Die neue Rückkehrverordnung ermöglicht die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten

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Am 2. Juni 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU eine politische Einigung uber die neue EU-Rückkehrverordnung erzielt. Die Verordnung schafft erstmals ein einheitliches europaisches Rückkehrsystem, das die bisherige Rückfuhrungsrichtlinie von 2008 vollständig ablöst, und eroffnet zudem die Möglichkeit zur Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten. Parallel dazu traten bereits im Februar 2026 verschärfte Regeln zum Konzept des sicheren Drittstaats in Kraft, die eine weitreichende Auslagerung von Asylverfahren ermöglichen.

I. Die neue EU-Rückkehrverordnung

Die Verordnung, deren Kommissionsvorschlag im März 2025 vorgelegt wurde, gilt als Verordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten - eine nationale Umsetzung ist nicht mehr erforderlich. Sie ersetzt die fragmentierten nationalen Ruckfuhrungssysteme durch einen gemeinsamen europaischen Rahmen und enthalt folgende Kernelemente:

  • Europaische Ruckkehranordnung und gegenseitige Anerkennung: Ruckkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats konnen von anderen Mitgliedstaaten unmittelbar anerkannt und vollstreckt werden. Die bisher bestehende Fragmentierung durch 27 unterschiedliche nationale Systeme wird damit beseitigt.
  • Pflicht zur Durchsetzung der Rückkehr: Bei fehlender Kooperation, Untertauchen, Nichtausreise innerhalb der gesetzten Frist oder bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist die Abschiebung verpflichtend durchzuführen.
  • Masnahmen gegen Untertauchen: Finanzielle Sicherheitsleistungen, regelmäsige Meldepflichten sowie die Anordnung eines bestimmten Wohnsitzes sind möglich.
  • Erweiterte Abschiebehaft: Die Höchstdauer wird auf bis zu 24 Monate, in besonderen Fällen mit Verlängerung um weitere sechs Monate, angehoben.
  • Kürzung von Sozialleistungen: Bei mangelnder Mitwirkung drohen europaweite Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen sowie Beschlagnahme von Reisedokumenten.
  • Grundrechtsschutz: Alle Rückkehrmasnahmen müssen unter vollständiger Achtung der Grundrechte und des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Verbots erfolgen. Unbegleitete Minderjährige genießen besonderen Schutz.

II. Rückkehrzentren in Drittstaaten ("Return Hubs")

Ein zentrales und rechtspolitisch umstrittenes Element der neuen Verordnung ist die Schaffung einer unionsrechtlichen Grundlage fur sog. Return Hubs - Rückkehrzentren außerhalb der EU. In diesen Einrichtungen sollen abgelehnte Asylbewerber untergebracht werden, die nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können, etwa weil das Herkunftsland die Rücknahme verweigert oder keine ausreichenden diplomatischen Beziehungen bestehen.

  • Vertragliche Grundlage: Die Einrichtung von Return Hubs setzt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen zwischen der EU bzw. einem Mitgliedstaat und dem Drittstaat voraus.
  • Menschenrechtsstandards: Der Drittstaat muss internationale Menschenrechtsnormen gemaäß Völkerrecht achten, einschließlich des Non-Refoulement-Prinzips.
  • Schutz Minderjähriger: Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in Return Hubs verbracht werden; für Familien mit Kindern ist die Unterbringung möglich.
  • Ungeklarte Standortfrage: Konkrete Drittstaaten stehen noch nicht fest. Deutschland und andere EU-Staaten führen derzeit Sondierungsgespräche.
  • Referenzmodelle: Italien schloss mit Albanien ein Abkommen zur Auslagerung von Abschiebehaft und Asylverfahren (EuGH-Verfahren anhängig). Das britische Ruanda-Modell scheiterte an gerichtlichen Entscheidungen. Die neue Verordnung schafft erstmals einen verbindlichen europäischen Rechtsrahmen fur solche Drittstaaten-Lösungen.

Quellen: Pressemitteilung EU-Kommission IP/26/1222 (2. Juni 2026) | EU-Kommission Vertretung Deutschland | Legal Tribune Online (2. Juni 2026) | Verordnung (EU) 2026/463 des Europäischen Parlaments und des Rates (26. Februar 2026) | Europäisches Parlament, Pressemitteilung 20260205IPR33617