EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären

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Nach einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat am 23. April 2020 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob die deutsche Rechtslage, nach der die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur bis zu dessen Volljährigkeit haben, mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) und der zu Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Ihren Kindern wurde als Minderjährigen in Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt. Nach der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kinder beantragten die Kläger Visa zur Familienzusammenführung in Deutschland. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab, weil die Kinder zwischenzeitlich bereits volljährig geworden waren. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Eltern im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -) stattgegeben, wonach es beim Elternnachzug für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt. Die beklagte Bundesrepublik hat mit ihren Sprungrevisionen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des EuGH auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar und an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 1 AufenthG festzuhalten sei, wonach es beim Elternnachzug auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumantrag ankomme.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht Klärungsbedarf, ob der vom EuGH zugrunde gelegte Zeitpunkt für das Bestehen der Minderjährigkeit beim Elternnachzug auch dann zur Zulassung des Familiennachzuges führt, wenn - wie nach deutscher Rechtslage - den Eltern ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zusteht, und ob der Familienzusammenführungsantrag deswegen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden darf. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen den nachziehenden Eltern und dem inzwischen volljährig gewordenen Flüchtling zu stellen sind.

Zu dem umgekehrten Fall des Nachzuges eines volljährig gewordenen Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 16.19) ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

 

Vorlagefragen

1a) Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaates vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings i.S.v. Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?

b) Falls die Fragen 1a) zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im Drittstaat aufhältigen Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?

2. Falls in Beantwortung der Frage 1 eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig
ist:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in Fällen des Elternnachzuges zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:

a) Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG) aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c) Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im Drittstaat befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?

 

BVerwG 1 C 9.19 - Beschluss vom 23. April 2020

BVerwG 1 C 10.19 - Beschluss vom 23. April 2020