Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.06.2021 erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob ein Unionsbürger, der wegen des Wegfalls der Freizügigkeitsvoraussetzungen den EU-Aufenthaltsstaat verlassen muss (entspricht einer Verlustfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU), unmittelbar nach seiner Ausreise erneut in den EU-Mitgliedstaat einreisen darf, um von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen zu können.