Zur Frage, inwieweit mit § 15 Abs. 6 AufenthG eine Freiheitsentziehung einhergeht, wenn ein Aufenthalt nach Dublin II am Flughafen erfolgt.
In der Zurückweisung eines auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangten Asylbewerbers, der nicht von Deutschland Asyl begehrt, und in der Verbringung in den Transitbereich des Flughafens bis zur Entscheidung über die Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU nach der Dublin-II-Verordnung liegt keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG.
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