EuGH entscheidet zu so genannten Rückkehrerfällen

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Der EuGH hat am 12.03.2014 in zwei Entscheidungen (C-456/12 und C-457/12) umfassend zu den sogenannten Rückehrerfällen entschieden. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unionsbürger auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten den Status eines Freizügigkeitsberechtigten vermitteln kann, wenn dieser mit ihm in dem anderen EU-Staat über einen erheblichen Zeitraum zusammengelebt hat. Damit hat er zugleich deutlich gemacht, dass eine Mitnahme der Freizügigkeit nicht möglich ist, wenn man sich nur kurzfristig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, um dort Urlaub zu machen oder zu heiraten.

Die Richtlinie 2004/38/EG verleiht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten1. Hierzu hat der niederländische Raad van State (Staatsrat) beim Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, die insgesamt vier Fälle betreffen. Gegenstand der Verfahren ist die Weigerung der niederländischen Behörden, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Rechtssache C-456/12: Situation von Herrn O. und Herrn B.

In der Rechtssache C-456/12 geht es um Fälle, in denen der Unionsbürger in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nachdem er sich wiederholt mit seinem Familienangehörigen für kurze Zeit in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Herr O., der die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, heiratete 2006 eine niederländische Staatsangehörige. Er lebte von 2007 bis April 2010 in Spanien. Seine Ehefrau hielt sich in dieser Zeit zwei Monate bei ihm in Spanien auf und verbrachte regelmäßig dort ihre Ferien mit ihm.

Herr B., der die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte seit 2002 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, einer niederländischen Staatsangehörigen, in den Niederlanden. 2005 wohnte er in Belgien in einem von seiner Lebensgefährtin gemieteten Appartment. Diese verbrachte jedes Wochenende mit ihm in Belgien. Im April 2007 kehrte Herr B. nach Marokko zurück. Im Juli 2007 heiratete er seine Lebensgefährtin.

Da es sich bei Herrn O. und Herrn B. um Familienangehörige von Unionsbürgern handelt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38, solchen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verleiht, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verleihen. Ein Aufenthaltsrecht kann allenfalls aus der Ausübung der Freizügigkeit durch einen Unionsbürger abgeleitet werden.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2004/38 einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht. Die Richtlinie 2004/38 gilt nämlich nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder sich dort aufhalten.

Zur Frage, ob einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV zusteht, führt der Gerichtshof aus, dass die Weigerung, ein solches Recht zu gewähren, das durch diesen Art. 21 garantierte Recht des Unionsbürgers auf Freizügigkeit verletzen kann. Nicht die Gewissheit zu haben, bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können, könnte einen Unionsbürger nämlich vom Verlassen des Herkunftsmitgliedstaats abhalten. Ein solches Hindernis wird aber nur auftreten, wenn der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von einer gewissen Dauer ist, d. h., wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die die Richtlinie 2004/38 für ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate aufstellt.

Hat sich ein Unionsbürger also auf der Grundlage und unter Beachtung der für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 eine gewisse Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dabei ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, muss er dieses bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat aus Gründen der praktischen Wirksamkeit von Art. 21 AEUV fortführen können. Das bedeutet, dass dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in einem solchen Fall ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 AEUV dürfen grundsätzlich nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers vorsieht, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zwar ist der Fall der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in der Richtlinie nicht geregelt. Die Richtlinie ist jedoch entsprechend anzuwenden, da das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auch in dem genannten Fall von dem seiner Referenzperson, des Unionsbürgers, abgeleitet wird.

Zur Frage, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in einem solchen Fall kumulativ durch mehrere Kurzaufenthalte im Aufnahmemitgliedstaat begründet werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass bei der Rückkehr nur ein Aufenthalt, der die Voraussetzungen der für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen kann. Kurzaufenthalte (z. B. Wochenenden oder Ferien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt) erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch nicht zusammengenommen.

Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass Herr B. erst nach dem Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger eines Unionsbürgers geworden ist. Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger eines Unionsbürgers gewesen ist, konnte dort aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 haben. Daher kann er bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV herleiten.

Der Gerichtshof kommt zu somit zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines Aufenthalts von einer gewissen Dauer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der für das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 mit einem Drittstaatsangehörigen ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, diese Bestimmungen entsprechend anwendbar sind, wenn der Unionsbürger mit dem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt.

In der Rechtssache C-457/12 geht es wie in der Rechtssache C-456/12 um die Weigerung der niederländischen Behörden, Familienangehörigen niederländischer Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Anders als in der Rechtssache C-456/12 haben sich die betreffenden Unionsbürger mit ihrem jeweiligen Familienangehörigen aber nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Frau S., die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, möchte bei ihrem Schwiegersohn, einem niederländischen Staatsbürger, leben. Sie macht geltend, sie sorge für dessen Sohn. Ihr Schwiegersohn wohnt in den Niederlanden, begibt sich im Rahmen seiner Beschäftigung bei einem niederländischen Arbeitgeber allerdings mindestens einmal in der Woche nach Belgien.

Frau G., die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, heiratete 2009 einen niederländischen Staatsangehörigen. Dieser wohnt in den Niederlanden, ist aber bei einem belgischen Unternehmen beschäftigt. Er pendelt täglich zwischen den Niederlanden und Belgien.

Der Raad van State möchte wissen, ob das Unionsrecht einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt, wenn der Unionsbürger in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Der Gerichtshof bestätigt, dass Unionsbürger wie die in der Rechtssache C-457/12 in den Anwendungsbereich der durch Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt nämlich jeder Unionsbürger, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt.

Der Gerichtshof führt sodann aus, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Unionsbürger ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Umständen auf der Grundlage von Art. 45 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.

Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, bei den Situationen, um die es in der Rechtssache C-457/12 geht, jeweils zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu gewährleisten, dass der Unionsbürger seine Rechte aus Art. 45 AEUV tatsächlich ausüben kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann es bei der Prüfung der Frage, ob die Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 45 AEUV haben kann, auch darauf ankommen, dass der Drittstaatsangehörige für das Kind des Unionsbürgers sorgt. So wünschenswert es erscheinen mag, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Verwandter in aufsteigender Linie des Ehegatten des Unionsbürgers ist, für das Kind sorgt, genügt dieser Umstand für sich allein aber nicht für die Feststellung einer solchen abschreckenden Wirkung.

Art. 45 AEUV verleiht einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, folglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 45 hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 12.03.2014

Ergänzung am 18.04.2014:

Zu der hier durch den EuGH in der Rs. C-456/12 beantworteten Frage darf ich auf die in MNet durch den Autor vertretenen Auffassung verweisen, die nun durch den Gerichtshof bestätigt wurde:

Beitrag: Inanspruchnahme des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts

Zum Urteil C-456/12

Zum Urteil C-457/12