In der Corona-Krise stranden viele Ausländer in Deutschland, die nur Kurzaufenthalte geplant hatten. Die Handlungsanweisung gibt einen Überblick, wie mit Kurzaufenthalten während des Bestehens von Ausreisehindernissen infolge der bestehenden Reisebeschränkungen umzugehen ist.
Es gilt im Wesentlichen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Ein Ausländer kommt mit einem Schengen-Visum des Typs C nach Deutschland und möchte dieses im Hinblick auf die Reisebeschränkungen verlängern lassen.
- Ein Ausländer hält sich aufgrund einer Befreiung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (EU-Visum-VO; ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39) befreit im Bundesgebiet auf und möchte die Befreiung im Hinblick auf die Reisebeschränkungen verlängern lassen.
- Ein Ausländer ist ausreisepflichtig und ist unter Setzung einer Ausreisefrist zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert worden. Die Ausreiseverpflichtung kann wegen der Reisebeschränkungen nicht fristgerecht erfüllt werden.