Die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung durfte das Beschwerdegericht schließlich nicht mit dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Abschiebung oder damit rechtfertigen, dass die Verlängerung sich in einem "vertretbaren Rahmen" halte. Art. 104 GG deckt einen solchen Zweck nicht ab. Entscheidend war der Umstand, dass die Eilentscheidung des VG bindend und damit der Nachprüfbarkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen war und somit keine wirksame Abschiebungsanordnung mehr existierte. Das VG entschied, dass die Abschiebungsandrohung zu unbestimmt war, weil ein konkreter Zielstaat nicht genannt wurde und die Ausländerbehörde keine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung eines konkreten Zielstaats erlassen hatte. Dadurch entfiel auch die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Haft, die insoweit akzessorisch ist. Zur Entscheidung: hier
Zum Haftzweck und der Bindung an die Rechtssprechung der VG lesen Sie ausführlich in:
Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (661.5 kB 2010-02-12 17:56:39)