Haftbefehle durch die Bundespolizei – ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung?

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In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da die Bundespolizei eine eigene Zuständigkeit Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung für Personen erhalten soll, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in „ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (etwa Bahnhöfen) antrifft“. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Gewaltenteilung ist falsch.

Der Begriff „Gewaltenteilung“ bezeichnet das Prinzip, die staatliche Macht in einer Gesellschaft auf die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative zu verteilen, die voneinander (weitgehend) unabhängig sind. Im Hinblick auf Haftanträge ist mithin zu unterscheiden, welche der drei Gewalten den Antrag stellt und welche darüber entscheidet.

Die Beantragung von Haft erfolgt durch die Exekutive (insbesondere durch die Staatsanwaltschaften [§ 125 StPO], die Ausländer- und Polizeibehörden [§ 71 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG] oder Gerichtsvollzieher [§ 802g ZPO]). Die Entscheidung ist aber den Gerichten und damit der Judikative vorbehalten.

Wird der Bundespolizei die Zuständigkeit zur Beantragung von Haft übertragen, mithin einer Behörde der Exekutive, so begründet dies ersichtlich keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da die Entscheidung weiterhin den Gerichten vorbehalten bleibt.