FreizügG/EU

  • Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

    Mit Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 24.04.2023 (BGBl. I Nr. 106) wurden Teile des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit Wirkung zum 25.04.2023 geändert.

  • Erleichterung des Aufenthaltsrechts nahestehender Personen im Freizügigkeitsrecht

    Mit dem Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht wurde im November 2021 die Rechtsstellung nahestehender Personen in das Freizügigkeitsrecht aufgenommen. Die Neuregelung erfolgte zur Abwendung einer Verurteilung in einem Vertragsverletzungsverfahren der der Europäischen Kommission (Nummer 2011/2086).

  • Die neue Fiktionsbescheinigung für Unionsbürger

    Mit dem Änderungsgesetz zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), das zum 24. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde für Familienangehörige von Unionbürgern, britische Staatsangehörige, die Freizügigkeit aufgrund des Austrittsvertrags genießen oder Grenzgänger sind, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG eingeführt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Außerdem findet der § 81 AufenthG auf begünstigte Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechende Anwendung, sofern die Rechtsstellung von einem Antrag abhängig ist (§ 11 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU).

  • Neues Freizügigkeitsgesetz/EU ist in Kraft getreten

    Am 23.11.2020 wurde das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020 (BGBl I Nr. 53 Seite 2416-2424) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt nach Art. 7 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 24.11.2020 in Kraft. Mitlgieder des Portals können bereits heute die neue Kommentierung zum Freizügigkeitsgesetz/EU nutzen.

  • Neuregelung des Status von Drittstaatsangehörigen deutscher Rückkehrer im FreizügG/EU

    Mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz, das in erster Linie die Folgen des Brexits regelt und spätestens zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird eine Regelung für sogenannte Rückkehrerfälle eingeführt. Durch Erstreckung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf Familienangehörige sowie nahe Angehörige deutscher Staatsangehöriger, die nach einem Aufenthalt in der EU wieder nach Deutschland zurückkehren, wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Rechtsstellung des Familienangehörigen nicht schlechter ist, als die Rechtsstellung, die sich aus einer unmittelbaren Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie ergäbe.

  • Kommentierung des neuen FreizügG/EU steht in Kürze zur Verfügung

    Der Gesetzgeber plant eine umfangreiche Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Neben einer geänderten Systematik werden zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren Regelungen des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird dem Brexit mit einer neuen Vorschrift Rechnung getragen.

  • Visafreiheit für Familienangehörige von Unionsbürgern mit Daueraufenthaltskarte

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache Ryanair (C-754/18) entschieden, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aber Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ist, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit ist. Darüber hinaus gilt die Daueraufenthaltskarte an sich als Bescheinigung der Eigenschaft ihres Inhabers als Familienangehöriger eines Unionsbürgers.

  • Geplante Änderung des Freizügigkeitsrechts/EU ist unzureichend

    Deutschland hat über acht Jahre hinweg eine zwingend erforderliche Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU verschleppt. Weder der Bericht der EU-Kommission vom 10. Dezember 2008 über die – aus ihrer Sicht – „enttäuschende“ Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie noch die konkrete Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 16/11821) konnten die Bundesregierung bewegen, das Unionsrecht vollständig umzusetzen.