Erleichterung des Aufenthaltsrechts nahestehender Personen im Freizügigkeitsrecht

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Mit dem Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht wurde im November 2021 die Rechtsstellung nahestehender Personen in das Freizügigkeitsrecht aufgenommen. Die Neuregelung erfolgte zur Abwendung einer Verurteilung in einem Vertragsverletzungsverfahren der der Europäischen Kommission (Nummer 2011/2086).

Die Aufnahme des § 3a FreizügG/EU wirft eine Reihe von Fragen auf, da der Gesetzgeber mit dieser Regelung den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts und des Freizügigkeitsrechts vermischt. Denn insbesondere die Regelung des § 11 Abs. 5 FreizügG/EU verdeutlicht, dass es sich nicht um einen Freizügigkeitssachverhalt handelt, bei dem eine unionsrechtliche Rechtsstellung nur deklaratorisch umgesetzt wird. Vielmehr handelt es sich bei § 3a FreizügG/EU im Kern um einen nationalen Aufenthaltstitel, der konstitutiv die Rechte nahestehender Personen begründet. Folgerichtig wird die Rechtsstellung verliehen und nicht nur – wie sonst üblich – bescheinigt. Weiterhin werden die Rechte nicht vom Amts wegen bescheinigt, sondern es bedarf eines Antrags. Nimmt man die Notwendigkeit der Lebensunterhaltssicherung, der Einhaltung des Visumverfahrens sowie die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts hinzu, so drängt sich der Gedanke auf, dass die Neuregelung besser in § 36 AufenthG angesiedelt worden wäre.

Die Verortung im Rahmen des § 36 AufenthG erscheint auch mit Blick auf die begünstigte Personengruppe angemessen: Verwandte des Unionsbürgers in der Seitenlinie, Pflegekinder oder Kinder, die unter Vormundschaft stehen, sowie de facto Lebenspartner.

Da der Gerichtshof der EU in der Rechtssache Rahman klargestellt hatte, dass das Unionsrecht kein Recht auf Einreise und Aufenthalt verlangt, sondern lediglich die Verpflichtung enthält, ein Erleichterungsregelung in das nationale Recht aufzunehmen, die die vorgenannte Personengruppe gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen besser stellt, war eine Aufnahme in das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geboten.

Die Aufnahme dieser Rechtsstellung wird eine Reihe von Anwendungsproblemen mit sich bringen, die mit der Grundkonzeption des Freizügigkeitsrechts nur schwer in Einklang zu bringen sein werden.

Einzelheiten zu den rechtlichen Fragen können im Online-Kommentar zum FreizügG/EU nachgelesen werden. Dieser steht Mitgliedern von Migrationsrecht.net kostenfrei zur Verfügung.