Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2018 das Urteil im Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen verkündet. Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Asylklage des Mannes abgewiesen worden war, wurde dabei im Wesentlichen bestätigt.
Der Kläger war von früher Kindheit an im Iran aufgewachsen und im Herbst 2015 nach Deutschland gekommen. Mit seinem Asylantrag hatte er hauptsächlich geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihn nicht nach Kabul abschieben dürfe. Die Sicherheitslage und die humanitären Bedingungen seien dort so extrem schlecht, dass ihm nach der Abschiebung die Verelendung drohe. Als abgeschobener Rückkehrer aus Westeuropa werde er in der afghanischen Gesellschaft stigmatisiert. Er habe auch kein Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen könne.
Der 11. Senat des VGH hat sich im Berufungsverfahren in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung über die Lebensbedingungen berichten lassen, auf die afghanische Staatsangehörige nach ihrer Abschiebung aus Deutschland treffen. Das Gericht hatte hierzu die ausgewiesene Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann beauftragt. Stahlmann versuchte, die Schicksale der Personen nachzuverfolgen, die Deutschland seit Dezember 2016 nach Afghanistan abgeschoben hat. Dies gelang allerdings nur in einem kleinen Bruchteil aller Fälle.
Der VGH konnte sich im Ergebnis nicht davon überzeugen, dass dem Kläger in Kabul bei einer Abschiebung die Verelendung droht. Er hat den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für den alleinstehenden, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter deshalb abgelehnt. Der Vorsitzende des 11. Senats führte bei der mündlichen Urteilsverkündung aus, dass Rückkehrer nach Kabul zwar auf extrem widrige Lebensbedingungen träfen. Die verfügbaren Erkenntnisse ließen aber nicht den Schluss zu, dass schlichtweg jede aus Europa abgeschobene Person in Kabul so gefährdet sei, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. A 11 S 316/17).
Hinweis: Das ebenfalls am 23. Oktober 2018 verhandelte Verfahren eines weiteren Klägers (A 11 S 2642/17) wird fortgesetzt, weil dessen individuelles Schicksal weiterer Aufklärung bedarf.