Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU steht unmittelbarer Wiedereinreise entgegen

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.06.2021 erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob ein Unionsbürger, der wegen des Wegfalls der Freizügigkeitsvoraussetzungen den EU-Aufenthaltsstaat verlassen muss (entspricht einer Verlustfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU), unmittelbar nach seiner Ausreise erneut in den EU-Mitgliedstaat einreisen darf, um von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen zu können.

Mit seinem in der Großen Kammer ergangenen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unionsbürger nicht allein deshalb ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in dem Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats genießt, weil er das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Unionsbürger nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben muss, um ein neuerliches Aufenthaltsrecht im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben muss. Dies ist nicht der Fall, wenn bei seiner Rückkehr in das Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats davon ausgegangen werden muss, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit fortbesteht.

Diese Entscheidung hat folgende Konsequenzen: Verlässt ein Unionsbürger das Bundesgebiet nur formal, ohne tatsächlich seinen Wohnsitz zu verlegen (keine Kündigung der Wohnung, kein Umzug), so erledigt sich eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht. Der Unionsbürger kann sich nach seiner Einreise nicht erneut auf die Freizügigkeit nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU berufen (Art. 6 Abs. 1 UnionsbürgerRL).

Weitere Einzelheiten finden sich in der Kommentierung zu § 2 Abs. 5 FreizügG/EU im Onlinekommentar (OK-MNet).