Zuständigkeit, Haftkosten, Haftaufhebungsanträge, Feststellungsinteresse der Behörde, Haftzweck
  1. Das Amtsgericht schon deshalb die Haft nicht anordnen dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehlt.
  2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine so genannte Rückkehrentscheidung erlassen muss, an die bestimmte Form- und Verfahrensgarantien geknüpft sind.
  3. Gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind die Rückkehrentscheidungen schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sowie gegebenenfalls zu übersetzen.
  4. Die Rückkehrentscheidung sieht grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen vor. Aus Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, dass über die Ausreise durch förmlichen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

Siehe auch:

icon LG Hannover - 8 T 72/11 - Beschluss vom 19.12.2011 (271.83 kB 2011-12-23 08:47:46)

Ohne eine förmliche Rückkehrentscheidung liegen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Sicherungshaft nicht vor.

Gemeinsame Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen und Untersuchungshaftgefangenen verstößt gegen Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG.

Mit Anlage (Auffassung der EU-Kommission, die ebenfalls die strikte Trennung von Untersuchungs- und Abschiebungshaft fordert, im Schreiben vom Mai dieses Jahres an den Jesuiten-Flüchtlingsdienst).

Zur Amtsermittlungspflicht und Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen:

Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener - und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähiger - Umstände entfallen sind.

Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.

Zum Scheitern der Abschiebung:

Die Haftanordnung zur Sicherung einer Abschiebung ist mit der durch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht begonnenen Abschiebung, indem der Betroffene zum Besteigen des Flugzeugs gezwungen worden war, beendet.

  1. Die Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung.
  2. Angreifen der instanziellen Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde nach Erledigung in der Hauptsache.
  3. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Haftantrag.
  4. Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz.
  5. Die fehlende Beiziehung der Ausländerakten und der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie die fehlende Prognose des Vollzugs der Abschiebung binnen Dreimonatsfrist.
  6. Die fehlerhafte Annahme des Haftgrundes der unerlaubten Einreise.

Die Beteiligung der StA im Haftverfahren

Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

  • OLG München, B. v. 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 -
  • BGH, B. v. 17.06.2010 - V ZB 93/10 -; 18.08.2010 - V ZB 211/10 -; 20.01.2011 - V ZB 226/10 -; 21.01.2011 - V ZB 323/10 -; 03.02.2011 - V ZB 224/10 -; 10.02.2011 - V ZB 49/10 -; 24.02.2011 - V ZB 202/10 -; 31.03.2011 - V ZB 83/10 -; 07.04.2011 - V ZB 77/10 -; 07.04.2011 - V ZB 133/10 -; 07.04.2011 - V ZB 185/10 -; 07.04.2011 - V ZB 211/10 -; 07.04.2011 - V ZB 269/10; 27.04.2011 - V ZB 71/11 -; 28.04.2011 - V ZB 292/10 -; 28.04.2011 - V ZB 184/10 -; 12.05.2011 - 88/10 -; 03.05.2011 - V ZA 10/11 -; 12.05.2011 - V ZB 166/10 -; 12.05.2011 - V ZB 189/10 -; 09.05.2011 - V ZB 295/10 -; 19.05.2011 - V ZB 49/11 -; 07.06.2011 - V ZB 44/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 187/10 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 5/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 50/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 75/11 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 220/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 61/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 173/11 -; B. v. 06.10.2011 - V ZB 314/10 -; B. v. 16.02.2012 - V ZB 320/10 -
  • LG Frankenthal, B. v. 29.04.2011 - 1 T 101/11 -
  • OVG Lüneburg, B. v. 28.09.2011 - 11 PA 298/11 -
  • VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.12.2011 - 11 S 3155/11 -

    1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
    2. Das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient nicht dem Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung oder Abschiebung, sondern soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird.
    3. Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen.
    4. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden.
    5. Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.
    6. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig.
    7. Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist.
    8. Für die Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für die Prüfung der Normvoraussetzungen hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf ein schwebendes Ermittlungsverfahren hinzuweisen.
    9. Über das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, mit dem der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem ausländerbehördlichen Interesse an der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht des Ausländers gesichert werden soll, setzt sich die Ausländerbehörde nicht hinweg, wenn sie trotz eines schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlässt.
    10. Das Recht der Angehörigen, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach dessen Tod geltend zu machen, folgt aber aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG.

    Über die "Büroklammer zu diesem Dokument sind die Presseerklärung des Rechtrsanwaltsbüros und des Niedersächsischen Innenministeriums zur BGH-Entscheidung vom 06.10.2011 (V ZB 314/10) beigefügt.

     Stand: 14.04.2012

      1. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.
      2. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte kann sich jedoch als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen.
      3. Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verpflichtet die die Abschiebung betreibende Ausländerbehörde zudem dazu, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Das Beschwerdegericht darf deshalb die Sicherungshaft nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung.
      4. Bei nicht grundlegenden Verfahrensmängeln muss der Betroffene eine bis zu dem erledigenden Ereignis tatsächlich erfolgte Heilung - insbesondere in einem Beschwerdeverfahren - hinnehmen.
      1. Ein Betroffener, der akut suizidgefährdet ist und bei dem eine schwere depressive Symptomatik vorliegt, darf nicht in Abschiebungshaft gehalten werden.
      2. Die Frage, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist grundsätzlich nicht vom Haftrichter, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären.
      3. Wenn eine Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes des Betroffenen und der Versorgungslage im Zielland ganz offensichtlich Verfassungsrecht verletzten würde, ist dies auch vom Haftgericht zu beachten und Haft aufzuheben.
      1. Zur Unbestimmtheit einer Abschiebungsandrohung und Einbeziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Tatsachenwürdigung.
      2. Die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung durfte das Beschwerdegericht schließlich nicht mit dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Abschiebung rechtfertigen.

      Lesen Sie auch:

      Zu den Anforderungen an die Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft

      Mittlerweile Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter

      BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - V ZB 121/10 -

      In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

      Siehe auch OLG München vom 24.08.2008 - 34 Wx 074/09 -

      An der Abschiebung eines Ausländers wirken in der Regel mehrere Behörden mit, die häufig auch unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Bei den jeweiligen Amtshandlungen entstehen Kosten.

      Die Kommentierung fasst die die Kernausssagen aus den wesentlichen Entscheidungen zu §§ 63 AuslG / 66 - 68 AufenthG zusammen und wird fortlaufend aktualisiert.

      • BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -;  Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -;  Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -
      • VG Darmstadt, Urteil vom 06.01.2009 - 5 E 1614/07 (3) -
      • VG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2009 - 3 A 367/07 -
      • OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 8 PA 28/10 -;  Beschluss vom 20.01.2010 - 11 LA 23/09 -;  Beschluss vom 23.03.2009 - 11 LA 490/07 -;  Urteil vom 15.09.2009 - 11 LC 287/08 -;  Urteil vom 25. März 2004 - 11 LB 327/03 -
      • VGH München, Urteil vom 18.05.1999 - 10 B 98.2564 -;  Beschluss vom 28.01.2010 - 10 ZB 09.2226 -; Beschluss vom 14.02.2012 -  10 C 11.2591 -
      • OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 Bf 259/06 -
      • VG Berlin, Urteil vom 30.03.2010 - 24 A 340.07 -
      • VG Ansbach, Urteil vom 22.07.2009 - AN 5 K 10.00960 -;  Urteil vom 20.01.2011 - AN 5 K 10.00761 -; Beschluss vom 16.08.2011 - AN 19 K 11.00886 -
      • OVG Sachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - 3 A 123/09 -
      • VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2010 - Au 6 K 09.277 -;  VG Augsburg, Urteil vom 26.01.2011 - Au 6 K 10.231 -
      • VG Hamburg, Urteil vom 22.02.2010 -  4 K 1377/09 -
      • VG Saarland, Urteil vom 31.08.2011 - 10 K 2370/10 -
      • OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - OVG 3 B 17.09 -
      • VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -
      • VG Dresden, Urteil vom 05.04.2012 - 3 K 1455/11 -
      • VG Gießen, Urteil vom 12.04.2012 - 7 K 292/12.GI -

      Stand: 29.05.2012

      Zur Frage der Unzuständigkeit bei Haftantragstellung durch die örtlichen Bundespolizeiinspektionen:

      Von den Bundespolizeiinspektionen gestellte Haftanträge sind solche der jeweiligen übergeordneten Bundespolizeidirektionen.

      Ergänzt am 19.04.2010 durch eine frühere Entscheidung des LG Berlin vom 10.02.2010, das - wenig überzeugend - entgegengesetzter Auffassung war.

      Erweiterung der Kommentierung am 22.04.2010.

      Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers

      1. Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
      2. Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.

      Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden

      Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.
      Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

      Siehe auch den Kurzkommentar zum FamFG unter

      icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (437.81 kB 2010-02-28 12:27:56)

      Zur Kostenpflicht bei nicht erfolgter Abschiebung

      1. Die Pflicht, die Abschiebungskosten zu tragen, setzt nicht voraus, dass die Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
      2. Der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind und gebietet keine Beschränkung auf die erfolgreiche und abgeschlossene Abschiebung.
      3. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die dazu führen, dass es nicht zur Abschiebung kommt, ändern nichts daran, dass der Ausländer seine Inhaftierung und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind.
      icon OVG Lüneburg - 11 LC 287/08 - Urteil vom 15.09.2009 (290.87 kB 2009-12-19 20:16:22)
      icon OVG Lüneburg - 11 LB 327/03 - Urteil vom 25.03.2004 (355.03 kB 2009-12-23 12:18:56)
      icon OVG Lüneburg - 11 LA 490/07 - Beschluss vom 23.03.09 (312.06 kB 2009-11-13 23:19:48)

      Zur Zuständigkeit der Gerichte bei Abgabeentscheidungen
      nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, §§ 2 Abs. 2 und 416 S. 2 FamFG


      Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

      • BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 -; Beschluss vom 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08 -
      • BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 149/06 -
      • OLG München, Beschluss vom 26.04.2006 - 34 Wx 044/06 -; Beschluss vom 19.09.2006 - 34 Wx 080/06 -, Beschluss vom 19.04.2007 - 34 Wx 019/07 -
      • OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 - 18 B 1088/06 -
      • KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 AR 6/06 -
      • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2000 - 2 AR 28/00 -; Beschluss vom 03.08.2006 - 3 W 152/06 -
      • OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - 13 W 14/07 -; Beschluss vom 19.08.2009 - 13 W 31/09 -
      • OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - 15 Sbd 2/10 -


      Neugefasste Kommentierung mit einem Beitrag von RA Peter Fahlbusch, Hannover
      Stand: 27.08.2010

      Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel).

      Nach § 15 Abs. 1 a) VwZG kann eine öffentliche Zustellung dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Behörde den Aufenthaltsort nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Aufenthaltsort trotz gründlicher und sachdienlicher Bemühungen um Aufklärung nicht ermitteln lässt. Die öffentliche Zustellung ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als letztes Mittel der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl.BVerwGE 104, 301, 306f., mwN; OVG Bremen InfAuslR 2005, 201, 203).
      Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel) und zur Amtsermittlungspflicht.

      1. Die Tatsachenfeststellungen sind für den Senat als Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich bindend; eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m.
      2. § 559 ZPO. Diese Bindung setzt aber voraus, dass verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen nicht bestehen, anderenfalls entfällt die Bindung, § 559 Abs. 2 ZPO.
      3. Der Haftrichter ist an die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden, wenn keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit vorliegen. Dies entspricht auch den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen, nach denen ein Verwaltungsakt - ausgenommen, er wäre nichtig - wirksam ist und bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Gewährung von Rechtsschutz für den Bereich der Abschiebung im Übrigen obliegt ausschließlich den Verwaltungsgerichten (BGHZ 98, 109).
      4. Der Haftrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, insbesondere, ob eine Ausweisungsverfügung zu Recht ergangen ist und fortwirkt (BGHZ 78, 145).

      Zu den Kosten der Abschiebungshaft:

      Haftung der Eltern für ihre Kinder – Begrenzung auf den Haftkostenbeitrag.

      Zu der Frage, in welcher Höhe Abschiebehaftkosten in Rechnung gestellt werden können, sind ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover, nebst Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 - 2 A 13/02 - beigefügt.