EuGH wird über Fragen des § 38a AufenthG entscheiden

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Der Gerichtshof der Europäischen Union wird sich mit zwei Vorabentscheidungsersuchen befassen müssen. Zum einen liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2021 (3 A 709/16) vor. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Gerichthof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, dass unter dem Aktenzeichen C-129/22 anhängig ist.

Die Vorabentscheidungsersuchen befassen sich mit den Auswirkungen des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese bestimmt, dass ein Daueraufenthaltsberechtigter seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auf jeden Fall verliert, wenn er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat.

In den Vorlageverfahren hielten sich die langfristig Aufenthaltsberechtigten über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf, ohne ein Daueraufenthaltsrecht nach § 9 oder § 9a AufenthG zu erlangen.
Gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Nach der Weiterwanderung ist das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 38a AufenthG davon abhängig, dass die von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU fortbesteht. Denn § 38a Absatz 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten „innehaben“ muss. Diese Voraussetzung gilt über § 8 Absatz 1 AufenthG auch für die Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Sofern die Rechtsstellung infolge der Abwesenheit vom Staat, der die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt hat, zum Erlöschen der Rechtsstellung führt, wäre auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG abzulehnen.

Es stellt sich in dem Verfahren daher die Frage, ob die Kläger, die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU aus Italien („Soggiornante di Lungo Periodo-CE“ mit dem Zusatz „illimitata“) waren, diese langfristige Aufenthaltsberechtigung auch noch im Zeitpunkt der Verlängerung innehaben müssen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof fragt daher des Gerichtshofs, ob der Drittausländer nur bei der erstmaligen Erteilung die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweisen müsste. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt neigt – entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – der Auffassung zu, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auch noch im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags vorliegen muss. Gleichwohl wird die Frage nochmals wiederholt, um mit Sicherheit eine Klärung herbeizuführen. Die 5. Kammer bewertet den Sachverhalt anders als der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Denn Artikel 22 Absatz 1 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG bestimmt, dass der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen kann, wenn die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 nicht mehr vorliegen. Durch die Bezugnahme auf Artikel 14 der Richt-linie 2003/109/EG wird auch für das Verlängerungsverfahren an das Erfordernis des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten angeknüpft. Zudem sieht der Erwägungsgrund Nummer 21 der Richtlinie vor, dass der Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, überprüfen können soll, ob diese Person die Voraussetzungen erfüllt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten.

In der Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt wäre die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG aber auch dann erfolgreich, wenn der Kläger nur einen gültigen Aufenthaltstitel, mit dem die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG dokumentiert wird, vorlegen muss, um den Nachweis des Innehabens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen nachzuweisen. Da die Kläger im Besitz einer unbefristet („illimitata“) ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU sind, hätten sie den Nachweis des Innehabens der Rechtsstellung geführt, obwohl sie sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten haben, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat.

Sofern die Vorlagefrage verneint wird, würde sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung des Aufenthaltstitels durch den zweiten Mitgliedstaat an das Innehaben des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anknüpfen, der – wie Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2003/109/EG zeigt – von dem Besitz eines Nachweispapiers in Form der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU unabhängig ist.

Eine Prüfung des Verlustes der Rechtsstellung aufgrund des Verlustgrundes nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG durch den zweiten Mitgliedstaat würde hierbei keine über die Frage der Verlängerung des in Umsetzung der Artikel 14 ff. der Richtlinie erteilten Aufenthaltstitels hinausgehende Wirkung haben, da der Entzug der Rechtsstellung selbst allein dem Mitgliedstaat obliegt, der den Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung zuerkannt hat. Sie führt auch nicht dazu, dass der zweite Mitgliedstaat überprüfen würde, ob die Erteilungsvoraussetzungen im ersten Mitgliedstaat wirklich vorlagen. Denn eine solche Prüfung widerspräche dem unionsrechtlichen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung behördlicher Entscheidungen, die auf harmonisierten Rechtsvorgaben beruhen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Aufenthaltstiteln, der die Grundlage des mit der Daueraufenthaltsrichtlinie eingeführten Systems darstellt (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/109/EG), würde negiert, hielte man den zweiten Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung einer vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu verweigern. Die Prüfung des Verlustgrundes nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zielt aber gerade nicht darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels zu klären, sondern stellt den Bestand des Aufenthaltstitels lediglich aufgrund nachträglicher Umstände, namentlich der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats über einen Zeitraum von sechs Jahren, in Frage. Etwas anderes mag hingegen bei der Prüfung des Verlustgrundes des Artikels 9 Absatz 1 lit. a der Richtlinie 2003/109/EG gelten, der hier aber nicht einschlägig ist.

Sofern der zweite Mitgliedstaat im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Bezug auf das Innehaben der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht an den unbefristet ausgestellten Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG gebunden ist, stellt sich die Frage, ob er befugt ist, den Verlust der Rechtsstellung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG zu versagen.

Es stellt sich insoweit die Frage nach der Prüfungskompetenz: Ist der Verlust der Rechtsstellung vom ersten Mitgliedstaat festzustellen oder ist auch der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des in Umsetzung der Artikel 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels eine entsprechende Prüfung vorzunehmen?

Das deutsche Recht geht von einer Prüfungskompetenz Deutschlands aus. § 52 Absatz 6 AufenthG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG „widerrufen“ werden soll, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. Soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden, so ist diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus zugleich auch als Versagungsgrund anzusehen, da es sinnwidrig wäre, zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu verlängern, um diese sogleich wieder zu widerrufen.

Im Rahmen des § 52 Absatz 6 AufenthG wird nicht geprüft, ob die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU vom ersten Mitgliedstaat zu Recht erteilt wurde, sondern, ob die Voraussetzungen nachträglich während des Zeitraums der Abwesenheit aus dem ersten Mitgliedstaat entfallen sind. Mit der Prüfung, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG versagt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren hat, wird – wie aus der Begründung zu dieser Regelung aus den nationalen Gesetzesmaterialien hervorgeht (Bundestagsdrucksache 16/5056, Seite 181) – an die Verlustgründe der Richtlinie 2003/109/EG angeknüpft.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage des Verlustes der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter konkret in Bezug auf die Regelung in Artikel 9 Absatz 4 Unter-absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich der Kläger seit seiner Einreise am 01.04.2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich daher auch seit sechs Jahren nicht mehr im Hoheitsgebiet Italiens aufgehalten hat.

Für eine Prüfungskompetenz des ersten Mitgliedstaats spricht hingegen die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 Richtlinie 2003/109/EG. Danach kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Unterabsatz 2 vorsehen, „dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet“. Vermag der erste Mitgliedstaat aber aufgrund besonderer Gründe die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, die grundsätzlich zum Verlust der Rechtsstellung führt, zu verlängern, so spricht dies für seine vorrangige Prüfungskompetenz.

Sofern der zweite Mitgliedstaat befugt ist, den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat zu prüfen, stellt sich die weitergehende Frage, ob Deutschland die Bestimmungen der Richtlinie für eine solche Prüfung hinreichend umgesetzt hat.

Soweit es sich um eine von Deutschland ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU nach § 9a AufenthG (sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) handelt, hat Deutschland mit § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 AufenthG die Regelung des Artikels 9 Ab-satz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt. § 51 Absatz 9 Satz 1 Nr. 4 AufenthG regelt, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Auf eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Soweit es sich um eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU handelt, hat Deutschland mit § 52 Abs. 6 AufenthG eine Vorschrift erlassen, die bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden soll und deshalb auch nicht verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. Die Norm legt aber weder die Verlustgründe fest, noch enthält sie einen konkreten Verweis auf die Verlustgründe der Richtlinie 2003/109/EG.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Prüfung des Verlustgrundes des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG einer Umsetzung in nationales Recht bedarf, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ob es ausreichend ist, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“.

 

Vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Steht § 38a Abs. 1 AufenthG, der nach nationalem Recht dahingehend auszulegen ist, dass der weiterwandernde langfristig Aufenthaltsberechtigte auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat innehaben muss, mit den Regelungen der Art. 14 ff. RL 2003/109/EG in Einklang, die lediglich bestimmen, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in dem Kapitel III der Richtlinie im Übrigen festgelegten Bedingungen erfüllt sind?

2. Ist die Ausländerbehörde nach den Regelungen der Art. 14 ff. der RL 2003/109/EG berechtigt, bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 38a Abs. 1 AufenthG, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung vorliegen und der Ausländer insbesondere über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, anspruchsvernichtend festzustellen, dass der Ausländer die Rechtsstellung in dem ersten Mitgliedstaat mittlerweile, also nach Übersiedelung in den zweiten Mitgliedstaat, gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG verloren hat? Ist maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung derjenige der letzten Behörden- bzw. der letzten Gerichtsentscheidung?

3. Sollten die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Obliegt dem langfristig Aufenthaltsberechtigten die Darlegungslast dafür, dass sein Aufenthaltsrecht als langfristig Aufenthaltsberechtigter im ersten Mitgliedstaat nicht erloschen ist?
Sollte dies verneint werden: Ist ein nationales Gericht oder eine nationale Behörde berechtigt zu prüfen, ob der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten unbefristet erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist oder widerspräche dies dem unionsrechtlichen Prinzip gegenseitiger Anerkennung behördlicher Entscheidungen?

4. Kann einer mit einem unbefristet erteilten Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Personen aus Italien kommenden, nach Deutschland eingereisten Drittstaaterin, die über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraums vorgehalten werden, obgleich Deutschland von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG keinen Gebrauch gemacht hat und die Einweisung in eine Sozialwohnung nur deshalb erforderlich wurde, weil ihr, solange sie keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG in den Händen hält, kein Kindergeld ausgezahlt wird?

 

Vom Verwaltungsgericht Darmstadt wurden folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt:

1. Kann ein Drittstaatsangehöriger, dem von einem ersten Mitgliedstaat (hier: Italien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist, von dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) die Verlängerung eines ihm in Umsetzung der Art. 14 ff. Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels verlangen, ohne den Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachzuweisen?

Wenn die Frage verneint wird:
2. Ist in dem zweiten Mitgliedstaat allein deshalb von einem Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auszugehen, weil der Drittstaatsangehörige im Besitz einer vom ersten Mitgliedstaat unbefristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, obwohl er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat?

Wenn die Frage verneint wird:
3. Ist der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung zu versagen, oder ist der erste Mitgliedstaat zuständig, den nachträglichen Verlust dieser Rechtsstellung festzustellen?

Wenn die Frage bejaht wird:
4. Bedarf in diesem Fall die Prüfung des Verlustgrundes des Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG einer Umsetzung in nationales Recht, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ist es ausreichend, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“?