Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

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Mit Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 24.04.2023 (BGBl. I Nr. 106) wurden Teile des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit Wirkung zum 25.04.2023 geändert.

Die aktuelle Fassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU finden sie im Online-Kommentar. Hier wurde der neue § 2a FreizügG/EU eingestellt. Außerdem der § 17 FreizügG/EU, der aber noch nicht in Kraft getreten ist. Neben der Einführung dieser beiden Vorschriften wurde insbesondere § 3a FreizügG/EU geändert. Durch das Streichen der starren 2-Jahres-Frist wurde die Vereinbarkeit der Regelung mit Unionsrecht sichergestellt.