterien dieser Verordnung geht von diesen Ländern kein Risiko der illegalen Einwanderung oder eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union aus.
Diese Änderungen treten erst dann in Kraft, wenn bilaterale Abkommen über die Visumbefreiung zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden, so dass die Gegenseitigkeit uneingeschränkt garantiert ist.

Ferner sind die derzeit in Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang I Teil 3 aufgeführten Gruppen britischer Bürger (British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects und British Protected Citizens) kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum. Die meisten von ihnen leben auf Inseln der Karibik, halten enge Verbindungen zu Nachbarländern, deren Staatsangehörige nicht der Visumpflicht unterliegen. Diese Gruppen britischer Staatsangehöriger sollten daher für Aufenthalte, die bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit werden und die Verweise auf diese Gruppen in den Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen. Der Südsudan wird daher im Anhang I der Verordnung hinzugefügt, da das Land am 9. Juli 2011 seine Unabhängigkeit erklärte und am 14. Juli 2011 zum Mitglied der Vereinten Nationen wurde.

Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 traten am 9. Juni 2014 in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung im ABl.EU).


Weiterhin wurde im ABl.EU am 27. Mai 2014 der Beschluss Nr. 565/2014/EU veröffentlicht. Nach Artikel 8 ist dieser Beschluss an Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gerichtet.
Er dient der Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG.

Zum Entwurf:
Nachricht in MNet vom 08.07.2013

Die Entscheidung Nr. 896/2006/EG galt seit dem 12.12.2008 nur noch in Bezug auf Liechtenstein. Diese Entscheidung wurde von Zypern seit 10.06.2006 ebenfalls angewendet. Lediglich Estland und Litauen wendeten diese nicht in Bezug auf Liechtenstein an. Für Rumänien und Bulgarien galt aufgrund der Entscheidung Nr. 586/2008/EG die Entscheidung Nr. 896/2006/EG ebenfalls (d.h. sowohl in Bezug auf die Schweiz, als auch in Bezug auf Liechtenstein). Siehe zum alten Recht Dienelt in Ausländerrecht, Renner/Bergmann/Dienelt (Hrsg.), 10. Aufl., zu § 4 Rn. 23.

Mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU wird das Recht harmonisiert und für die betroffenen Staaten, an die der Beschluss gerichtet ist, vereinfacht.
Die mit den Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten gemeinsamen Regeln werden aufgehoben. Zypern, das die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 10. Juli 2006 umsetzt, und Bulgarien und Rumänien, die die mit der Entscheidung Nr. 582/2008/EG ein geführten gemeinsamen Regelungen seit dem 18. Juli 2008 umsetzen, wird es wie Kroatien gestattet, bestimmte von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, so wie ähnliche, von Kroatien ausgestellte Dokument einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an ihren Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. Dieser Beschluss lässt das Ziel Bulgariens und Rumäniens, unverzüglich Schengen-Mitgliedstaaten zu werden, unberührt.

Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern können daher folgende Dokumente, die durch einen Schengen Staat ausgestellt werden, als ausreichend für die Durchreise und einen beabsichtigten Kurzaufenthalt anerkenen:

  • Einheitliche Visa, sofern diese zu zwei oder mehreren Einreisen berechtigen,
  • Räumliche beschränkte Visa,
  • Visa für den längerfristigen Aufenthalt (nat. Visa),
  • Aufenthaltstitel nach Artikel 2 Nr. 15 SGK.

Weiterhin können Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern beschließen, zum Zweck der Durchreise und des Kurzaufenthaltes auch untereinander die nachfolgenden Dokumente als ausreichend anzuerkennen:

  • von Bulgarien, Rumänien, Kroatien oder Zypern ausgestellte Visa, die für den Kurzaufenthalt oder längerfristigen Aufenthalt berechtigen,
  • von Bulgarien, Rumänien, Kroatien oder Zypern ausgestellte Aufenthaltstitel, sofern diese dem einheitlichen Muster über die Gestaltung von Aufenthaltstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen.

Das Recht ist an die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Dokumente gebunden und muss die Dauer der Durchreise oder des Aufenthalts umfassen.

Die Entscheidung über die Anerkennung der vorgenannten Bestimmungen teilen Bulgarien, Rumänien, Kroatien oder Zypern bis zum 16. Juni 2014 der Europäischen Kommission mit.
Der Beschluss tritt am 16. Juni 2014 in Kraft.