Abschiebungsverbot

  • Rückführungsverbesserungsgesetz führt auch zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) soll auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung von Abschiebungsverboten vor Erlass einer Rückführungsentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung umgesetzt werden. Der Gerichtshof hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.

  • Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

    Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dies hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich einer aktuellen Presseerklärung mit Urteil vom 21. April 2022 (BVerwG 1 C 10.21) entschieden.

  • Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung eines Drogensüchtigen nach Afghanistan

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2021 (Az.: 2 BvQ 8/21) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Abschiebung nach Afghanistan untersagt. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein habe die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung (hier: Afghanistan) verletzt. Denn es beschäftigt sich nicht damit, wie sich die COVID-19-Pandemie auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt, auf das es den Antragsteller bezüglich seiner Drogen- und Substitutionstherapie verweist.

  • Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan für jungen gesunden Mann bei Rückkehr nach Kabul

    Für junge, gesunde Männer besteht bei einer Rückkehr in den Raum Kabul und in die Stadt Masar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan regelmäßig auch dann keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten. Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Aktenzeichen: 13 A 11356/19.OVG).

  • Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der Gefahrenprognose für die übrigen Mitglieder von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen

    Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 4. Juli 2019 (BVerwG 1 C 45.18) in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.

  • Asyl Afghanistan: Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter

    Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2018 das Urteil im Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen verkündet. Die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Asylklage des Mannes abgewiesen worden war, wurde dabei im Wesentlichen bestätigt.